Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Selbsthilfe
Blutspender und Spender körpereigenen Gewebes
Pflegende
„Wie Arbeitnehmer“ Beschäftigte
Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII). Rentenantragsteller und Rentner sind hier selbstverständlich nicht als Versicherte aufgeführt. Allerdings enthält § 2 SGB VII eine umfangreiche Aufzählung versicherter Personen, zu denen durchaus Rentner beziehungsweise Rentenantragsteller zählen können.
Rentner mit Beschäftigungsverhältnis
Die größte Personengruppe ist zweifellos die der Beschäftigten. Hier werden Rentner dann erfasst, wenn sie neben ihrer Rente eine Beschäftigung ausüben. Bezüglich der Frage, wie weit das rentenunschädlich möglich ist, beachten Sie bitte die Ausführungen in Kapitel 7.
Um in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu gelangen, ist es nicht erforderlich, dass die Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist. Es reicht auch beispielsweise aus, dass ein Rentner einen versicherungsfreien sogenannten 400-Euro-Job ausübt.
Auch die in letzter Zeit oft in der Öffentlichkeit erwähnten Ein-Euro-Jobs werden hier erfasst. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen nicht nur sämtliche Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die wie Arbeitnehmer tätig werden.
Unfallversichert sind auch behinderte Menschen , die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
Rentner mit ehrenamtlicher Tätigkeit
Gerade bei Rentnern sind ehrenamtliche Tätigkeiten weit verbreitet. Dem Unfallversicherungsschutz sind hier insbesondere Personen unterstellt, die für Körperschaften , Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände beziehungsweise Arbeitsgemeinschaften tätig sind.
Das gilt auch:
für die ehrenamtliche Tätigkeit der privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften , wenn sie an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
für Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen unter den vorstehend geschilderten Voraussetzungen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
Sind Personen ehrenamtlich in einem Unternehmen tätig, das Hilfe bei Unglücksfällen leistet, zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz , besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch bei einer Beschäftigung im Zivilschutz . Voraussetzung ist allerdings, dass die Rettungshandlung wesentlich dem Zweck dient, eine drohende Gefahr von anderen Personen abzuwenden.
Rentner als Hilfeleistende
Eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr setzt voraus, dass der Eingreifende nach den gegebenen Umständen annehmen darf, es bestehe die naheliegende Möglichkeit eines Schadens für diese Personen. Werden Rettungsmaßnahmen allerdings im Wesentlichen deshalb unternommen, um das eigene Leben zu retten , besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Manchmal ist es schwierig, zu erkennen, ob jemand wirklich in Lebensgefahr schwebt. Für den Unfallversicherungsschutz des „Retters“ kommt es nur darauf an, ob er nach den vorliegenden Umständen annehmen durfte, dass eine solche Gefahr vorlag. Hilft jemand einem anderen, der widerrechtlich angegriffen wurde, und wird der Helfer dabei verletzt, so steht er unter Unfallversicherungsschutz.
Das Gleiche gilt, wenn jemand eine Person verfolgt, die verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Verfolgt also beispielsweise ein Passant einen Bankräuber und wird er von diesem angeschossen, besteht ein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Ebenso unterliegen zur Beweiserhebung herangezogene Zeugen dem Versicherungsschutz.
Personen, die auf Kosten
einer Krankenkasse,
eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung,
einer landwirtschaftlichen Alterskasse
stationäre oder teilstationäre Behandlung erhalten, stehen unter Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch für Personen, die stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Es gilt ferner für Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines
Trägers der
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