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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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insbesondere dann, wenn innerhalb kurzer Zeit die Belastungsgrenze erreicht würde.
    Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Kinder in diesem Sinne sind solche, denen Anspruch aus der Familienversicherung zusteht (siehe dieses Kapitel).
    Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen:
für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2012: 4 725 Euro)
für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von zehn Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2012: 3 150 Euro)
für jedes familienversicherte Kind ein Betrag von 7 008 Euro, (der Betrag stammt aus dem Steuerrecht)

Krankenversichertenkarte – Elektronische Gesundheitskarte
    Die Krankenversichertenkarte ist eigentlich der Anspruchsnachweis des gesetzlich Krankenversicherten gegenüber dem behandelnden Arzt. Die Karte ist aber längst zur Versichertenkarte überhaupt geworden und wird von allen Leistungserbringern, beispielsweise auch im Krankenhaus, als Nachweis für das Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung angesehen.
    Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bis zum 31.12.2012 an mindestens 70 Prozent ihrer Versicherten auszugeben.
    Die Elektronische Gesundheitskarte enthält auch die Berechtigungsnachweise zur Inanspruchnahme von Leistungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Darüber hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, nämlich insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von:
medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind
Befunden , Diagnosen , Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief )
Daten einer Arzneimitteldokumentation
Daten über Befunde , Diagnosen , Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine Fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte )
durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellten Daten
Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten
    Allerdings können mit den derzeit ausgegebenen Karten die vorstehenden Funktionen noch nicht durchgeführt werden. Dies soll später erfolgen. Zunächst dienen die Karten lediglich dazu den Anspruch des Betroffenen gegen die Krankenkasse nachzuweisen.

Zuständige Pflegekasse

    Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte (siehe dieses Kapitel) ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
    Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder nach Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Pflegeversicherung entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung (siehe vorausgegangene Seiten) ausgeübt wird.
    Im Übrigen gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter endet:
mit dem Tod des Mitglieds
mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung der Pflegekasse nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt
mit Ablauf des nächsten Zahltags , wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden

Beitragspflicht
    § 54 Abs. 1 SGB XI enthält den Grundsatz, dass die Mittel für die Pflegeversicherung durch die Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt werden.
    Der Beitragssatz ist bundeseinheitlich festgelegt. Er beläuft sich auf 1,95 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
    Die beitragspflichtigen Einnahmen werden in gleicher Weise berechnet wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Kapitel 3). Insbesondere gilt dies auch für als Rentner

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