Betreuung von Angehoerigen
sorgeberechtigten Elternteil als solche nicht automatisch dazu, dass er für seine Kinder nicht mehr sorgen darf und kann. Bis zum Beweis des Gegenteils ist auch bei Betreuten davon auszugehen, dass sie die elterliche Sorge ihrer minderjährigen Kinder weiterhin selbst ausüben können. Allerdings sollte die Anordnung einer Betreuung für das Betreuungsgericht stets Anlass zur Prüfung sein, ob komplette oder partielle Geschäftsunfähigkeit gegeben ist und damit die elterliche Sorge zu ruhen hat. Ziemlich eindeutig ist der Fall jedoch bei einer längeren freiheitsentziehenden Unterbringung. Hier sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass das ruhende elterliche Sorgerecht aus tatsächlichen Gründen festgestellt wird.
Betreuer kein Sorgeberechtigter
Der Betreuer kann grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil ausüben. Ist eine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten, so muss der andere Elternteil sich als Sorgeberechtigter um die Kinder kümmern. Ist dies nicht möglich, muss das Familiengericht einen Vormund bestellen.
Ehefähigkeit
Auch betreute Personen können heiraten. Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die Ehefähigkeit des Betreuten. Hierfür ist ausschließlich die Geschäftsfähigkeit maßgebend. Das BGB bestimmt: „Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.“ Für die Prüfung der Ehefähigkeitsvoraussetzungen ist der Standesbeamte zuständig.
Einem Betreuer steht es nach dem Gesetz nicht zu, auf die Eheschließung eines geschäftsfähigen Betreuten Einfluss zu nehmen. Das Recht zur Eheschließung ist dessen höchst persönliches Recht. Bei bekannter und nachweisbarer Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann der Betreuer jedoch den Standesbeamten unterrichten, wenn er von einer beabsichtigten Eheschließung erfährt.
Testierfähigkeit
Letzter Wille
Die Bestellung eines Betreuers sowie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändern nichts daran, dass die betreute Person die Möglichkeit und das Recht hat, einen „letzen Willen“ verbindlich festzulegen. Auch Betreute können Testamente abfassen, ändern und aufheben. Testierunfähig sind nur Personen, die wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer „Willenserklärung“ einzusehen und danach zu handeln (§ 2229 Absatz 4 BGB). Dokumente dieser Personen, die den letzten Willen wiedergeben, haben nach dem Todesfall nur dann Rechtskraft, wenn sie vor Eintritt der Testierunfähigkeit abgefasst wurden. Alle während der Testierunfähigkeit verfassten und unterzeichneten Dokumente bleiben – auch dann, wenn sie perfekt formuliert sind – nach dem Tod bedeutungslos. Wer geschäftsunfähig ist, ist damit in der Regel auch testierunfähig.
Will eine betreute, aber geschäftsfähige Person ihren „letzten Willen“ niederlegen, so hat der Betreuer bei der Errichtung eines Testamentes keinerlei Mitwirkungsrechte und -pflichten. Das Abfassen, Ändern oder die Aufhebung eines Testamentes ist ein „höchstpersönliches Recht“ – auch des Betreuten. Dies schließt aber nicht aus, dass der Betreuer auf Wunsch des Betreuten freiwillig und unentgeltlich an der Testamentserrichtung mitwirkt und beispielsweise dafür sorgt, dass das Testament formal korrekt ist.
Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied
Was in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, ist grundsätzlich möglich: Auch eine betreute Person kann Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Nur dann, wenn für die Besorgung der Vermögensangelegenheiten ein „Einwilligungsvorbehalt“ angeordnet ist, besteht diese Möglichkeit nicht mehr (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 GmbHG). Das Gleiche gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch für jedes Mitglied eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft (§ 76 Absatz 3 Ziffer 1 Aktiengesetz).
Satzung
Im Vereins- und Stiftungsrecht gibt es entsprechende ausdrückliche Regelungen nicht. Über welche persönlichen Voraussetzungen das Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung verfügen muss, entscheidet grundsätzlich die jeweilige Satzung. Hier sind selten Voraussetzungen festgelegt, die einer Vorstandstätigkeit von betreuten Menschen entgegenstehen. Wenn die Satzung keine besonderen Regelungen enthält und auch ihr Sinn und Zweck nicht entgegensteht, so können auch beschränkt
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