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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Aufgabenkreis zuständig, er kann sich mit dem anderen abstimmen, aber muss das nicht tun.
    Die Bestellung mehrerer Betreuer bietet sich geradezu an, wenn für verschiedene Angelegenheiten des Betroffenen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Ist zum Beispiel umfangreiches Vermögen des Betreuten zu verwalten, kann das Gericht diese Aufgabe einem wirtschaftlich erfahrenen Betriebswirt oder Rechtsanwalt gesondert übertragen, während ein Angehöriger – etwa die Mutter oder der Bruder – den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ übernimmt.
    Um Überschneidungen von Aufgabenkreisen zu vermeiden, setzen Gerichte nur höchst selten mehrere Betreuer für einen Betroffenen ein.

KAPITEL 6
Der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“
    Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ kann nicht nach Lust und Laune das Geld des Betreuten verwalten. Im Umgang mit dem Vermögen des Betreuten ist die penible Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen das A und O der Betreuertätigkeit.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
warum ein Vermögensverzeichnis erstellt werden muss,
welche Rechnungslegungspflichten ein Betreuer zu erfüllen hat,
wie er das Geld des Betreuten anzulegen hat,
welche „Anlegungen“ nicht oder nur mit gerichtlicher Genehmigung möglich sind,
weshalb die Überziehung des Girokontos nur mit Genehmigung des Gerichts möglich ist.
Vermögensverzeichnis
    Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ oder „Vermögenssorge“ hat zu Beginn seiner Tätigkeit über das Vermögen des Betreuten ein Verzeichnis zu erstellen, das die Vermögensverhältnisse auf den Tag genau zu Beginn der Betreuungstätigkeit wiedergibt, und beim Gericht einzureichen. Von dieser Verpflichtung kann ihn weder das Gericht noch der Betreute selbst befreien.
    Komplette Listen
    Der Betreuer hat zum Stichtag sämtliches Vermögen des Betreuten aufzulisten, wobei hier große Sorgfalt aufgewendet werden sollte. Grundstücke sind mit ihren Grundbuchdaten und dem geschätzten Verkehrswert anzugeben. Des Weiteren ist die Art der Nutzung mitzuteilen. Sparkonten und Girokonten sowie Wertpapieranlagen sind unter Angabe der Bank und der entsprechenden Nummern zu listen. Der Hausrat und die persönlichen Gegenstände sind nur dann konkret in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn es sich um wertvolle Dinge handelt, zum Beispiel um besondere Antiquitäten und Sammlungen.
    Das Betreuungsgericht überlässt den Betreuern regelmäßig vorformulierte Vordrucke zur Auflistung des Vermögens. Bei der Erstellung eines umfangreichen Vermögensverzeichnisses sind Betreuungsvereine, die Betreuungsbehörde oder auch die Rechtspfleger am Gericht behilflich. Das Gericht prüft das Verzeichnis in der Regel nur auf formelle Richtigkeit. Nur dann, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass das Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt sein könnte, prüft der Richter auch, ob die einzelnen Positionen und das Gesamtverzeichnis inhaltlich korrekt sind. Das Vermögensverzeichnis dient dem Gericht als Grundlage zur Überprüfung der künftigen Rechnungslegung und Vermögensverwaltung des Betreuers.
Rechnungslegung
    Detaillierte Abrechnung
    Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist verpflichtet, jährlich in einer Rechnungslegung die Entwicklung des Vermögens des Betreuten vorzulegen und die Ausgaben und Einnahmen mit Quittungen, Rechnungen und Kontoauszügen zu belegen. Die Abrechnung muss detailliert, transparent und nachvollziehbar sein.
    EXPERTENTIPP
    Sofern der Betreuer dem Betreuten selbst Bargeld für kleinere Einkäufe überlässt, sollte er sich den Empfang immer durch den Betreuten oder durch einen Angehörigen quittieren lassen. Nur unter dieser Voraussetzung kann er nach zwölf Monaten die Ausgaben lückenlos nachweisen.
    Fehlen Belege für die Übergabe von Bargeld an den Betreuten, kommt sehr schnell – ob berechtigt oder nicht – der Verdacht auf, dass der Betreuer die Gelder in die eigene Tasche wirtschaftet und den Betreuten ausplündert. Jeder kluge Betreuer vermeidet es, bei solchen Verdachtsmomenten mit leeren Händen dazustehen, zumal ja verwirrte Personen dazu neigen, andere Menschen zu verdächtigen.
    Penible Rechnungslegung
    Die erste Rechnungslegung hat in jedem Fall ein Jahr nach Beginn der Betreuung zu erfolgen. Für die Folgezeit kann das Gericht einen längeren Abrechnungszeitraum festlegen. Auch wenn das Betreuungsgericht die Rechnungslegung geprüft hat und keine Beanstandungen

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