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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Sammelversicherung ausreicht. Ist das nicht der Fall, ist der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer kann den Beitrag für diese zusätzliche Haftpflichtversicherung als Aufwendungsersatz aus dem Vermögen des Betreuten geltend machen (§ 1835 Absatz 2 BGB). Für Betreuer, die eine Vergütung erhalten, also Berufs- oder Vereinsbetreuer, gilt dies jedoch nicht.
Haftung des Betreuers gegenüber den Erben des Betreuten
    Die Betreuung endet ohne Weiteres mit dem Tod des Betreuten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es im Gesetz hierfür nicht. Die Beendigung der Betreuung durch den Tod ergibt sich aus dem Wesen der Betreuung. Eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht.
    Auskunftspflichten
    Gegenüber dem oder den Erben des Betreuten hat der Betreuer die Pflicht, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen. Insbesondere hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensverwaltung die Pflicht, über die Verwaltung des Vermögens des Betreuten detaillierte Rechenschaft abzulegen, und zwar für die Dauer des gesamten Verwaltungszeitraumes! Der oder die Erben des Betreuten haben hierbei Anspruch darauf, dass der Betreuer ihnen einen Überblick über die gesamte Verwaltungstätigkeit verschafft und deren sachliche Rechtfertigung darlegt.
    EXPERTENTIPP
    Kommt ein Betreuer der Aufforderung des oder der Erben, seine Verwaltungstätigkeit zu dokumentieren, nicht nach, so muss er mit Klagen vor den Zivilgerichten rechnen. Jedem Betreuer ist daher dringend zu empfehlen, seine Amtsführung von Beginn bis zum Ende der Betreuung sorgfältig niederzulegen und die zur Dokumentation erforderlichen Belege aufzubewahren.
    Erben als Rechtsnachfolger
    Ergeben die Nachforschungen eines Erben, dass der Betreuer pflichtwidrig gehandelt hat und dem Betreuten ein Schaden entstanden ist, so gehen die Schadensersatzansprüche des verstorbenen Betreuten auf den oder die Erben über (§ 1922 Absatz 1 BGB). Der Erbe als Rechtsnachfolger des Betreuten kann diese Ansprüche verfolgen.
    Sind mehrere Erben vorhanden, gibt es also eine sogenannte Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den Schadensersatz alleine geltend machen. Zu leisten hat der Betreuer, der seine Pflichten verletzt hat, jedoch an alle Miterben gemeinschaftlich.
    Verjährung nach drei Jahren
    Die Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruches erfolgt nicht vor dem Betreuungsgericht, sondern in einem Prozessverfahren vor dem Zivilgericht. Zu beachten ist, dass Schadensersatzansprüche grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. Der Ablauf der Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreuer und Betreutem ist bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses gehemmt (§ 207 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Besteht das Betreuungsverhältnis bis zum Tod des Betreuten, so beginnt frühestens mit dem Todeszeitpunkt die Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis.
    FALLBEISPIEL
    Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich „alle Angelegenheiten“ einigt sich mit dem Wohnungsvermieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, da die Betreute kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen in ein Altenpflegeheim umziehen muss. Die Betreute hat mit ihrem vorverstorbenen Ehemann über 40 Jahre in der Wohnung gewohnt. In den letzten Jahren ist es zu erheblichem Renovierungsbedarf gekommen. Der Betreuer und der Vermieter einigen sich auf eine pauschale Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis in Höhe von 13.000 Euro.
    Sieben Jahre später verstirbt die Betreute; sie wird von vier entfernten Verwandten beerbt. Diese Erben machen gegen den Betreuer Schadensersatzansprüche geltend, sie behaupten, die Wohnung der Betreuten sei zum Zeitpunkt des Auszugs der Betreuten in einem sehr guten Zustand gewesen. Sie erheben vor dem Landgericht Klage und beantragen, dass der Betreuer zur Zahlung von 13.000 Euro an die Erbengemeinschaft verurteilt wird.
    Da der Betreuer keine ordentliche Dokumentation des Zustands der Wohnung vorlegen kann, befragt das Gericht insgesamt acht Zeugen. Nach sieben Jahren können sich die meisten Zeugen aber nur noch schwach an den konkreten Zustand der Wohnung der Betreuten/Erblasserin erinnern. Der beklagte Betreuer bleibt „beweisfällig“ und wird vom Landgericht zur Zahlung von

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