Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
versicherte Personen. Das bedeutet, dass Rentner Beiträge in voller Höhe zu zahlen haben, selbst wenn sie pflegebedürftig sind.
Rentner haben die Beträge alleine zu tragen. Eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers ist nicht vorgeschrieben. Auch gibt es keine Zuschüsse zum Versicherungsbeitrag.
Leistungsansprüche
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Teilstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung bestehen in Sach- und Geldleistungen. Dabei bestimmt die Pflegestufe des Versicherten über die entsprechende Leistungsart und deren Höhe.
Als Voraussetzung für die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe wird jeweils ein bestimmter Hilfebedarf gefordert.
Nach § 36 SGB XI haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf
Grundpflege
hauswirtschaftliche Versorgung
Wichtig:
Leistungen der häuslichen Pflege können auch gewährt werden, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden.
Aber: Sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden (Genaueres dazu später in diesem Kapitel).
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen , mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.
Die Pflegekasse kann auch mit Einzelpersonen einen Pflegevertrag schließen, die dann die häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbringen.
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst zurzeit je Kalendermonat:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 450 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 100 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 550 Euro
In besonders gelagerten Einzelfällen können die Pflegekassen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1 918 Euro monatlich gewähren. Voraussetzung ist, dass ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
Anstelle der häuslichen Pflegehilfe können Pflegebedürftige ein Pflegegeld beantragen.
Das Pflegegeld beträgt zurzeit je Kalendermonat:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
235 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
440 Euro
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
700 Euro
Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen zu lassen. Kann dies nicht durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort gewährleistet werden, ist die Beratung durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung sind die Beihilfefestsetzungsstellen anteilig für die Zahlung zuständig. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz halbjährlich in Anspruch zu nehmen.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung lediglich teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.
Wichtig:
An die Entscheidung, in welchem
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