Betreuung von Angehoerigen
„alle Angelegenheiten“ umfasst. In all diesen Ausnahmefällen ist für den Betreuer höchste Vorsicht geboten.
EXPERTENTIPP
Eine umfassende Beaufsichtigung des Betreuten kann ein Betreuer kaum leisten oder organisieren. Der Betreuer einer Person, die beaufsichtigt werden muss, sollte sich daher an das Betreuungsgericht wenden und ausdrücklich bei der Bezeichnung des Aufgabenkreises in der Beschlussformel aufnehmen lassen: „mit Ausnahme der Aufsichtspflicht“.
Steuerschulden
Für Steuerschulden des Betreuten haftet ein Betreuer gegenüber dem Finanzamt unter Umständen. Gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers die „Vermögenssorge“, so umfasst dies auch die Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen des Betreuten.
Steuererklärung
Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 34 Abgabenordnung (AO). Das heißt, er muss für das Erstellen und die Abgabe der Steuererklärungen sorgen. Genauso hat er für die fälligen Steuern aus den verwalteten Mitteln des Betreuten zu sorgen. Verletzt der Betreuer diese Pflichten, so ist er nach § 69 AO dem Finanzamt gegenüber persönlich verpflichtet. Neben der Haftung für nicht gezahlte Steuern, haftet der Betreuer auch für etwaige Zinsen und Säumniszuschläge.
Haftung für Hilfskräfte
Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung ergibt sich, dass die komplette Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung kann der Betreuer Dritte zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nur für untergeordnete, überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben einsetzen. Nicht einmal bei vorübergehender, etwa urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit darf der Betreuer seine Aufgaben insgesamt auf einen Dritten übertragen.
Haftung ohne Verschulden
Ist die Heranziehung des Dritten bereits unzulässig, weil sie dem Grundsatz der persönlichen Betreuung widerspricht, so haftet der Betreuer, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Schaden geht dann auf das Verschulden des Betreuers zurück, dass er unzulässigerweise einen Dritten herangezogen hat.
Bei der zulässigen Übertragung einzelner Aufgaben auf Dritte kommt eine Haftung des Betreuers in zwei Fallvarianten in Betracht:
Fallkonstellation eins: Der Beauftragte verursacht einen Schaden in einem originären Arbeitsfeld des Betreuers. In diesem Fall haftet der Betreuer für das Verschulden, wie wenn es sein eigenes Verschulden gewesen wäre.
Ausnahmefälle
Fallkonstellation zwei: Der Betreuer beauftragt einen Dritten mit einer Aufgabe, die nicht originär vom Betreuer zu erledigen ist (Auftrag an Steuerberater: Erstellung der Steuererklärung, Auftrag an Rechtsanwalt: Führung eines Prozesses). In diesen Fällen haftet der Betreuer nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ihm in Bezug auf die Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung des Dritten ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Haftpflichtversicherung für den Betreuer
Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die bei der Führung der Betreuung entstehen. Zum einen können dies Schäden sein, die dem Betreuten durch den Betreuer zugeführt werden; zum anderen können dies Schäden sein, die dem Betreuer dadurch entstehen, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Versicherungsschutz besteht für den Betreuer nicht. Das Gericht kann den Betreuer aber verpflichten, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Versicherung Ehrenamtlicher
Von Berufsbetreuern fordern die Betreuungsbehörden in der Regel den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Wer über keine solche Versicherung verfügt, wird meist nicht dem Gericht als Berufsbetreuer vorgeschlagen. Für ehrenamtliche Betreuer sind von den einzelnen Bundesländern jeweils Sammelhaftpflichtversicherungen abgeschlossen. Die Einbeziehung in den Versicherungsschutz erfolgt automatisch mit der Bestellung des Betreuers. Die Versicherungssummen sind nicht in allen Bundesländern gleich.
EXPERTENTIPP
Wer ehrenamtlich eine Betreuung übernehmen will, sollte das Merkblatt zur Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer studieren, das beim Betreuungsgericht ausliegt und die landesspezifischen Besonderheiten wiedergibt.
Gehört zum Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung, so ist dem ehrenamtlichen Betreuer dringend zu empfehlen, nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses zu überprüfen, ob die Deckungssumme der jeweiligen
Weitere Kostenlose Bücher