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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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handeln kann. Der Betreuer kann anstelle des Betreuten Rechtsgeschäfte, die dieser vorgenommen hat, unter Hinweis auf die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung anfechten. Allerdings geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass jeder Mensch geschäftsfähig ist. Wer etwas anderes behauptet, hat dies zu beweisen. Also wäre der Betreuer jeweils in der Beweispflicht im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
    Verbesserte Rechtsposition
    Durch einen Einwilligungsvorbehalt wird die Position eines Geschäftsunfähigen deutlich verbessert. Der jeweilige Geschäftspartner hat zu beweisen, dass eine Einwilligung des Betreuers für das vorgenommene Rechtsgeschäft vorgelegen hat. Für den Betreuer entfällt die Nachweispflicht, dass der Betreute tatsächlich bei Vornahme des Rechtsgeschäfts geschäftsunfähig war. Die Rechtsfolge eines Einwilligungsvorbehalts ist, dass der Betreute zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf. Fehlt die Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft nichtig.
Anordnung durch das Gericht
    Anregung sinnvoll
    Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur von Amts wegen durch das Betreuungsgericht angeordnet werden. Ein Antragsrecht für einen Einwilligungsvorbehalt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein entsprechender Antrag an das Gericht durch eine dritte Person oder durch den Betreuer kann jedoch vom Richter als Anregung zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts aufgenommen werden. Der Betreuer hat die Pflicht, das Gericht zu informieren, wenn er die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für zwingend notwendig erachtet.
Voraussetzungen
    Erhebliche Gefahr
    Zwingende Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt ist, dass eine erhebliche Gefahr für die Person und/oder das Vermögen des Betreuten dadurch gegeben ist, dass der Betreute selbst Willenserklärungen abgibt oder auch entgegennimmt. Unter einer Gefahr versteht man hierbei jede Selbstschädigung des Betreuten an persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern. Diese Selbstschädigung kann sich durch ein aktives Tun, also durch die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, aber auch durch ein passives Unterlassen des Betreuten ergeben. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte des Betreuten muss die Gefahr von erheblicher Art sein. Die Erheblichkeit des drohenden Nachteils muss sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts beziehen.
    Drohender Vermögensschaden
    Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird sowohl das Vermögen als auch die Person des Betreuten geschützt. Ein Vermögensschaden ist immer dann erheblich, wenn durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts in einer nicht nur geringfügigen Sache Leistung und Gegenleistung in einem deutlichen Missverhältnis zulasten des Betreuten stehen. Die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts muss ferner auch geeignet sein, den drohenden Schaden zu vermeiden.
    Die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts muss für jeden einzelnen Aufgabenkreis des Betreuers nachgewiesen werden. Es genügt also nicht, dass der Einwilligungsvorbehalt für einen Aufgabenkreis besteht, in einem anderen aber nicht erforderlich ist. Ferner ist Voraussetzung, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen, die den gleichen Schutz des Betreuten gewährleisten würden, nicht zur Verfügung stehen.
Umfang und Arten von Einwilligungsvorbehalten
    Grundsätzlich kann der Einwilligungsvorbehalt für alle Arten von Willenserklärungen angeordnet werden, mit Ausnahme von einigen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts.
    Einfacher EV
    Es gibt zwei Arten von Einwilligungsvorbehalten, den einfachen und den erweiterten Einwilligungsvorbehalt. Ist ein einfacher Einwilligungsvorbehalt angeordnet, benötigt der Betreute grundsätzlich für das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft die Einwilligung eines Betreuers.
    Nicht vom Einwilligungsvorbehalt umfasst sind Rechtsgeschäfte, die dem Betreuten einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Maßgebend ist hier ausschließlich die rechtliche, nicht jedoch die wirtschaftliche Betrachtung. Stehen dem Vorteil die Aufgabe eines Rechts oder die Begründung einer persönlichen Verpflichtung (rechtlicher Nachteil) gegenüber, ist das Geschäft auch dann zustimmungsbedürftig, wenn die Vorteile die Nachteile erheblich überwiegen.
    Erweiterter EV
    Gestattet sind dem Betreuten auch geringfügige Geschäfte des

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