Betreuung von Angehoerigen
Entscheidung sein, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre.
Im Regelfall wird die Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet, da die Genehmigung der Unterbringung erst mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam wird. Der Aufschub gefährdet jedoch im Regelfall die Interessen des Betroffenen.
Weiters hat der Richter seine Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung wird anschließend dem Betroffenen zugestellt, außerdem den sonstigen Beteiligten.
Verfahren bei Eilfällen
Einstweilige Anordnung
Bei Eilfällen ist zunächst zu beachten, dass im Falle einer Zustimmung des Betroffenen eine Genehmigung des Betreuers oder des Betreuungsgerichts nicht vorliegen muss. Der Betroffene muss jedoch eine natürliche Einsichtsfähigkeit haben und die Tragweite seiner Entscheidung verstehen. Im Regelfall dauert ein Antrag auf Unterbringung durch den Betreuer mehrere Wochen oder Monate. Bei einer akuten Situation, wenn das behördliche Genehmigungsverfahren nicht abgewartet werden kann, kann das Betreuungsgericht durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung oder vorläufige unterbringungsähnliche Maßnahmen genehmigen oder vorläufige Unterbringungsmaßregeln, wie zum Beispiel die Maßnahme der Körperpflege oder die Inbesitznahme der Wertpapiere des Betreuten, selbst treffen.
Dringende Gründe
Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine endgültige Unterbringungsmaßnahme notwendig ist. Es muss demnach eine zumindest vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Unterbringung“ vorliegen und ein Antrag auf Genehmigung der Unterbringung bereits gestellt worden sein. Zusätzlich muss ein dringendes Bedürfnis für ein einstweiliges Tätigwerden vorliegen. Dabei ist ein ärztliches Zeugnis ausreichend. Ein Sachverständigengutachten ist nicht notwendig. Weiters muss das Gericht den Betroffenen anhören und einen Verfahrenspfleger bestellen. Den sonstigen Beteiligten muss im Regelfall keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, weil dies das Verfahren verzögern würde. Es kann teilweise eine telefonische Anhörung stattfinden.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung der Unterbringung darf sechs Wochen nicht überschreiten, kann aber nach Anhörung eines Sachverständigen auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Gefahr im Verzug
Beim Vorliegen von Gefahr in Verzug, also bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann das Betreuungsgericht auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen, ohne Anhörung der Angehörigen oder sonstiger Stellen und ohne die Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers die Anordnung erlassen. Dann ist nur noch die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Unterbringung“ notwendig.
Notstand
Handelt bei Gefahr in Verzug der Betreuer ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts, zum Beispiel bei Unerreichbarkeit an Feiertagen, kann er selbst den Betroffenen vorerst ohne gerichtliche Genehmigung unterbringen. Die gerichtliche Genehmigung ist aber unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer muss sofort dem Betreuungsgericht den Sachverhalt mitteilen und um nachträgliche Genehmigung ersuchen. Mit dieser Mitteilung hat der Betreuer das seinerseits Erforderliche getan. Hat der Betreuer nicht den Aufgabenkreis „Unterbringung“ oder „Wohnungsangelegenheiten“, kann er den Betroffenen in ein Krankenhaus bringen, wenn ein Notstand nach § 34 StGB vorliegt.
Ist noch kein Betreuer für den Betroffenen bestellt, muss zunächst ein Betreuer bestellt werden. Da auch dies einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen kann, kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Ist bereits ein Betreuer bestellt, jedoch ohne den Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Unterbringung“, muss der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert werden. In beiden Fällen kann in demselben Beschluss durch eine weitere einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme genehmigt werden.
Unterbringungsmaßregeln
Das Betreuungsgericht kann auch vorläufige Unterbringungsmaßregeln, wie zum Beispiel die Maßnahme der Körperpflege oder die Inbesitznahme der Wertpapiere des Betreuten, treffen. Dabei muss nicht einmal ein vorläufiger Betreuer bestellt sein. Das Betreuungsgericht kann dabei sogar eine Unterbringung anordnen, die mit
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