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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Vorsorgevollmacht sucht sich der Betroffene eine vertraute oder vertrauenswürdige Person selbst aus, die stellvertretend seine Angelegenheiten regelt. Der Vollmachtgeber kann einem oder mehreren Bevollmächtigten Aufgaben übertragen (zum Beispiel Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten). Tritt später die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers krankheitsbedingt ein (zum Beispiel durch Altersdemenz), bleibt die Vollmacht bestehen und es bedarf keiner Betreuerbestellung; gerade für diesen Notfall ist die Vorsorgevollmacht ja gedacht.
    Schriftform ratsam
    Einer bestimmten Form bedarf die Vollmachtserteilung nicht, sie sollte zu Beweiszwecken jedoch immer schriftlich abgefasst sein (siehe ausführlich dazu der stern -Ratgeber „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“). Hat eine schwer erkrankte Person immer wieder mal „lichte Momente“, kann sie in solchen Phasen eine Vorsorgevollmacht erteilen. Sie kann sich damit nachträglich eines Betreuers „entledigen“. Allerdings prüft das Gericht eine solche während einer Betreuung ausgestellte Vollmacht in aller Regel sehr kritisch. Bevor das Gericht die Betreuung aufhebt, lässt es praktisch immer von einem Gutachter die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überprüfen.
    EXPERTENTIPP
    Wollen Familienangehörige einer betreuten Person einen Betreuer loswerden, so hilft es wenig, wenn sie eine Vorsorgevollmacht vorbereiten und in einem „lichten Moment“ vom Betreuten unterschreiben lassen. Sowohl beim Betreuer als auch bei Gericht werden erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments aufkommen.

KAPITEL 17
Die Betreuungsverfügung
    Eine Betreuungsverfügung ist ein Mittel, um für eine irgendwann einmal notwendige Betreuung – nach einem Unfall, während einer schweren Erkrankung, im Fall von Altersdemenz oder sonstigen Handlungsunfähigkeit – vorzusorgen. Jeder Bürger kann sich mit einer solchen Verfügung an den Betreuungsrichter wenden (der persönlich noch nicht bekannt ist, wenn die Verfügung geschrieben und unterzeichnet wird).
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
was eine Betreuungsverfügung ist,
warum eine solche Verfügung für das Gericht maßgeblich ist.
    Mittels einer Betreuungsverfügung wendet man sich an einen noch nicht bekannten Richter, der irgendwann einmal über eine Betreuung zu entscheiden hat. Der Verfügende teilt dem Richter vorsorglich mit, von wem und wie er betreut werden möchte, sollte er einmal betreuungsbedürftig sein. Auch die Mitteilung, wer nicht als Betreuer erwünscht ist, ist möglich.
    Verbindliche Willensäußerung
    Eine Betreuungsverfügung kann konkrete Personen (Angehörige, Freunde, Bekannte, deren Bereitschaft hierzu bestehen sollte) als mögliche Betreuer nennen oder lediglich die Eigenschaften beschreiben, die der Betreuer haben sollte (Erfahrung mit Immobilien oder Vermögensverwaltung, Kenntnis in der Behandlung spezieller Krankheiten, Tierliebe – dem Einfallsreichtum sind keine Grenzen gesetzt). Der Richter am Betreuungsgericht, der über die Betreuung zu entscheiden hat, kann nicht mehr nach eigenem Gutdünken schalten und walten, sondern ist verpflichtet, sich – soweit möglich – an die Betreuungsverfügung zu halten.
    Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht führt die Betreuungsverfügung nicht dazu, dass der Richter sich nicht mehr um den Fall kümmert. Die Betreuungsverfügung ist daher immer dann eine gute Lösung, wenn ein Bürger einerseits vorsorglich seine Wünsche in Bezug auf seine möglicherweise in der Zukunft nötige Betreuung mitteilen möchte, andererseits auf die Aufsicht und Kontrolle des Betreuers durch das Gericht baut. Ein Muster findet sich im Anhang 3 .
    EXPERTENTIPP
    Wer eine Betreuungsverfügung zu Papier bringt, ist gut beraten, das Dokument beim nächstgelegenen Betreuungsgericht zu hinterlegen, da Verwandte oder Freunde das in den persönlichen Unterlagen aufbewahrte Dokument vernichten könnten. Die Betreuungsverfügung kann so auch nicht im Laufe der Zeit verloren gehen. Jede Verfügung ist ja nur dann sinnvoll, wenn sie auch aufgefunden wird!

KAPITEL 18
Das Testament des Betreuten
    Jeder Mensch, der unter Betreuung steht, hat die Möglichkeit, seinen letzten Willen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags zu bekunden, sofern die Voraussetzung hierfür – die Testierfähigkeit – gegeben ist.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wie Menschen mit Behinderung ein Testament

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