Betreuung von Angehoerigen
dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er Anordnungen und Weisungen des Betreuungsgerichtes nicht befolgt. Dies gilt ganz besonders dann, wenn das Betreuungsgericht gegenüber dem Betreuer Gebote und Verbote erlassen hat, um vom Betreuten Schaden fernzuhalten.
EXPERTENTIPP
Auch dann, wenn das Betreuungsgericht ein bestimmtes Rechtsgeschäft des Betreuers genehmigt hat, ist damit noch lange nicht eine Haftung des Betreuers ausgeschlossen. Das geht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Genehmigungspflicht dient nur dem Schutz des Betreuten. Der Betreuer hat in jedem Fall immer selbst zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft, das er vornehmen will, dem Wohl des Betreuten dient oder nicht!
Speziell ehrenamtlichen Betreuern ist dringend anzuraten, in Zweifelsfällen beim Betreuungsgericht Rat einzuholen und Unterstützung zu suchen. In der Regel wird der Rechtspfleger oder Richter im Rahmen seiner Aufsichtsführung auf mögliche Fehler hinweisen und damit bei der Vermeidung eines Schadens helfen.
Die Haftung gegenüber Dritten
Regressanspruch
Schließt ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises Rechtsgeschäfte ab, so treffen die Rechtsfolgen ausschließlich den Betreuten. Verursacht er dabei einen Schaden, so haftet ausschließlich der Betreute gegenüber dem Dritten (§ 278 BGB). Der Betreute hat nur dann einen Regressanspruch gegen den Betreuer, wenn dieser den Schaden pflichtwidrig und schuldhaft verursacht hat. Ansonsten tritt der Super-GAU ein: ein finanzieller oder sonstiger Schaden für den Betreuten, der sich dagegen nicht wehren kann.
Ganz anders stellt sich die Haftung gegenüber Dritten dar, wenn der Betreuer außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. In diesem Fall ist er und nicht der Betreute dem Vertragspartner gegenüber – nach dessen Wahl – zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 179 BGB). Handelt der Betreuer außerhalb seiner Vertretungsmacht, so ist er, und nicht der Betreute, dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Betreute die Genehmigung zu dem Rechtsgeschäft nicht erteilt (§ 179 BGB).
Kündigt zum Beispiel der Betreuer mit dem Aufgabenbereich „ärztliche Behandlung“ den Mietvertrag des Betreuten, so ist diese Kündigung aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht schlichtweg nichtig (§ 180 BGB). Der Betreuer müsste jedoch gegenüber dem Vermieter für den entstandenen Schaden aufkommen, also die Miete weiter bezahlen oder einen entsprechenden Schadensersatz leisten.
Sachwalterhaftung
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Betreute für abgeschlossene Rechtsgeschäfte des Betreuers haftet, bildet die „Sachwalterhaftung“ des Betreuers (von der Rechtsprechung aus § 311 Absatz 3 BGB abgeleitet). Der typische Fall einer solchen Haftung kommt in der Praxis eher selten vor und sieht so aus: Ein Betreuer verhandelt auf der Basis eines besonderen persönlichen Vertrauens mit dem Vertragspartner des Betreuten. Er tritt gegenüber dem Geschäftspartner als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts auf, zeigt ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse oder nimmt in besonderem Maße das Vertrauen des Geschäftspartners in Anspruch. Der Betreuer beeinflusst die Verhandlungen dergestalt, dass das Rechtsgeschäft nur wegen des Betreibens der Person des Betreuers zustandekommt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung eine „Eigenhaftung“ des Betreuers bejaht.
FALLBEISPIEL
Ein Betreuer hat einen Arbeitsvertrag für seinen Betreuten ausgehandelt und unterschrieben. Trotz Nachfrage des Arbeitgebers nach Vorstrafen hat er nicht auf die krankhafte Neigung des Betreuten zum Feuerlegen hingewiesen und der Betreute hat dann eine Lagerhalle der Firma angezündet.
Der Bundesgerichtshof hat hier eine Offenbarungspflicht des Betreuers angenommen und ihn wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Aufsichtspflicht
Vorsicht bei Aufsichtspflicht
Anders als früher ist der Betreuer heute in der Regel nicht mehr aufsichtspflichtig, sodass eine entsprechende Haftung nicht infrage kommt (§ 832 BGB). In Ausnahmefällen sieht dies anders aus. Die Rechtsprechung geht von einer Aufsichtspflicht aus, wenn zum Aufgabenkreis des Betreuers die gesamte Personensorge zählt, die Beaufsichtigung des Betreuten ausdrücklich vom Betreuungsgericht angeordnet wurde oder der Aufgabenkreis
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