Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
versichert:
Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten
Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen
Die Unfallversicherungsträger der Kommunen sind für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig. Außerdem sind Arbeitnehmer im Haushalt bei ihnen versichert. Zuständig sind sie auch für Personen, die bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Sozialhilfeträger ( Sozialämter ) tätig sind.
Verrichtet jemand Eigenarbeiten beim Eigenheimbau ( Haus , Wohnung ), ist er ebenfalls bei einem kommunalen Träger versichert. Angesprochen sind hier nicht gewerbsmäßig ausgeübte Bauarbeiten .
Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind ebenfalls hier versichert.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Satzung der Unfallversicherungsträger im Landesbereich den Versicherungsschutz auf ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte erstrecken kann, die in dieser Tätigkeit nicht bereits der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsfälle
Bei Klärung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, muss zunächst überprüft werden, ob sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Verletzt sich ein Arbeitnehmer direkt bei der betrieblichen Tätigkeit, ist die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in der Regel einfach zu beweisen. Komplizierter ist es manchmal bei anderen Personenkreisen.
Beispiel:
Ein Blutspender wird beim Einsetzen der Kanüle verletzt. Hier liegt ein Arbeitsunfall vor. Gleiches gilt, wenn ein Gewebespender bei der Gewebeentnahme verletzt wird.
Wegeunfälle ereignen sich nicht nur auf dem Weg zur Fabrik, dem Verwaltungsgebäude, der Werkstätte, sondern beispielsweise auch dann, wenn sich ein Blutspender auf den Weg zu dem Ort macht, an dem die Blutentnahme erfolgen soll.
Das Gesetz fordert lediglich, dass sich der Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet.
Hat sich ein Arbeitsunfall ereignet, muss der Arbeitgeber (Unternehmer) dem zuständigen Unfallversicherungsträger eine Unfallanzeige erstatten. Dies funktioniert ziemlich reibungslos, wenn es sich um reine Betriebsunfälle handelt, ist aber schwieriger in der Durchführung, wenn es sich um einen Unfall beispielsweise bei einer (versicherten) ehrenamtlichen Tätigkeit handelt. Das Gleiche gilt zum Beispiel bei Blut- und Gewebespendern.
Praxis-Tipp:
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind zwar verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden. Trotzdem sollten Sie sich, falls Sie der Auffassung sind, einen Arbeitsunfall außerhalb einer Arbeitnehmerbeschäftigung erlitten zu haben, an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden, um dort die Frage des Arbeitsunfalles klären zu lassen. Entsprechende Auskünfte geben auch die Gemeinden und Versicherungsämter .
Sie sollten auch einen vom Unfallversicherungsträger bestellten Arzt ( Durchgangsarzt – D-Arzt) aufsuchen. Ihr behandelnder Hausarzt ist verpflichtet, Sie an einen solchen Arzt zu verweisen, wenn er Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsunfalles hat.
Leistungsansprüche
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
Die sicherlich wichtigste Leistung ist die Verletztenrente :
Die Renten werden aus dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten berechnet. Die Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes ergeben sich aus der Satzung des jeweiligen
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