Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Dauerbehandlung wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. In dieser ist die dauerbehandelte Krankheit anzugeben.
Auch das Bestehen eines kontinuierlichen Behandlungserfordernisses wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Hier ist auf Bundesebene ein Vordruck entwickelt worden, zu dem auch Erläuterungen vorhanden sind. Die Ärzte erhalten die entsprechenden Formulare von den Krankenkassen.
Praxis-Tipp:
Zum Beweis für das Vorliegen der GdB, der MdE und der Pflegestufe müssen Sie die entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheide vorlegen. Benutzen Sie dazu Kopien. Außerdem: In dem Bescheid zur GdB oder zur MdE muss die Krankheit, wegen der sich der Versicherte in Dauerbehandlung befindet, als Begründung aufgeführt sein.
Jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres ist die weitere Dauer der chronischen Behandlung nachzuweisen. Soweit erforderlich, ist sie vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu überprüfen.
Der Arzt darf die jährliche Bescheinigung aber nur ausstellen, wenn er ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Dies gilt allerdings nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem SGB XI (beachten Sie dazu die Ausführungen in Kapitel 5) oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 vor. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien.
Um die Belastungsgrenze anwenden zu können, ist es notwendig, dass der Rentner, sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte beziehungsweise der (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner und die Kinder die von ihnen geleisteten Zuzahlungen dokumentieren.
Praxis-Tipp:
Die Krankenkassen geben dafür sogenannte Quittungshefte heraus. In diese sind die Zuzahlungen einzutragen und vom jeweiligen Leistungsträger (zum Beispiel Apotheke) zu bestätigen.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen wird die Verringerung auf die einprozentige Belastungsgrenze mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, in dem der Versicherte die einjährige Dauerbehandlung erreicht. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung der Spitzenverbände.
Beispiel:
Ein als Rentner Krankenversicherter hat im Kalenderjahr 2010 Belastungen mindestens in Höhe von einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt getragen. Nach ärztlichem Nachweis ist er seit 11.08.2011 wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung. Er beantragt deshalb 2012 den Wegfall der Zuzahlungspflicht. Ab 2012 sind bis zum Zeitpunkt seines Antrags 400 Euro Zuzahlungen für ihn und für seine Familienangehörigen 200 Euro Zuzahlungen nachgewiesen. Die Belastungsgrenze der gesamten Familie von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beträgt im Jahre 2012 500 Euro.
Mit Ablauf des 10.08.2012 befindet sich der Versicherte ein Jahr lang in Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit. Seine Zuzahlungspflicht entfällt rückwirkend ab 01.01.2012. Die für das Jahr 2012 von ihm bereits geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 400 Euro sind zu erstatten. Für die übrigen Familienangehörigen kann eine Erstattung erst dann vorgenommen werden, wenn und soweit die von ihnen nachgewiesenen Zuzahlungen im Jahre 2012 zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Familie (500 Euro) überschreiten.
Um die Belastungsgrenze zu ermitteln, sind alle gesetzlichen Zuzahlungen zu berücksichtigen.
Wichtig:
Dagegen werden solche Kosten nicht berücksichtigt, die dadurch entstehen, dass beispielsweise:
Arzneimittel oder Hilfsmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen
aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden
Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist
Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen werden
Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung , etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen , vorgenommen werden
Wird die Belastungsgrenze vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, so hat die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung auszusprechen. Eine Befreiung aufgrund einer Vorauszahlung des Versicherten in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ohne den Nachweis tatsächlich entstandener Zuzahlungen ist im Einzelfall möglich. Das gilt
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