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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Geschäftsfähige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vorstandsmitglieder sein. Im Einzelfall kann dies sogar gewollt sein. Ein Verein von Menschen, die von einer bestimmten Behinderung betroffen sind, kann darauf Wert legen, dass eine Person im Vorstand mitarbeitet, die selbst behindert ist und betreut wird.
Wahlrecht
    Alle Betreuten können wählen!
    Nach dem Bundeswahlgesetz und den Landeswahlgesetzen kann ein Betreuter seine Partei und seine Kandidaten genauso wählen wie jeder andere Staatsbürger. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Betreute nur dann, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Besorgung aller Angelegenheiten“ betraut ist. Nicht einmal die „Geschäftsunfähigkeit“ oder ein „Einwilligungsvorbehalt“ schließen den Betreuten vom Wahlrecht aus! Der Aufgabenkreis „Besorgung aller Angelegenheiten“ wird nur selten angeordnet. Das heißt, dass die überwiegende Mehrheit der Betreuten faktisch wahlberechtigt ist.
Auswirkungen der Betreuerbestellung auf die Angehörigen
Anhörungsrechte bei der Betreuerbestellung
    Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens können meist folgende Personen das Recht auf Anhörung wahrnehmen:
der Ehegatte,
der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner,
die Eltern oder Pflegeeltern,
die Großeltern, Geschwister und Kinder.
    Darüber hinaus kommen auch dem Betroffenen nahestehende Personen infrage, zum Beispiel enge Freunde. Die hier genannten Personen können nicht in allen Angelegenheiten des Betreuungsverfahrens mitreden, sondern nur im Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Keine Beteiligung erfolgt, wenn die betroffene Person dies nicht wünscht oder wenn die Teilnahme von Angehörigen dem Interesse des Betroffenen zuwiderläuft. Die Beteiligung steht damit in einem recht weit gefassten Ermessen des Gerichts.
    Angehörige und Freunde
    Steht einer Beteiligung von Angehörigen nach der Auffassung des Gerichts nichts entgegen, so sind die Angehörigen von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern sie dem Gericht bekannt sind. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Angehörige oder nahestehende Personen und deren Anschriften zu ermitteln.
    EXPERTENTIPP
    Wer etwas für einen Verwandten oder engen Freund, der aufgrund einer Erkrankung unter Betreuung gestellt werden soll, tun will, hat folgende Möglichkeit: Er kann sich – am besten per Brief – beim Gericht melden und mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Anhörung gegeben sind und eine Einladung zu Terminen anregen.
    Er kann außerdem dem Gericht in einem Brief bereits Informationen liefern, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Eine solche Kontaktaufnahme mit dem Gericht kommt immer auch dann infrage, wenn eine Person aus der Verwandtschaft oder dem Freundeskreis bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.

KAPITEL 11
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
    Die Bestellung eines Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt. Das Gesetz ist darauf ausgelegt, dass der Betreute weiterhin selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann und seine noch vorhandenen Fähigkeiten in größtmöglicher Art und Weise berücksichtigt werden.
    Betreuter gefährdet sich selbst
    Was passiert aber, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute sich durch sein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln in Gefahr bringt und möglicherweise sich selbst schädigt? Um für solche Fälle vorzubeugen und den Betreuten zu schützen, sieht das Gesetz den „Einwilligungsvorbehalt“ vor (§ 1903 BGB).
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
weshalb ein Einwilligungsvorbehalt einen schweren Eingriff in die Rechte eines Betreuten darstellt,
warum dieser Eingriff der Vermeidung von Nachteilen für den Betreuten dient,
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und
welche Arten von Einwilligungsvorbehalten existieren.
Wirkung eines Einwilligungsvorbehalts
    Ein Einwilligungsvorbehalt ermöglicht es, in bestimmten Fällen die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr unter die Aufsicht des Betreuers zu stellen. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Betreuer bekannt gemacht wird. Rechtsgeschäfte, die der Betreute vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgeschlossen hat, bleiben wirksam.
    Anfechtung
    Ein Einwilligungsvorbehalt ist für einen insgesamt „geschäftsunfähigen“ Menschen in der Regel nicht relevant, da dieser ohnehin nicht wirksam rechtlich

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