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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Rechenschaft zu legen. Gegenüber dem Betreuungsgericht muss der Kontrollbetreuer wiederum Rechenschaft legen und Auskünfte erteilen; er unterliegt daher selbst der Aufsicht und Kontrolle durch das Gericht. Damit ist ausgeschlossen, dass der Bevollmächtigte und der Kontrollbetreuer gemeinsam die Kassen des Betreuten plündern. Das Betreuungsrecht schützt den Betreuten sehr gut vor einer Vorteilsnahme durch Bevollmächtigte und Betreuer!
Gegenbetreuer
    Erhebliches Vermögen
    Das Betreuungsgericht bestellt vor allem dann neben dem Betreuer einen „Gegenbetreuer“, wenn ein für einen Betreuten erhebliches oder vielstrukturiertes Geldvermögen zu verwalten oder eine Firma zu führen ist. Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer zu beaufsichtigen. Er kontrolliert vor allem die Belege laufender Einnahmen und Ausgaben, die ihm der Betreuer vorzulegen hat. In die Vermögensverwaltung durch den Betreuer darf er nicht eingreifen, er muss aber bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses mitwirken.
    Anders als der Betreuer ist der Gegenbetreuer nicht der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Stellt der Gegenbetreuer Pflichtwidrigkeiten oder Nachlässigkeiten des Betreuers bei dessen Aufgabenausübung fest, verständigt er das Betreuungsgericht. Allein das Gericht kann dann den Betreuer zu ordnungsgemäßem Handeln anhalten oder ihn von seiner Aufgabe entbinden und einen anderen Betreuer bestellen.
Überwachungsbetreuer
    Der Überwachungsbetreuer hat im Prinzip dieselbe Aufgabe wie ein Kontrollbetreuer ( siehe oben ). Die Begriffe Überwachungsbetreuer und Kontrollbetreuer werden synonym verwendet. Hat der Betreute eine Vollmacht errichtet und besteht der Verdacht des Missbrauchs, kann das Betreuungsgericht die Ausübung der Vollmacht durch einen Überwachungs- oder Kontrollbetreuer überprüfen lassen.
    Fraktionen in der Verwandtschaft
    Zahlreich sind die Fälle von Bevollmächtigung, die innerhalb der Verwandtschaft (im weiteren Sinne) zu unterschiedlichen Fraktionen führen. Jede Fraktion misstraut der anderen und unterstellt dem Bevollmächtigten, sein Amt zu missbrauchen, sich selbst oder seine Fraktion zu bereichern oder andere Vorteile für sich aus der Betreuung zu ziehen. Mit guten Argumenten – das heißt Hinweisen auf tatsächlichen Missbrauch – können einzelne Angehörige beantragen, dass ein Überwachungs- oder Kontrollbetreuer bestellt wird. Das Gericht wird bei stichhaltigen Indizien für einen Missbrauch, wie etwa abgeräumten Konten, verschobenen Geldern, aus der Wohnung entwendeten Wertgegenständen – einen Kontrollbetreuer einsetzen.
    Auftragsrechtliche Bestimmungen
    Immer ist aber Voraussetzung, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Ansprüche des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten bestehen und deren Geltendmachung den Wünschen des Betroffenen entspricht. Ob solche Ansprüche des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestehen, ergibt sich aus dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Dies kann ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsverhältnis sein. Ist dieses „Grundverhältnis“ (siehe dazu den stern -Ratgeber „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“, S. 66 ff.) nicht geregelt, was häufig der Fall ist, haftet der Bevollmächtigte nach auftragsrechtlichen Bestimmungen.
    Wünsche und Weisungen
    Vor allem dann, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit hilflos ist, bietet die Überwachungsbetreuung einen sinnvollen Schutz seiner Rechte, da der Überwachungsbetreuer diese Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen und dessen Tätigkeiten kontrollieren kann. Nicht selten stellt sich die Frage, anhand welcher Maßstäbe ein Überwachungsbetreuer eigenverantwortlich entscheiden darf, ob also für die Geltendmachung von Rechten des Vollmachtgebers gegenüber seinem Hauptbevollmächtigten überhaupt ein Handlungsbedarf vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass sich der Überwachungsbetreuer zunächst an die in der Vorsorgevollmacht dargelegten
    Grundvertrag
    Wertvorstellungen, Wünsche und Weisungen des Vollmachtgebers zu halten hat. Allein dies ist zunächst die Richtschnur seines Handelns. Diese moralischen und ethischen Grundsätze des Vollmachtgebers sind im Grundvertrag niedergeschrieben. Daher sollte sich der Überwachungsbetreuer diesen Grundvertrag vorlegen lassen, um seine Entscheidung anhand der Kriterien treffen zu können, die der Vollmachtgeber noch bei vollem Bewusstsein geäußert

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