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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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seelischen Behinderung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    Ist die notwendige ärztliche Maßnahme gefährlich, ist sie zusätzlich genehmigungspflichtig und erst nach Vorliegen der Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Erfolgt die Unterbringung nach dem Willen des Betreuten, so ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Die Einwilligung des Betreuten muss auf seinem natürlichen Willen beruhen, wenn seine Einsichtsfähigkeit die Tragweite der Maßnahme erfasst.
    Ende der Unterbringung
    Die Unterbringung ist zu beenden, wenn eine Selbstgefährdung nicht mehr vorliegt oder eine notwendige Heilbehandlung ohne Freiheitsentziehung durchgeführt werden kann. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts enthält den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. Bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit ist eine Befristung auf zunächst zwei Jahre möglich, in allen anderen Fällen auf maximal ein Jahr.
    Einige Monate vor dem zunächst festgelegten Ende überprüft das Betreuungsgericht, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen. Dabei ist wieder das richterliche Genehmigungsverfahren, wie bei der erstmaligen Maßnahme, anzuwenden. Liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vor, so hebt das Betreuungsgericht die Genehmigung durch Beschluss auf. Der Betroffene muss dabei, genauso wie Dritte, nicht gehört werden. Im Regelfall wird ein Sachverständigengutachten feststellen, dass keine Unterbringungsbedürftigkeit mehr besteht.
    Entlassung
    Ein Betreuer kann die Unterbringung beenden, wenn seines Erachtens die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Er muss dies dem Betreuungsgericht in jedem Fall aber mitteilen. Die Entlassungsbefugnis des Betreuers steht neben den Befugnissen des Betreuungsgerichts, sie ist davon unabhängig.
    FALLBEISPIEL
    Wenn bei einer sogenannten Anlasskrankheit wie Depression mit Nahrungsverweigerung die Selbstgefährdung nicht mehr vorliegt, weil der Betreute wieder Nahrung zu sich nimmt und die Depression geheilt ist, kann der Betreuer selbst die Unterbringung beenden.
    Die vom Betreuer veranlasste Unterbringung ist vom Betreuer selbst zu vollziehen. Die Betreuungsbehörde hat den Betreuer dabei auf dessen Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung des Betroffenen zu unterstützen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Betroffene sich weigert. Der Betroffene kann sich dagegen wehren, indem er das Betreuungsgericht anruft und behauptet, der Betreuer verhalte sich pflichtwidrig.
Richterliche Genehmigung
Einleitung des Verfahrens
    Antrag
    Der Betreuer muss beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Unterbringung stellen. Das Gericht muss für den Betroffenen möglichst bald einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn der Betroffene verständigungsunfähig ist oder eine Anhörung seine Gesundheit gefährden würde. Gleiches gilt, wenn die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen derart gemindert sind, dass er seine Interessen selbst nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann.
    Verfahrenspfleger
    Die Bestellung des Verfahrenspflegers hat zu unterbleiben oder ist aufzuheben, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Der Betreuer, der die Unterbringungsgenehmigung beantragt, darf wegen der Gefahr einer Interessenkollision nicht zum Verfahrenspfleger bestellt werden. Trotz des Vorhandenseins eines Verfahrenspflegers kann der Betroffene eigene Anträge stellen. Die Bestellung zum Verfahrenspfleger endet mit Aufhebung, Verfahrensabschluss oder Rechtskraft der Entscheidung.
Das Anhörungsverfahren
    Vertrauensperson
    Nach Eingang des Antrags des Betreuers muss der Richter den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Es steht im Ermessen des Richters, ob er die Anhörung im Gerichtsgebäude durchführt oder ob er den Betroffenen in dessen Wohnung, Altenheim oder Krankenhaus aufsucht. Sie sollte im Regelfall in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden. Zur Anhörung sind der Betreuer und der Verfahrenspfleger ebenfalls zu laden, beide sollten anwesend sein. Auch ein Sachverständiger kann herangezogen werden. Verlangt der Betroffene die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens, so ist dies zu gestatten.
    Der Richter muss bei der Anhörung einen Eindruck von der geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen und der möglichen

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