Betreuung von Angehoerigen
sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind (§ 105a BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass das Geschäft von dem Geschäftsunfähigen mit „geringwertigen Mitteln“ bewirkt wird. Erwirbt ein Betreuter mit frei verfügbaren Barmitteln im Supermarkt Lebensmittel und Gebrauchsartikel im Wert von 40 Euro und zahlt er bar, so ist der geschlossene Kaufvertrag wirksam. Das Gleiche gilt für einfache Dienstleistungen, die vom Betreuten bar bezahlt werden können, zum Beispiel kurze Taxifahrten, der Frisör, Kino- und Theaterbesuche sowie Fahrten im Personennahverkehr (Fahrkartenkauf).
Deliktsfähigkeit
Deliktsfähig ist nach deutschem Recht eine Person, die für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Volljährige sind dann nicht deliktsfähig, wenn die Zufügung des Schadens im – so ausdrücklich das Gesetz – Zustand der Bewusstlosigkeit erfolgt! Gleiches gilt beim Vorliegen psychischer Krankheiten oder schwerer geistiger Behinderungen. Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, sind grundsätzlich dadurch nicht in der Deliktsfähigkeit beschränkt. Zur Beurteilung der Deliktsfähigkeit kommt es immer und ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an.
Prozessfähigkeit
Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes gelten Betroffene im Betreuungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig. Diese Verfahrensfähigkeit unterscheidet sich damit von den allgemeinen Bestimmungen zur Prozessfähigkeit.
Die Prozessfähigkeit bezeichnet in Gerichtsverfahren die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch vor den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten oder auch Finanzgerichten. Die Prozessfähigkeit entspricht grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit. Nach der Zivilprozessordnung ist eine Person nur dann prozessfähig, wenn sie sich uneingeschränkt durch Verträge verpflichten kann. Anders als bei der Geschäftsfähigkeit gibt es also keine beschränkte Prozessfähigkeit.
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und damit auch seine Prozessfähigkeit wird grundsätzlich durch eine Betreuerbestellung nicht eingeschränkt. Anders als im früheren Vormundschaftsrecht, bei dem die Entmündigung entweder zur völligen Geschäftsunfähigkeit oder je nach Entmündigungsgrund zur beschränkten Geschäftsfähigkeit führte, was in beiden Fällen Prozessunfähigkeit bedeutete, ist nach neuem Recht ausschließlich der Einwilligungsvorbehalt Anlass, die Prozessfähigkeit auszuschließen.
Einwilligungsvorbehalt
Hierzu ist erforderlich, dass der Einwilligungsvorbehalt inhaltlich das jeweilige Verfahren betrifft. Da ein Einwilligungsvorbehalt sich nur auf einen Aufgabenkreis des Betreuers beziehen kann, ist zunächst zu prüfen, ob das Gerichtsverfahren überhaupt in diesen Aufgabenkreis mit Einwilligungsvorbehalt fällt. In der Praxis wird häufig der Aufgabenkreis Vermögenssorge betroffen sein. Dies ist auch zugleich der Aufgabenkreis, in dem der Einwilligungsvorbehalt am häufigsten anzutreffen ist. Geht es zum Beispiel in einem zivilrechtlichen Klageverfahren um einen Zahlungsanspruch, wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren den Aufgabenkreis Vermögenssorge tangiert.
Gleiches wird man bei Verfahren vor dem Finanzgericht annehmen können, da auch hier Zahlungsansprüche der Staatskasse oder entsprechende Rückforderungsansprüche des Steuerpflichtigen im Raum stehen. Insoweit ist beim Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts von der Prozessunfähigkeit des Betreuten auszugehen.
Sozialhilfe
Nicht ganz so eindeutig ist die Rechtslage bei Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten. So haben bereits mehrere Gerichte angezweifelt, dass zum Beispiel die Geltendmachung eines Anspruchs auf Sozialhilfe dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge zuzuordnen sei. Stattdessen seien Sozialhilfeangelegenheiten dem Aufgabenkreis Personensorge zuzuordnen. Diese Auffassung hat zur Konsequenz, dass in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten trotz des bestehenden Einwilligungsvorbehalts die Prozessfähigkeit des Betreuten anzunehmen wäre.
Ausübung der elterlichen Sorge
Nach § 1673 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils nur bei Geschäftsunfähigkeit. Anders also als nach altem Recht führt die Anordnung einer Betreuung für einen
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