Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Besondere Leistungen erhalten Personen, die sich in häuslicher Pflege befinden und bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.
Teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder der Nachtpflege und zurück.
§ 41 Abs. 2 SGB XI sieht eine pauschale Abgeltung der Leistungen der teilstationären Pflege vor. Die Kosten der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden je Kalendermonat zurzeit wie folgt übernommen:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu 450 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu 1 100 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu 1 550 Euro
Hier sind auch Kombinationen mit der Pflegesachleistung möglich.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigkeit
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend sind
§ 42 SGB XI spricht hier von Kurzzeitpflege.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedürftigen Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 550 Euro im Kalenderjahr.
Vollstationäre Pflege
Den Begriff des Härtefalles regelt § 43 Abs. 3 SGB XI. Danach können die Pflegekassen bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 918 Euro monatlich übernehmen. Voraussetzung ist, dass ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser Pflegeaufwand muss das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigen. Als Beispiele führt das Gesetz Apalliker , schwere Demenz oder das Endstadium von Krebserkrankungen auf.
Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss . Dieser Zuschuss wird in Höhe des für die Pflegesachleistung der jeweiligen Pflegestufe zugeordneten Betrages gewährt.
In einer vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen muss die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft , die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund stehen. Hier werden zehn Prozent des im Rahmen der Sozialhilfe vereinbarten Heimentgelts übernommen.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An - und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Von der geplanten Reform der Pflegeversicherung sollen insbesondere Demenzkranke profitieren, indem sie höhere und neue Leistungen erhalten.
Familienversicherung
§ 25 SGB XI regelt die Familienversicherung der Pflegeversicherung. Danach sind versichert:
der Ehegatte
der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner
die Kinder von Mitgliedern
die Kinder von familienversicherten Kindern
Die Voraussetzungen entsprechen denen in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Kapitel 4).
Auch die Dauer des Anspruchs für Kinder entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie dort ist die Familienversicherung kostenfrei.
Versicherter Personenkreis
Rentner mit Beschäftigungsverhältnis
Rentner mit ehrenamtlicher Tätigkeit
Rentner als Hilfeleistende
Unfall bei
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