Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
gesetzlichen Rentenversicherung oder
der Bundesagentur für Arbeit
diese Träger oder eine andere Stelle aufsuchen.
Unfallversichert ist auch, wer auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach der Berufskrankheiten-Verordnung teilnimmt.
Unfall bei Selbsthilfe
Verunglückt jemand, der bei Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Rahmen der Selbsthilfe tätig ist, steht er unter Unfallversicherungsschutz. Zur Selbsthilfe gehören alle Arbeitsleistungen , die zur Durchführung des Bauvorhabens erbracht werden.
Wer deshalb beispielsweise einen Architekten aufsucht, um von diesem Anweisungen über Art und Weise des Bauvorhabens einzuholen, ist bei einem Unfall auf diesem Weg versichert.
Auch vorbereitende Maßnahmen, wie der Abriss bestehender Gebäude, stehen unter Unfallversicherungsschutz.
Blutspender und Spender körpereigenen Gewebes
Rentner, die Blut oder körpereigenes Gewebe spenden, stehen unter Unfallversicherungsschutz. Allerdings ist die sogenannte Eigenblutspende nicht unfallversichert. Es geht hier darum, dass Blut für eine spätere Operation des „Spenders“ entnommen und gelagert wird.
Unter dem Begriff „körpereigenes Gewebe“ fallen alle Teile oder Organe des Körpers. Angesprochen sind beispielsweise Haut , Augen , Nieren , Knochenteile und so weiter.
Pflegende
Die Pflegeversicherung (siehe Kapitel 5) sieht nicht nur Rechte für Pflegebedürftige, sondern auch für die Personen vor, die sie pflegen. So stehen Pflegepersonen bei Pflege eines Pflegebedürftigen unter Unfallversicherungsschutz.
Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten in den Bereichen:
Körperpflege
Ernährung
Mobilität
hauswirtschaftliche Versorgung
Die Pflegetätigkeit darf allerdings nicht erwerbsmäßig betrieben werden. Bei nahen Verwandten und sonstigen Familienangehörigen ist allgemein davon auszugehen, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Eine Pflegetätigkeit ist immer dann erwerbsmäßig, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Ereignet sich hier ein Unfall, besteht Versicherungsschutz nicht als Pflegender, sondern als Arbeitnehmer.
„Wie Arbeitnehmer“ Beschäftigte
Unter Unfallversicherungsschutz steht auch derjenige, der wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Das gilt im Übrigen auch für Inhaftierte , die wie Beschäftigte tätig sind.
Gefälligkeitshandlungen , die ihr Gepräge aus einem familienähnlichen Gemeinschaftsverhältnis erhalten, sind keine arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten. Deshalb unterliegen sie nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz.
Beispiel:
Ein Verwandter hilft bei Beseitigung hinderlicher Äste von einem Birnbaum. Dabei wird er verletzt. Es handelt sich hier nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine kurzerhand geleistete verwandtschaftliche Hilfeleistung. Sie steht nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Hilft jemand dem Fahrer eines Lastwagens, der Getränkeflaschen befördert, dabei, Scherben aus einer heruntergefallenen Kiste zu beseitigen, handelt er wie ein Arbeitnehmer. Verletzt er sich bei dieser Tätigkeit, so steht er unter Unfallversicherungsschutz.
Wichtig:
Ist jemand bei einer Tätigkeit wie ein Arbeitnehmer verletzt worden, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, der für das betreffende Unternehmen maßgebend ist. Im letzten Beispiel ist also die Berufsgenossenschaft maßgebend, die für den Arbeitgeber des Lastkraftwagenfahrers zuständig ist.
Zuständiger Unfallversicherungsträger
Es gibt zahlreiche gesetzliche Unfallversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund teilweise – gesetzlich – vorgeschriebener Fusionen ist die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf neun gesunken.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Versicherten zuständig, die in Betrieben der jeweiligen Branche beschäftigt sind. Das gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig werden.
Das gilt übrigens auch für den landwirtschaftlichen Bereich. Hier entscheidet die regionale Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften .
Der Bund als Unfallversicherungsträger ist für seine Unternehmen, aber beispielsweise auch für Personen, die im Zivilschutz tätig sind, zuständig.
Die Unfallversicherungsträger der Bundesländer sind ebenfalls für ihre Unternehmen, darüber hinaus aber für zahlreiche andere Versicherte zuständig. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht Arbeitnehmer sind.
Beispielsweise sind hier
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