Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
Vom Netzwerk:
hat. Korrigiert der Betreuer die Angaben des Betreuten, so kann dies zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Betreuten führen. Unterlässt der Betreuer mit Rücksicht auf den Betreuten die Korrektur der unzutreffenden Angaben, so kann dies den Tatbestand einer eigenständigen Straftat des Betreuers erfüllen. Ein Betreuer ist nämlich verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Erklärungen zu berichtigen (§ 153 AO).
    EXPERTENTIPP
    Diese Konfliktsituation sollte ein Betreuer in aller Regel nicht als Einzelkämpfer meistern. Mithilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters kann er herausfinden, ob dem Betreuten und ihm selbst durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschafft werden kann (§ 371 AO).

KAPITEL 16
Die Vorsorgevollmacht
    Manche Menschen wollen – solange sie noch gesund sind – dafür sorgen, dass sie zu keinem späteren Zeitpunkt von Fremden betreut werden, und entscheiden sich für eine Vorsorgevollmacht, die dies ganz oder teilweise ausschließt. Andere wiederum misstrauen ihren Angehörigen, halten Betreuung nicht für ein Übel, setzen auf die Erfahrung und Macht eines Betreuungsrichters, der den Betreuer berät und beaufsichtigt, und entscheiden sich für eine Betreuungsverfügung.
    Unabhängig davon steht die Patientenverfügung, mit der Menschen mitteilen, wie sie einmal von Ärzten behandelt werden wollen, wenn sie irgendwann in der Zukunft nicht mehr selbst entscheiden können. Schließlich geht es etlichen Menschen darum, ihren „letzten Willen“ zu Papier zu bringen.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
was eine Vorsorgevollmacht ist,
weshalb eine gültige Vorsorgevollmacht dazu führt, dass kein Betreuer bestellt wird,
was ein Betreuer zu tun hat, um eine Patientenverfügung umzusetzen,
welche betreuten Personen ein Testament errichten können.
Vorsorgevollmacht
    Bankvollmacht
    Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Bürger ab 18 Jahren für Notfälle, Unfälle, schwere Erkrankungen und Verletzungen und den Fall einer daraus folgenden Entscheidungsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit festlegen, welche Personen dann stellvertretend für ihn handeln und entscheiden sollen. Generalvollmachten für alle Angelegenheiten sind ebenso möglich wie Vollmachten an verschiedene Personen mit jeweils klar definiertem Aufgabengebiet. Eine Vorsorgevollmacht mit dem Aufgabengebiet „Vermögensangelegenheiten“ sollte immer um eine Bankvollmacht (möglichst auf den Formularen der Banken) ergänzt sein, da die Banken formlose Vollmachten manchmal nicht anerkennen.
    Um sicherzustellen, dass eine bevollmächtigte Person die Vollmacht nicht missbraucht und sich zum Beispiel am Vermögen des Vollmachtgebers bereichert, kann man einen „Kontrollbevollmächtigten“ einsetzen. Dies ist durchaus sinnvoll, denn ein Bevollmächtigter wird im Gegensatz zu einem Betreuer nicht von einem Gericht kontrolliert. Es ist bereits häufig vorgekommen, dass ein Bevollmächtigter einen nahen Verwandten regelrecht ausgeplündert hat. Andere Angehörige können – außer der Anregung einer Kontrollbetreuung – nichts dagegen unternehmen und haben erst nach dem Tod des Vollmachtgebers als Erben eine Handhabe, gegen die bereits erfolgte Bereicherung vorzugehen. Insofern ist eine Vorsorgevollmacht eine gefährliche Sache. Ein Muster findet sich im Anhang 2 .
Der Vorrang einer Vorsorgevollmacht
    Alternative zur Betreuung
    Wenn eine Person per Vorsorgevollmacht geregelt hat, wie ihre Angelegenheiten im Fall einer schweren Krankheit und einer daraus resultierenden Betreuungsbedürftigkeit besorgt werden sollen (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB), bestellt das Gericht nur für solche Aufgabenkreise einen Betreuer, für die die Vorsorgevollmacht keine Aussagen enthält. Lediglich dann, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist (weil zum Beispiel der bevollmächtigte Ehepartner selbst schon an Demenz erkrankt ist), die übertragene Aufgabe zu erfüllen, ist das Betreuungsgericht wieder zuständig, über die Einrichtung einer Betreuung zu entscheiden.
    Ganz entscheidend ist, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig ist. Wurde ein Betreuungsverfahren bereits von einem Arzt oder einer Klinik angeregt und soll nun noch schnell das Verfahren gestoppt werden, kommt es darauf an, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung kommt überhaupt eine wirksame Vorsorgevollmacht zustande.
    Durch die

Weitere Kostenlose Bücher