Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Unfallversicherungsträgers. In § 85 SGB VII wird der Mindestjahresarbeitsverdienst geregelt, der für solche Personen von Interesse ist, die wie Rentner nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
40 Prozent für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
60 Prozent für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben,
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße .
40 Prozent der Bezugsgröße sind im Jahr 2012:
in den alten Bundesländern 12 600 Euro
in den neuen Bundesländern 10 752 Euro
60 Prozent der Bezugsgröße sind im Jahr 2012:
in den alten Bundesländern 18 900 Euro
in den neuen Bundesländern 16 128 Euro
Treffen Rentenansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung mit solchen der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, gibt es Anrechnungsvorschriften .
Versicherungspflicht und -freiheit
Versicherungspflicht auf Antrag
Rentenversicherungspflicht im Niedriglohnbereich
Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter
Rechtsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung ist das Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI). Wie beispielsweise die Krankenversicherung, ist die gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Allerdings sind auch bestimmte selbstständig Tätige, beispielsweise Lehrer und Erzieher sowie Hebammen und Entbindungspfleger , versicherungspflichtig (§ 2 SGB VI).
Außerdem sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld , Verletztengeld , Versorgungskrankengeld , Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der jeweiligen Leistungen zuletzt versicherungspflichtig waren. Versicherungspflichtig sind unter anderem auch Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
Versicherungspflicht auf Antrag
§ 4 SGB VI regelt die Versicherungspflicht auf Antrag . Hiervon werden zum Beispiel Personen erfasst, die eine der vorstehend aufgeführten Sozialleistungen beziehen, jedoch nicht versicherungspflichtig sind. Auf Antrag versicherungspflichtig sind auch Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Gleiches gilt für solche Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Versicherungspflicht auf Antrag erstreckt sich auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben .
Voraussetzung für die Versicherungspflicht auf Antrag ist in diesen Fällen, dass die betreffenden Personen im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitationsleistungen oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig waren. Die Versicherungspflicht besteht für längstens 18 Monate.
Rentenversicherungspflicht im Niedriglohnbereich
Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind im Übrigen auch Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das Gesetz spricht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen . Voraussetzung ist, dass der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Eine Versicherungspflicht für Rentner ist in der Rentenversicherung schon deshalb nicht vorgesehen, weil dieser Versicherungszweig bei einem Rentenbezug vom Ende der Versicherungszeit ausgeht. Das ist allerdings nicht immer so, das heißt, es gibt viele Rentner, die ein Beschäftigungsverhältnis neben ihrer Rente aufnehmen beziehungsweise weiterführen.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Teilzeitkräfte und Aushilfen . Es wird hier auch vom Niedriglohnbereich gesprochen, in dem sehr oft Rentner tätig sind.
Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter
Die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter ergibt sich aus § 5 Abs. 2 SGB VI. In § 5 Abs. 4 SGB VI wird die Versicherungsfreiheit bestimmter älterer Personen geregelt. Danach ist nämlich versicherungsfrei:
wer eine Vollrente wegen Alters bezieht
wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Grundsätzen, entsprechenden
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