Betreuung von Angehoerigen
geltend macht, hat dies keine Entlastungsfunktion. Der Betreute kann trotzdem mit rechtlichen Mitteln gegen den Betreuer vorgehen und wegen Veruntreuung Geldforderungen erheben. Auch aus diesem Grund ist jeder Betreuer gut beraten, die Rechnungslegungspflichten penibel zu erfüllen. Ein Anwalt, der im Auftrag eines Betreuten aktiv wird, findet keinen Ansatzpunkt für eine Klage, wenn er vollständige, transparente und plausible Abrechnungen vorfindet. Mithin wird er seinem Mandanten raten, nicht gegen den Betreuer vorzugehen. Von der Verpflichtung zur Rechnungslegung kann das Gericht bestimmte Personenkreise befreien.
Schenkungsverbot
Ein Betreuer kann grundsätzlich in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen vornehmen, auch wenn er dies für wirtschaftlich sinnvoll hält (§ 1804 BGB). So ist beispielsweise eine Schenkung an den Ehegatten oder die Abkömmlinge, die objektiv geeignet ist, Steuern zu sparen, nichtig und deshalb zurückzufordern. Weder „Handschenkungen“ (§ 516 BGB) noch „notarielle Schenkungsversprechen“ (§ 518 BGB) sind möglich.
Wohnrecht und Nießbrauch
Problematisch sind in diesem Zusammenhang immer Schenkungen, für die Gegenleistungen, wie zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht, vereinbart werden. Es handelt sich um gemischte Schenkungen, die im Zweifel gemäß § 139 BGB nichtig sind. „Unbenannte Zuwendungen“ unter Ehegatten sind jedoch keine Schenkungen und fallen deshalb auch nicht unter das Verbot des § 1804 BGB. Überlässt ein betreuter Ehepartner seiner Ehefrau den teuren Mercedes, ohne das Wort Schenkung in den Mund zu nehmen, kann weder der Betreuer noch das Betreuungsgericht dies beanstanden.
Ein Mensch, der zwar aufgrund einer Erkrankung betreut wird, aber geschäftsfähig ist (zum Beispiel ein Erblindeter), kann ohne Einschränkung nach seinem eigenen Ermessen Schenkungen vornehmen (in diesem Fall findet § 1804 BGB keine Anwendung). Ein Betreuer kann gegenüber dem Betreuten dagegen argumentieren, jedoch nichts tun, auch wenn er eine Schenkung für unverantwortlich hält.
Gelegenheitsgeschenke
Immer zulässig sind Gelegenheitsgeschenke, soweit sie den Wünschen des Betreuten entsprechen und nach seinen Vorstellungen und Lebensverhältnissen üblich sind (Blumen für eine Freundin, die zu Besuch kommt, eine Flasche Wein für den Freund zum Geburtstag). Solche zulässigen Geschenke sind grundsätzlich genehmigungsfrei.
Anlegung von Betreutengeld
Das Gesetz unterscheidet zwischen Anlegung und Bereithaltung von Geldvermögen. Das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld ist verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1806 BGB). Unzulässig ist immer die Anlegung von Geld auf Treuhand- oder Anderkonten. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gesetz (§ 1805 BGB).
Verzinsliche Geldanlagen
Der Betreuer hat das Geld des Betreuten grundsätzlich verzinslich anzulegen, und zwar unverzüglich nach Übernahme der Betreuung. Ein bestimmter Mindestzinssatz ist nicht vorgeschrieben, ebenso wenig wie eine „höchstverzinsliche Anlage“. Die Rechtsprechung hat aber schon den Zinssatz für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei großen Summen als „nicht ausreichend“ erachtet. Die Anlage von Geldbeträgen auf einem Girokonto reicht auf keinen Fall aus, auch wenn Zinsen gezahlt werden, denn in der Regel gibt es bessere Anlagemöglichkeiten.
Dilemma
Zu Problemen kommt es immer wieder bei der Vermögensverwaltung für einen geschäftsfähigen Betreuten. Einerseits ist der Betreuer an die Wünsche des Betreuten gebunden, andererseits kann er die Wünsche des Betreuten übergehen, wenn ein finanzieller Schaden entstehen würde. Ein Dilemma! Im Zweifelsfall ist der Wunsch des Betreuten zu beachten, auch dann, wenn dies seinem objektiven Interesse widerspricht. Erst wenn die Erfüllung des Wunsches höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden würde oder seine gesamte Versorgungssituation infrage stellen würde, kann sich der Betreuer über den Wunsch eines geschäftsfähigen Betreuten hinwegsetzen.
Wenn ein Betreuter zur Bank geht und Geldanlagen des Betreuers widerruft und dann in seiner Wohnung in bar sehr hohe Beträge unters Kopfkissen legt, sollte ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht einen „Einwilligungsvorbehalt“ anregen. Sobald ein solcher Vorbehalt beschlossen ist, kann der Betreute die Anlegungen des Betreuers nicht mehr rückgängig machen.
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