Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Lebensjahr noch nicht vollendet haben
– soweit sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Eltern eines im Haushalt lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren sowie deren Partner
Hier wird die Bedarfsgemeinschaft über das erwerbsfähige Kind unter 25 Jahren vermittelt.
Bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird vom Gesetzgeber angenommen, dass ihre Ausgaben nicht so hoch sind, wie die alleinstehender Menschen. Deshalb ist der monatliche pauschalierte Regelbedarf geringer.
Außerdem wird in der Bedarfsgemeinschaft im Normalfall der gesamte Bedarf der Gemeinschaft gemeinsam ermittelt und das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichmäßig auf alle verteilt.
BEISPIEL:
Ehemann und Ehefrau haben jeweils einen Bedarf in Höhe von 600,00 €. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt mithin bei 1.200,00 €. Der Ehemann hat ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.000,00 € monatlich. Dieses Geld muss er für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichmäßig einsetzen. Das führt zum Ergebnis, dass er und seine Frau jeweils noch einen Hilfebedarf in Höhe von 100,00 € monatlich haben und in dieser Höhe Leistungen erhalten.
Von diesem Prinzip der gleichmäßigen Verteilung des Einkommens auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird bei Kindern eine Ausnahme gemacht. Kinder gehören nur zur Bedarfsgemeinschaft, soweit sie ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können.
BEISPIEL:
Haben die beiden Ehegatten im obigen Bespiel noch ein Kind mit einem Bedarf von insgesamt 400,00 €, das über eigene Einkünfte in Höhe von 200,00 € verfügt, so ist der Bedarf des Kindes zunächst um seine eigenen Einkünfte zu vermindern. Der Gesamtbedarf der Gemeinschaft beträgt daher
Bedarf Vater
600,00 €
Bedarf Mutter
600,00 €
Kind (Bedarf 400,00 – Einkommen 200,00) Restbedarf:
200,00 €
Gesamtbedarf
1.400,00 €
Das Einkommen des Vaters in Höhe von 1.000,00 € müsste gleichmäßig auf den Bedarf aller verteilt werden, so dass bei Vater und Mutter jeweils 428,57 € Einkommen anzurechnen sind und beim Kind 142,86 €. Der ungedeckte Bedarf der Eltern beträgt daher je 171,43 € und des Kindes 57,14 €. In dieser Höhe erhalten sie Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.
Wenn im Beispiel das Kind über eigene Einkünfte in Höhe von 600,00 € verfügen sollte, ist sein Bedarf vollständig gedeckt. Es fällt in diesem Fall aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Das überschießende Einkommen des Kindes könnte dann nur bei den Eltern über die Regelung zur Haushaltsgemeinschaft anrechnet werden.
Weitere Besonderheiten bei der Einkommenszuordnung gibt es für das Kindergeld und den Kinderzuschlag.
Hinweis:
Mitarbeiter des Jobcenters können (auch ohne Voranmeldung) von Leistungsberechtigten Zutritt zur Wohnung verlangen, um festzustellen, ob eine Bedarfsgemeinschaft verschwiegen wird. Außerdem wird das Jobcenter bei zusammenlebenden Personen verlangen, dass alle ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen.
Verweigert ein Leistungsberechtigter den Zutritt zur Wohnung oder die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des „Mitbewohners“ so kann dies zur Streichung / Ablehnung des ALG-II führen. In einem solchen Fall bleibt meist nur die Einleitung eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht.
Rechtsgrundlage:
§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II
Weitere Hinweise: → Temporäre Bedarfsgemeinschaft ; → Haushaltsgemeinschaft ; → Wohngemeinschaft ; → Hausbesuch ; → Hilfebedürftigkeit ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Sozialgeld
Beerdigungs- / Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn der Tote selbst mittellos ist und den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Bezieher von ALG-II.
Verpflichtet die Kosten zu tragen, sind die Erben. Reicht die Erbschaft/der Nachlass nicht aus oder wurde das Erbe ausgeschlagen, sind die Unterhaltspflichtigen eintrittspflichtig.
Reicht das bereinigte Einkommen nicht aus, ist es ALG-II-Empfängern nicht zumutbar (und möglich) die Beerdigungskosten zu tragen. Dann übernimmt das Sozialamt die Kosten.
Hinweis:
Wenn Sozialämter die Bestattungskosten nur übernehmen wollen, wenn vor der Beerdigung ein Antrag gestellt wurde, ist das rechtswidrig.
Tipp:
Trotzdem sollte man nach Möglichkeit vorher
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