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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Geld
    Girokonto zulässig
    Ein Betreuer muss Geldbeträge, die er dringend benötigt, um die laufenden Ausgaben zu begleichen, nicht verzinslich anlegen. „Bereithaltung“ im Sinne des Gesetzes bedeutet, Bargeld vorzuhalten oder Geldbeträge auf einem Girokonto einer Bank zu führen. Soweit es möglich ist, sollte der Betreuer auch hier an eine verzinsliche Anlage, beispielsweise in Form von Tagesgeld, denken.
    Die Höhe der bereitgehaltenen Geldmittel bemisst sich nach den konkreten Umständen. Hier kann der Betreuer einen gewissen Dispositionsspielraum nutzen, da er die genauen Ausgaben nicht immer konkret vorhersehen kann. Unter Ausgaben fallen Gelder für Unterhalt, Taschengeld, Miete, Nebenkosten und sonstige wiederkehrende Ausgaben. Bei Geldern, die der Betreuer auf einem Girokonto vorhält, handelt es sich nicht um „Anlegungen“ im Sinne des Gesetzes. Es ist weder eine Genehmigung für die Bereithaltung erforderlich, noch sind derartige Konten zu sperren.
Anlageformen
    Es können alle Anlageformen in Anspruch genommen werden. Die häufigsten Anlageformen sind Sparbriefe, Termingelder, Spareinlagen und Sparobligationen.
Anlagegenehmigung
    Mündelsicherheit
    Legt der Betreuer Geld nach § 1806 BGB („Anlegung von Mündelgeld“) und § 1807 BGB („Art der Anlegung“) an, benötigt er immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts oder eines Gegenbetreuers (§ 1810 BGB). Von der Einholung einer Anlagegenehmigung sind kraft Gesetzes Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine als Betreuer, Ehegatten, Eltern sowie Abkömmlinge des Betreuten befreit. Der Bank ist die Anlagegenehmigung nicht vorzulegen, da es sich um eine sogenannte „Innengenehmigung“ handelt.
    Bei der Frage, welche Anlageform im Einzelfall die richtige ist, kommt es oft zu einem Spannungsverhältnis zwischen folgenden Zielen:
hohe Rentabilität,
große Sicherheit,
stetige Liquidität.
    Eingeschränkte Rendite
    Der Betreuer hat in diesem Spannungsfeld die richtige Anlagestrategie für den jeweiligen Betreuten zu suchen. Alle im Gesetz genannten Anlageformen sind von hoher Sicherheit geprägt. Man spricht in diesem Zusammenhang von „Mündelsicherheit“. Die Rendite von Festgeldern, Spareinlagen und kurzfristigen Inhaberpapieren ist in aller Regel sehr gering, diese Anlagen bieten aber den Vorteil, dass im Bedarfsfall schnell liquide Mittel zur Verfügung stehen. Pfandbriefe, Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzbriefe werfen in aller Regel höhere Renditen ab. Es handelt sich jedoch um mittel- und langfristige Anlageformen. Ein schneller Zugriff auf diese Mittel ist nicht immer gewährleistet und kann – bei Verkauf zu einem ungünstigen Zeitpunkt – zu Verlusten führen.
    Festgelegte Verzinsung
    Die im Gesetz genannten Anlageformen garantieren eine von vornherein vereinbarte und festgelegte Verzinsung während des Anlegungszeitraums. In Zeiten eines sinkenden Zinsniveaus mag dies von Vorteil sein. Allerdings erweist sich diese Anlageform als nachteilig, wenn das Zinsniveau steigt.
    Jede vom Gesetz abweichende Anlageform erfordert eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1811 BGB). Es ist ohne Bedeutung, ob die Anlageform verzinslich ist oder nicht. Nach dem Wortlaut des § 1811 BGB ist eine andere als eine möglichst sichere Anlegung immer dann zulässig, wenn diese nicht schlechter ist, also den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Für den Betreuer muss immer die Sicherheit an erster Stelle stehen. Der Betreuer muss sich stets vor Augen halten, dass er nur vorübergehender Verwalter eines fremden Vermögens ist. Dieses Vermögen hat er in erster Linie zu erhalten und nur in zweiter Linie zu vermehren. Das schließt eine andere als eine sichere Anlegung nicht aus. Das Gericht darf eine Genehmigung aber nur dann erteilen, wenn die Anlage hinreichend sicher ist.
    Aktien und Fonds
    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2009 scheidet der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds nicht von vornherein schon wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen aus. Das Gericht muss die Genehmigung aber immer dann versagen, wenn die beabsichtigte Art der Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im konkreten Fall zuwiderlaufen würde. Diese Frage ist im Rahmen einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, konkret abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall, zu beurteilen. Das Verhältnis zwischen

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