Betreuung von Angehoerigen
Pflichten und wird dadurch dem Vermögen des Betreuten ein Nachteil zugefügt, so kann sich der Betreuer strafbar machen (§ 266 StGB).
Untreue
Maßstab im Bereich Vermögensverwaltung ist ausschließlich das Wohl des Betreuten unter Beachtung des Willens und der Psyche des Betreuten. Strafbar ist der Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Betreuer das Vermögen nicht zum Wohl des Betreuten verwaltet. Verkauft der Betreuer den Pkw des Betreuten für 10.000 Euro an einen Bekannten, obwohl ihm ein Angebot über 13.000 Euro eines genauso solventen Kaufinteressenten vorliegt, ist Untreue gegeben.
Treuebruch
Der Tatbestand des Treuebruchs ist dann gegeben, wenn ein Betreuer verwahrtes Bargeld des Betreuten für eigene Zwecke verwendet und sodann versucht, dies durch falsche Angaben bei der Rechnungslegung zu verschleiern. Bereits eine unordentliche Buchführung oder das Beiseiteschaffen von Belegen kann den Tatbestand des Treuebruchs erfüllen, wenn dadurch die Gefahr gegeben ist, dass begründete und durchsetzbare Ansprüche des Betreuten nicht mehr geltend gemacht werden können.
Betrug
Sozialhilfe
Praxisrelevant ist im Aufgabenbereich Vermögenssorge der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB). Speziell ehrenamtliche Betreuer, also meistens nahe Angehörige oder gute Freunde des Betreuten, neigen bei der Beantragung von Sozialleistungen dazu, unrichtige oder unvollständige Angaben zum Vermögen des Betreuten zu machen, um überhaupt Leistungen oder höhere Leistungen für den Betreuten zu erhalten. Vor derartigen Verhaltensweisen kann nur ganz ausdrücklich gewarnt werden.
EXPERTENTIPP
Wenn ein Betreuer Sozialleistungen beantragt und falsche Angaben zum Vermögen des Betreuten macht (zum Beispiel größere Vermögenswerte verschweigt), so ist der Tatbestand des Betrugs mit der Auszahlung des ersten Euro vollendet. Je nach Schwere des Straftatbestands kommen Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.
Zivilrechtlich hat die Inanspruchnahme von ungerechtfertigten Sozialleistungen das Entstehen von Rückforderungsansprüchen gegen den Betreuer, das Vermögen des Betreuten und nach seinem Tod auch gegen die Erben des Betreuten zur Folge. Ein betrügerischer Betreuer muss damit rechnen, dass er sich selbst mehrfach vor Gericht zu verantworten hat.
Misshandlung Schutzbefohlener
Nach diesem Tatbestand macht sich strafbar, wer eine wegen einer Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit schädigt.
Sorgepflicht
Zwar ist Betreuung heute Beistand in Form von Rechtsfürsorge und nicht mehr tatsächlicher Hilfe. Die Verpflichtung des Betreuers im Rahmen der Fürsorge ist jedoch, diese von dem Betreuten gegebenenfalls benötigte Hilfe rechtzeitig und umfassend zu organisieren. Damit gehören Betreuer zum potenziellen Täterkreis des Paragrafen „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ (§ 225 StGB).
Erfüllt ist der Tatbestand, wenn der Betreuer seine Sorgepflichten verletzt und es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung des Betreuten kommt. Nach der Rechtsprechung soll auch schon das „Verwahrlosenlassen“ von diesem Tatbestand umfasst sein.
Tötung auf Verlangen
Mitleidstötung
Aktive Sterbehilfe im Sinne eines bewussten und zielgerichteten Tötens ist in Deutschland strafbar. Ein Betreuer macht sich auch dann strafbar, wenn ein Betreuter – etwa ein unheilbar erkrankter Mensch – ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen nach Tötung geäußert hat (§ 216 StGB) und der Betreuer dem nachkommt. Die Strafbarkeit ist auch bei einer „Mitleidstötung“ eines unheilbar Kranken gegeben.
Beihilfe zur Selbsttötung
Die Beihilfe zur Selbsttötung ist anders als die Tötung auf Verlangen straflos. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um eine tatsächlich freiverantwortliche Selbsttötung handelt.
Grauzonen
Die Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung ist gegeben, weil eine strafbare Beihilfe grundsätzlich eine strafbare Haupttat voraussetzt. Da die Selbsttötung nicht strafbar ist, gibt es auch keine strafbare Beihilfe hierzu. Demnach ist es erforderlich, dass ein Selbstmörder den lebensbeendenden Akt selbst ausführt. Wer als Betreuer lediglich die tödliche Dosis eines Schlafmittels besorgt, das der Selbstmordwillige selbst einnimmt, macht sich nicht strafbar. Wenn aber ein Patient zur selbstständigen
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