Betreuung von Angehoerigen
Gefahr gewinnen, dass sich der Betroffene einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder notwendigerweise stationär medizinisch behandelt werden muss. Dieser eigene Eindruck des Richters ist wichtig, da der Richter das ärztliche Sachverständigengutachten kontrollieren muss. Es muss bei der Anhörung auf die zum Verfahren führenden Umstände eingegangen werden. Den persönlichen Eindruck vom Betroffenen muss der Richter sich immer selbst verschaffen. Eine ausführliche Anhörung kann jedoch unterbleiben, wenn der Betroffene nach dem Eindruck des Richters offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun oder wenn nach einem ärztlichen Gutachten von der Anhörung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind.
Weigert sich der Betroffene, zur Anhörung zu erscheinen, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung anordnen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde führen dann den Betroffenen notfalls mit Amtshilfe der Polizei zwangsweise vor.
Angehörige
Vor dem Beschluss über die Unterbringungsmaßnahme kann das Betreuungsgericht bestimmten Personen und Organisationen Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies sind insbesondere der Betreuer, ein Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger als automatisch Beteiligter und die in § 315 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 FamFG aufgezählten Familienangehörigen.
Beweisaufnahme
Das Anhörungsverfahren selbst liegt im Ermessen des Gerichts. Im Regelfall wird dem Betroffenen vorab schriftlich mitgeteilt, welche Maßnahme beabsichtigt ist. Die genannten Beteiligten können sich dann äußern. Will das Betreuungsgericht eine Unterbringung anordnen, muss es die Äußerungen dem Betroffenen und seinem Verfahrenspfleger oder Anwalt zur Kenntnisnahme zuleiten. Dies gilt der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Betroffene (und sein Anwalt oder Verfahrenspfleger) kann anschließend eine förmliche Beweisaufnahme beantragen, um Auskunftspersonen und Zeugen Fragen zu stellen.
Sachverständigengutachten
Vor der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme muss das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Dies ist eine zwingende Voraussetzung. Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Im Regelfall ist der Sachverständige Arzt für Psychiatrie mit Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Auch der Sachverständige muss den Betroffenen vor der Begutachtung persönlich untersuchen bzw. befragen. Muss der Betroffene längere Zeit für die Erstellung des Gutachtens beobachtet werden, so muss der Richter vor dieser Anordnung den Betroffenen wiederum persönlich anhören.
Verweigert der Betroffene die Untersuchung durch den Sachverständigen, so ordnet der Richter durch Beschluss an, dass der Betroffene zur Vorbereitung des Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde dem Sachverständigen vorgeführt wird.
Gefährdung
Der Inhalt des Gutachtens muss sich damit befassen, welche psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung beim Betroffenen vorliegt und wie stark diese ausgeprägt ist. Weiter muss der Gutachter darlegen, ob eine Gefahr besteht, dass sich der Betroffene gesundheitlichen Schaden zufügt und ob es Möglichkeiten gibt, diese Gefährdung ohne Betreuung abzuwenden. Das Gutachten hat auch die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsbedürftigkeit zu bestimmen. Je nach Fall muss der Sachverständige auf die Frage eingehen, ob eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und ob eine oder mehrere notwendige Maßnahmen auch ohne Unterbringung durchgeführt werden können. Das Sachverständigengutachten darf vom Betreuungsgericht bei der Entscheidung erst verwertet werden, wenn der Betroffene und sein Verfahrenspfleger oder Anwalt die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen ist kein Sachverständigengutachten erforderlich. Es genügt ein ärztliches Zeugnis. Dabei muss keine Facharztqualifikation vorliegen.
Der Beschluss des Betreuungsrichters
Fristen
Letztendlich entscheidet der Betreuungsrichter durch Beschluss. Er muss dabei die genehmigte Unterbringungsmaßnahme näher bezeichnen. Bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen sind diese detailliert zu beschreiben. Der Richter setzt in seinem Beschluss je nach der vom Sachverständigen bestimmten voraussichtlichen Dauer der Unterbringungsbedürftigkeit eine Überprüfungsfrist fest. Der Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr nach Erlass der
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