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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Einnahme der tödlichen Dosis nicht mehr in der Lage ist und der Betreuer auf ausdrücklichen Wunsch hin bei der Einnahme hilft, so ist bereits Tötung auf Verlangen und damit Strafbarkeit des Betreuers gegeben.
    Hat ein Betreuer eine Garantenstellung und ist die Selbsttötung nicht frei verantwortlich, so kann schon im Falle reiner Untätigkeit eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Ist der Garant zum Tätigwerden verpflichtet, macht er sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar.
Indirekte Sterbehilfe
    Schmerztherapie
    Indirekte Sterbehilfe ist die in Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung, zum Beispiel bei einer gezielten Schmerzbekämpfung. Hierzu wird häufig Morphin eingesetzt, zum Beispiel im Endstadium einer Krebserkrankung. Einig ist man sich in solchen Fällen darüber, dass der Arzt straffrei bleiben muss.
    Aufgabe des Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ ist es, zu prüfen, ob der Einsatz eines bestimmten Medikaments dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht oder nicht. Sollte der Betreute in der Vergangenheit, etwa in einer Patientenverfügung, „Hilfe beim Sterben“ rundweg abgelehnt haben, hat der Betreuer dafür zu sorgen, dass dieser Wunsch erfüllt wird.
    EXPERTENTIPP
    In den Krankenhäusern gibt es immer mehr Palliativstationen mit erfahrenen Ärzten, an die sich der Betreuer wenden sollte. Informationen zu Krankenhäusern und Kliniken mit Palliativstationen erteilen in den Bundesländern in der Regel die Ministerien für Gesundheit und Umwelt (Beispiel Bayern: www.stmugv.bayern.de ).
Unterlassene Hilfeleistung
    Erste Hilfe, Notarzt
    Für alle Bürger besteht die Verpflichtung, bei Unglücksfällen die erforderliche und im Einzelfall zumutbare Hilfe zu leisten (§ 323c StGB). Für jeden Betreuer bedeutet das, dass er – ganz unabhängig von der Frage, ob ihm die Gesundheitssorge übertragen ist oder nicht – bei einer schweren Erkrankung oder Verletzung des Betreuten zur Hilfeleistung verpflichtet ist. So muss jeder Betreuer wie jeder Bürger im Notfall telefonisch den Notarzt oder die Polizei verständigen und Erste Hilfe leisten. Laufend aktualisierte Erste-Hilfe-Kenntnisse und -Fähigkeiten sind für Betreuer sinnvoll.
Freiheitsberaubung und Nötigung
    Freiheitsentziehende Maßnahmen, zum Beispiel eine Unterbringung, sind nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig (§ 1906 BGB). Wird diese gerichtliche Zustimmung nicht eingeholt, so liegt eine strafbare Freiheitsberaubung vor (§ 239 StGB).
    Fesseln strafbar
    Weiterhin kommen als Tathandlung außer dem Einsperren des Betreuten alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, dessen Freiheit einzuschränken (gezieltes Verabreichen von Medikamenten, um einen nicht untergebrachten Betreuten am Verlassen seines Aufenthaltsortes zu hindern). Tathandlungen sind das Anlegen von Hand-, Fuß- oder Körperfesseln genauso wie das Aufstellen von Bettgittern oder das Abschließen des Zimmers, in dem sich der Betreute aufhält. Selbst die Wegnahme von Schuhen oder Kleidung reicht als Tathandlung aus, wenn dadurch die Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird.
    Neben der Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit kommt auch bei einer Nötigung zu einer Handlung eine Bestrafung in Betracht (§ 241 StGB). Sofern kurzfristig freiheitsbeschränkende Maßnahmen ohne gerichtliche Genehmigung erforderlich sind, um drohende schwere gesundheitliche Schäden vom Betreuten abzuwenden, kann ein Rechtfertigungsgrund vorliegen, der die Strafbarkeit entfallen lässt (§ 34 StGB). In keinem Fall aber darf die freiheitsbeschränkende Maßnahme regelmäßig oder für einen längeren Zeitraum ohne richterliche Genehmigung erfolgen.
Steuerhinterziehung
    Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten und hat dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abgabenordnung AO). Verstöße gegen diese Pflichten stellen eigene Straftaten des Betreuers dar (§ 370 AO).
    Kapital im Ausland
    Gibt der Betreuer eine Einkommensteuererklärung für den Betreuten nicht ab und werden deshalb die geschuldeten Steuern nicht gezahlt, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung bereits erfüllt. Das Verschweigen von im Ausland verwahrten Wertpapieren oder Kapitalanlagen führt ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung.
    Unvollständige Erklärungen
    Problematisch wird es für den Betreuer, wenn er nachträglich erkennt, dass der Betreute gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben gemacht

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