Betreuung von Angehoerigen
Anlagesicherheit und Rentabilität muss ausgewogen sein. Bei der Beurteilung spielt die gesamte finanzielle Situation des Betreuten und das Anlagevolumen eine entscheidende Rolle.
Aktien
Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Aktien als geeignete Anlage betrachtet und genehmigt. Der Erwerb von Aktien ist immer nach § 1811 BGB zu beurteilen. Der Erwerb von Kapitalberichtigungsaktien mit ausreichenden Bezugsrechten ist dagegen unproblematisch, da hier kein Betreutengeld anzulegen ist. Muss der Betreuer allerdings weitere Bezugsrechte zusätzlich erwerben, ist jeweils die Genehmigung nach § 1811 BGB zu beachten.
Belegschaftsaktien
Einige Aktiengesellschaften bieten den eigenen Beschäftigten „Belegschaftsaktien“ an. Es handelt sich hierbei um Papiere des Unternehmens, bei denen der Preis erheblich unter dem Börsenkurs liegen kann. Derartige Aktien können im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes begünstigt erworben werden. Der Kursgewinn bis zu insgesamt 135 Euro jährlich ist einkommensteuerfrei. Der Erwerb solcher Aktien wird in der Regel nicht zu beanstanden sein. Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Genossenschaftsanteile
Ausschüttung
Veräußert der Betreuer Bezugsrechte des Betreuten, verfügt er über eine Forderung und bedarf deshalb der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Tritt der Betreuer im Namen des Betreuten einer Genossenschaft als Mitglied bei, erwirbt er einen Genossenschaftsanteil. Gleichzeitig muss er aber auch den nach der Satzung geforderten Preis für die Mitgliedschaft bezahlen. Im jeweiligen Jahresabschluss wird der sich für die Genossen ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ermittelt und sodann auf die Genossen entsprechend verteilt. Je nach Satzung wird regelmäßig ein Teil des Jahresüberschusses zur Ausschüttung freigegeben, ein anderer Teil wird häufig investiert.
Nachschusspflicht
Gerade bei den Genossenschaftsbanken errechnet sich in aller Regel eine solide Rendite, eine derartige Anlage ist daher unproblematisch. Probleme können sich jedoch im Bereich der Sicherheitsfrage auftun, denn Genossenschaftsanteile unterliegen nicht der Einlagensicherung der Banken. Folglich ist jeweils die Bonität der jeweiligen Bank zu beachten. Zu berücksichtigen ist auch die sogenannte „Nachschusspflicht“. Soweit Ansprüche eines Gläubigers aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht bedient werden können, sind die Genossen verpflichtet, Geld nachzuschießen, es sei denn, die Satzung schließt dies aus. In jedem Fall hat der Betreuer dies zu prüfen. Kommt der Betreuer zu dem Ergebnis, dass der Erwerb von Genossenschaftsanteilen eine gute, finanziell tragfähige Lösung für den Betreuten ist, muss er sich an das Betreuungsgericht wenden und eine Genehmigung einholen.
Immobilienfonds
Genehmigungspflicht
Offene Immobilienfonds können wegen der regelmäßig gezahlten Barausschüttungen und eines möglichen Wertzuwachses von Grundstücken wirtschaftlich durchaus von Vorteil sein. Wegen der besonderen Überwachung durch das Investmentgesetz und der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit der Zertifikate besteht zudem eine relative Sicherheit. Infolgedessen kann eine solche Anlageform im Interesse eines Betreuten liegen. Das Gericht muss eine solche Anlage genehmigen.
Immobilienzertifikate geschlossener Immobilienfonds scheiden dagegen als Geldanlage aus. Obwohl auch hier durchaus Gewinne, gerade auch in steuerlicher Hinsicht, erzielt werden können, wird die Anlage häufig an der mangelnden Sicherheit scheitern.
Sachwertanlagen
Sachwerte als Ausnahme
Goldbarren, Silbermünzen, Diamanten und andere Wertobjekte dieser Art bringen weder Zinsen noch sonstige regelmäßige Erträge. Einen Erwerb derartiger Sachwerte oder Spekulationsobjekte wird kein vernünftiger Betreuer vorschlagen und ein Betreuungsgericht höchstens in einem Ausnahmefall nach Einholung eines Sachverständigengutachtens genehmigen. Anders zu bewerten ist der Kauf einer Immobilie zur Vermietung oder Eigennutzung. Sicherheit und Werterhaltung sind in aller Regel gegeben. Das Betreuungsgericht kann den Kauf einer Immobilie nach § 1811 BGB und § 1821 Absatz 1 Nr. 5 BGB genehmigen.
Behandlung der angelegten Vermögenswerte
Der Betreuer verwaltet die Vermögenswerte des Betreuten. Er ist also Herr über fremdes Vermögen. Aufgabe des Betreuungsgerichts ist es, den Betreuer zu überwachen und das Vermögen im Interesse des Betreuten zu sichern.
Sparkonten,
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