Betreuung von Angehoerigen
Freiheitsentziehung verbunden ist. Anschließend ist jedoch unverzüglich zumindest ein vorläufiger Betreuer zu bestellen.
Voraussetzung für die Maßnahmen der vorläufigen Unterbringungsmaßregeln ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass künftig ein Betreuer bestellt wird, der die Genehmigung einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme beantragen wird, und dass das Gericht diese Maßnahmen dann genehmigen wird. Außerdem müssen Gefahr in Verzug und ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Dann ist die Anhörung des Betroffenen ebenso entbehrlich wie die Anhörung von weiteren Stellen oder Angehörigen. Die Anhörungen sind jedoch nachzuholen.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung wird nicht durch den Betreuer vorgenommen. Die Rechtsgrundlagen befinden sich im jeweiligen Landesrecht und im FamFG. Die Unterbringung selbst wird auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Öffentliche Sicherheit
Voraussetzungen sind, dass eine Person psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört und dadurch in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet ist.
Das Verfahren ist weitgehend identisch mit dem Verfahren der Genehmigung einer Unterbringung durch den Betreuer. Das Gericht ordnet jedoch die Unterbringung hier selbst an. Auch vorläufige Unterbringungsmaßnahmen sind möglich. Die Vollziehung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahme bestimmt sich nach den Vorschriften der Unterbringungsgesetze der Bundesländer.
KAPITEL 14
Die Haftung des Betreuers und sein Versicherungsschutz
Wer als Betreuer nach bestem Wissen und Gewissen Gutes tut, sich aber in der Haftung nicht auskennt, kann nicht nur der betreuten Person, sondern auch sich selbst und anderen Personen, Unternehmen und der Allgemeinheit beträchtlichen Schaden zufügen. Ein Angehöriger, der ehrenamtlich die Aufgabe der Betreuung übernimmt, sollte – wie ein Berufsbetreuer – nicht nur peinlich genau auf die Grenzen der übertragenen Aufgabenkreise achten, sondern auch Informations- und Dokumentationspflichten ernst nehmen.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
in welchen Fällen ein Betreuer gegen seine Pflichten verstößt,
in welchen Fällen Schadensersatzforderungen auf den Betreuer zukommen,
wie ehrenamtliche Betreuer versichert sind und
wie Berufsbetreuer sich versichern müssen.
Die Haftung gegenüber dem Betreuten
Schadenersatz
Der Betreuer ist gegenüber dem Betreuten für einen Schaden verantwortlich, den er durch eine Pflichtverletzung verursacht (§ 1833 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt immer eine Pflichtverletzung des Betreuers voraus. Nach der Rechtsprechung handelt der Betreuer „pflichtwidrig“, wenn er
gegen gesetzliche Regelungen verstößt,
gegen gerichtliche Anordnungen handelt,
seinen Ermessensspielraum überschreitet,
sich zum Nachteil des Betreuten von „unsachgemäßen Erwägungen“ leiten lässt oder
ungerechtfertigt Wünsche des Betreuten nicht erfüllt.
Die Rechtsprechung betont immer wieder den Vorrang der Wünsche eines Betreuten. Die Nichtbeachtung gerechtfertigter Wünsche stellt gegenüber dem Betreuten eine Pflichtwidrigkeit dar. Wenn daraus dem Betreuten ein Schaden entsteht, haftet der Betreuer. Weiterhin haftet der Betreuer, wenn er gegen gesetzliche Pflichten verstößt. Nach § 1901 Absatz 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Vor allem im Bereich der Vermögenssorge hat der Betreuer mannigfaltige gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Insbesondere haftet ein Betreuer dann, wenn er
Ansprüche auf Grundsicherung (für Arbeitsuchende), Sozialhilfe und Renten nicht (rechtzeitig) geltend macht,
unberechtigte Forderungen von Dritten nicht abweist,
Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsansprüche nicht durchsetzt,
die Wohnung des Betreuten (etwa nach einem Umzug oder einer Unterbringung) nicht rechtzeitig auflöst,
Gelder des Betreuten nur schlecht verzinst anlegt.
Gebote, Verbote
Wenn der Betreuer diese Aufgaben nicht sorgfältig genug erledigt, Fristen übersieht, Anträge zu spät stellt oder die Durchsetzung von Ansprüchen versäumt, so ist er dem Betreuten gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Letztlich kann der Betreuer sich auch
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