Betreuung von Angehoerigen
ganz klar und eindeutig unterschieden. Letztlich kommt es – aus Sicht des Betroffenen – darauf an, dass ein weiterer Betreuer aktiv wird, sofern der „Hauptbetreuer“ aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an seiner Aufgabenwahrnehmung verhindert ist.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wer während des Urlaubs oder einer Krankheit des Betreuers zeitweise als Betreuer handelt,
warum für sehr spezielle Aufgaben Betreuer bestellt werden,
wie das Gericht mit der Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht verhindern kann.
Betreuer im Verhinderungsfall
Ist ein Betreuer selbst an der Ausübung seiner Tätigkeiten aus tatsächlichen Gründen verhindert (zum Beispiel durch Krankheit oder länger dauernde Ortsabwesenheit), kann das Gericht einen Betreuer „für den Verhinderungsfall“ bestellen.
Betreuer auf Zeit
Ein Verhinderungsbetreuer übernimmt als rechtmäßiger Vertreter die Aufgaben des regulären Betreuers und übt sie während der Verhinderung (und nur während dieser Zeit) selbstverantwortlich aus. Der Verhinderungsbetreuer rückt auf die rechtliche Position des eigentlichen Betreuers nach und ersetzt ihn (zeitweise). Er bleibt nicht automatisch der Nachfolger des Betreuers, wenn dieser seine Tätigkeit aufgibt. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass ein Ersatzbetreuer zum regulären Nachfolger eines Betreuers bestellt wird.
Ergänzungsbetreuer
Ein Ergänzungsbetreuer ist erforderlich, wenn der Betreuer selbst an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten gehindert ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreuer in seiner Funktion mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen müsste, dies aber rechtlich nicht möglich ist.
FALLBEISPIEL
Die Eltern Martina und Franz Kohl sind gemeinsam zum Betreuer ihres volljährigen Sohnes Stefan Kohl mit dem Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ bestellt. Nun verstirbt die Mutter Martina, ohne ein Testament zu hinterlassen.
Zwischen Stefan und Franz Kohl entsteht jetzt automatisch eine Erbengemeinschaft. Damit diese Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann, bestellt das Betreuungsgericht für die erbrechtlichen Belange von Stefan einen Ergänzungsbetreuer.
Auch dann, wenn Martina Kohl ein Testament hinterlassen und darin ihren Mann Franz zum Alleinerben eingesetzt hätte, würde das Gericht einen Ergänzungsbetreuer bestellen. Denn Stefan hätte Anspruch auf den Pflichtteil, den sein Vater Franz als Erbe auszahlen müsste. Damit der betreuungsbedürftige Stefan gegenüber seinem Vater den Pflichtteil geltend machen kann, ist er auf einen Ergänzungsbetreuer angewiesen. Sonst müsste der Vater Franz, der seinem Sohn den Pflichtteil schuldet, diesen Anspruch für den Sohn gegen sich selbst anmelden und durchsetzen.
Ersatzbetreuer
Das Betreuungsgericht kann einen Ersatzbetreuer insbesondere dann bestellen, wenn der ursprünglich bestellte Betreuer aus rechtlichen Gründen verhindert ist, der Betreuer gesetzlich oder gerichtlich von seiner Vertretungsmacht ausgeschlossen ist oder dem Betreuten Zugewendetes nicht verwalten darf (§ 1899 Absatz 4 BGB).
Vergütungsanspruch
Der Ersatzbetreuer tritt, was die Befugnis zum Handeln für den Betreuten betrifft, an die Stelle des „Regelbetreuers“ und übernimmt ganz oder nur für bestimmte Aufgaben die Tätigkeit des Betreuers. Er ist eigenen Pflichten unterworfen und hat die Pflicht der Rechenschaftslegung zu erfüllen, andererseits hat er auch eigene Rechte (zum Beispiel Vergütungsanspruch, Anspruch auf Aufwendungsersatz).
Kontrollbetreuer
Vorsorgevollmacht
Wer bei ausreichender Gesundheit und Geschäftsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht zu Papier gebracht und eine Vertrauensperson als Bevollmächtigten eingesetzt hat, ist nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit in der Regel nicht mehr in der Lage, die Vollmacht zu widerrufen. Auch eine Kontrolle der Tätigkeiten des Bevollmächtigten ist dann nicht mehr möglich.
Überwachung
Für diese Fälle ist die Einsetzung eines Kontrollbetreuers – auch „Überwachungsbetreuer“ genannt – vorgesehen. Dessen Aufgabenkreis erschöpft sich in der Kontrolle der Tätigkeiten des Bevollmächtigten. Ein Betreuungsgericht entscheidet sich in der Regel für diese Art der Betreuung, wenn Indizien den Verdacht des Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten begründen.
Aufsicht und Kontrolle
Der Bevollmächtigte hat dem Kontrollbetreuer gegenüber Auskunft über seine Handlungen zu geben und
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