Betreuung von Angehoerigen
können.
Klärung der Kompetenzen
Bei der Festlegung der Aufgabenkreise finden ältere Begrifflichkeiten wie „Vermögenssorge“ und „Personensorge“ ebenso Verwendung wie modernere Bezeichnungen wie „Vermögensangelegenheiten“ oder „Gesundheitsangelegenheiten“. Es liegt im elementaren Interesse eines jeden Betreuers – egal, ob ehrenamtlich oder beruflich aktiv –, sich beim Richter nach dem exakten Zuschnitt des übertragenen Aufgabenkreises oder der übertragenen Aufgabenkreise zu erkundigen, um jegliches Missverständnis von vornherein auszuschließen. Nach der Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise ist es besonders wichtig, Kompetenzüberschneidungen, die zu Problemen führen können, zu vermeiden.
„Alle Angelegenheiten“ und „Aufsichtspflicht“
Nur selten übertragen die Gerichte einem Betreuer „alle Angelegenheiten“.
Wer für die „Aufsicht“ einer gefährlichen oder gefährdeten Person als Betreuer zuständig ist, hat die Aufsichtspflicht und damit eine sehr hohe Verantwortung.
Große Aufgabenkreise
Zentrale und arbeitsintensive Aufgabenkreise sind in der Regel
Vermögensangelegenheiten oder „Vermögenssorge“,
Gesundheitsangelegenheiten oder „Gesundheitssorge“ und
Wohnungsangelegenheiten.
Aufenthaltsbestimmung
Mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ ist oft der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ verknüpft, der bei einem Umzug aus der Wohnung in ein Heim bedeutsam ist. Neben diesen großen Aufgabenkreisen kann das Gericht einen Betreuer auch für sehr spezielle und begrenzte Aufgaben bestellen.
Die befristete Betreuung
Maximale Zeit: Sechs Monate
Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer nur für einen bestimmten Zeitraum bestellen. Insbesondere dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, erlässt es eine einstweilige Anordnung. Der Betreuer wird in diesen Fällen vorläufig und mit einem bestimmten, in der Regel nur eingeschränkten Aufgabenkreis bestellt (beispielsweise „Zuführung zur ärztlichen Behandlung“). Die einstweilige oder vorläufige Anordnung ist höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig und kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung auf maximal zwölf Monate verlängert werden. Ist die Jahresfrist überschritten, tritt die einstweilige Anordnung außer Kraft, es sei denn, das Gericht ersetzt sie durch eine dauerhafte.
Spätestens sieben Jahre nach der Entscheidung zur Anordnung einer Betreuung hat das Gericht die Betreuung zu überprüfen. Sofern dieser Zeitpunkt überschritten ist, erlischt die Betreuung jedoch nicht automatisch. Treten Erkrankungen beim Betroffenen schubförmig auf, kann und muss das Gericht kürzere Überprüfungsfristen vorsehen.
Mehrere Betreuer
Können mehrere Betreuer verschiedenen Aufgaben zugunsten des Betreuten besser gerecht werden als ein Einzelkämpfer, kann das zuständige Gericht zwei oder mehrere Betreuer bestellen. Mehrere Betreuer können den gleichen Aufgabenkreis haben, dann allerdings nur gemeinsam handeln. Von einer „Gesamtvertretung“ kann das Betreuungsgericht Ausnahmen zulassen. Auch darf einer von mehreren Betreuern mit demselben Aufgabenkreis alleine tätig werden, wenn er dadurch eine Gefahr für den Betreuten verhindern kann.
FALLBEISPIEL
Die seit der Geburt körperlich und geistig schwer behinderte Ramona Kunstmann ist ab dem 18. Lebensjahr auf Betreuung in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge angewiesen. Beide Eltern, Eva und Max Kunstmann, sind geeignet und bereit, für das gemeinsame Kind die Betreuung zu übernehmen. Das Betreuungsgericht setzt beide Elternteile als Betreuer ein.
Aufgrund der Betreuungs- und Pflegeleistung, die die Eltern übernommen haben, kann immer nur ein Elternteil in Urlaub gehen. Mal verbringt Eva alleine eine Woche auf Teneriffa, mal fährt Max eine Woche zum Segeln nach Griechenland. Während Max gerade mal wieder abwesend ist, erkrankt Ramona schwer. Die Ärzte raten zu einer Notoperation. Da Max auf dem Segelboot nicht erreichbar ist, kann und muss Eva Kunstmann alleine eine Entscheidung über die Operation treffen. Sie folgt dem Rat der Ärzte.
Mehrere Aufgabenkreise
Möglich ist auch, dass mehrere Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise bestellt werden (zum Beispiel Betreuer X für Vermögensangelegenheiten, Betreuer Y für persönliche Angelegenheiten). Jeder Betreuer ist dann nur für seinen
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