Arbeitszeugnisse
dann ein Zeugnis, wenn die Voraussetzungen dafür auch vorliegen und wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, es Ihnen auszustellen. Die meisten Arbeitgeber händigen Ihren Mitarbeitern freilich automatisch und ohne Aufforderung ein Zeugnis aus, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Das ist sehr zuvorkommend, aber rechtlich sind sie nicht dazu verpflichtet.
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig um Ihr Zeugnis
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie ein Zeugnis wollen und auch ob Sie ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt haben möchten. Wenn Sie z. B. Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, können Sie Ihren Arbeitgeber auch gleich um ein Arbeitszeugnis bitten. Ihr Arbeitgeber ist dannverpflichtet, Ihnen unverzüglich ein Zeugnis auszustellen und zur Abholung bereitzulegen. Er muss es Ihnen normalerweise nicht einmal zuschicken. Sie müssen Ihr Zeugnis vielmehr selbst bei ihm abholen (sog. Holschuld).
Wenn Sie jedoch bereits vor Ihrem Ausscheiden, z. B. bei der Abgabe Ihres Kündigungsschreibens, die Ausstellung Ihres Zeugnisses verlangt haben und es zum Zeitpunkt Ihres letzten Arbeitstages noch nicht vorlag, dann muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitszeugnis zusenden (sog. Schickschuld).
In Einzelfällen kann der Arbeitgeber freilich auch schon mal gehalten sein, Ihnen Ihr Arbeitszeugnis zuzuschicken. Zum Beispiel dann, wenn es für Sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Mühen verbunden wäre, Ihre Arbeitspapiere abzuholen.
Wann haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis?
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Arbeitszeugnis zu erhalten, hängt vor allem davon ab, welches Zeugnis Sie sich ausstellen lassen wollen. Je nachdem, ob es sich um ein Endzeugnis, ein Zwischenzeugnis, oder ein Ausbildungszeugnis handelt, greifen unterschiedliche Vorschriften.
Die Ausstellung eines Endzeugnisses
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, können Sie von Ihrem Arbeitgeber das Endzeugnis verlangen. Sie können freilich auch gleich mit Ihrer Kündigungserklärung darum bitten. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihr Zeugnis an Ihrem letzten Ar-beitstag vielleicht gleich mitnehmen können. Ob Sie selbst gekündigt haben, entlassen worden sind oder einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, spielt dabei keine Rolle.
Wichtig
Auch wenn Sie während Ihres Arbeitsverhältnisses auf Ihren Zeugniserteilungsanspruch verzichtet haben oder einen entsprechenden Erlassvertrag mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, können Sie ein Zeugnis verlangen. Denn: auf Ihren (unabdingbaren) Zeugnisanspruch können Sie während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verzichten, die entsprechende Erklärung bzw. der Erlassvertrag ist also unwirksam.
Sie haben auch dann noch Anspruch auf ein Zeugnis, wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine allgemein gefasste Ausgleichsquittung oder eine allgemeine Abgeltungsklausel unterschreiben. Außer Sie vereinbaren ausdrücklich, dass Ihr Zeugnisanspruch erledigt sein soll.
Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses
Sie können immer dann um ein Zwischenzeugnis bitten, wenn Sie (noch) nicht gekündigt haben, aber ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zeugnisses besteht. Sie können sich Ihre bisherigen Leistungen in einem Zwischenzeugnis dann dokumentieren lassen, wenn
Sie auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sind,
Sie an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen wollen und dafür die Vorlage eines Zeugnisses gefordert wird,
Ihr direkter Vorgesetzter wechselt,
Ihr Aufgabenbereich sich stark verändert,
Sie sich im Betrieb auf eine andere Stelle bewerben wollen,
Sie sich in einen anderen Unternehmensbereich versetzen lassen,
die Gesellschaftsform des Unternehmens geändert wird, bei dem Sie angestellt sind, oder
ein anderes berechtigtes Interesse besteht.
Es gibt keine gesetzliche Regelung des Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis. Manche Tarifverträge enthalten aber eine verbindliche Regelung des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Kein triftiger Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses wäre z. B., wenn es allein deshalb verlangt wird, weil es in einem Rechtsstreit, in dem eine Höhergruppierung angestrebt wird, als Beweismittel verwendet werden soll. Im Streitfall müssen Sie es durch das Arbeitsgericht prüfen lassen, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zeugnisses haben und Ihr Arbeitgeber tätig werden muss.
Welche Termine Sie beachten müssen
Keine Frage: Sie haben einen
Weitere Kostenlose Bücher