Betreuung von Angehoerigen
nahezu 9.000 Euro an die Erbengemeinschaft verurteilt.
KAPITEL 15
Die strafrechtlichen Folgen von Betreuerhandlungen
Nicht nur durch aktive Taten, sondern auch durch Unterlassung kann sich ein Betreuer strafbar machen.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
warum ein Betreuer Untreue und Betrug meiden sollte,
was der Unterschied zwischen verbotener „Tötung auf Verlangen“ und erlaubter „Beihilfe zur Selbsttötung“ ist,
welche Formen der Freiheitsberaubung Straftaten sind.
Die Garantenstellung des Betreuers
Beschützergarant
Für jeden Betreuer, der der strafrechtlichen Verfolgung konsequent aus dem Weg gehen will, kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, wie weit er eine „Garantenstellung“ innehat (§ 13 Strafgesetzbuch, StGB). Wer für einen bestimmten Aufgabenkreis als Betreuer bestellt ist, garantiert dafür, dass in diesem Bereich dem Betreuten weder durch Taten noch durch Unterlassungen ein Schaden entsteht. Er ist der „Beschützergarant“ für die Rechtsgüter des Betreuten, soweit sein Aufgabenkreis reicht.
Tötungsdelikt
Der Betreuer, dem die „Gesundheitsfürsorge“ übertragen ist, muss alles Mögliche tun, um gesundheitliche Schäden vom Betreuten abzuwenden. Unterlässt er dies und erleidet der Betreute dadurch einen körperlichen Schaden, kann sich der Betreuer wegen Körperverletzung strafbar machen. Auch bei einem Tötungsdelikt kann der für Gesundheitssorge bestellte Betreuer wegen Unterlassung bestraft werden, wenn er schuldhaft den Tod des Betreuten nicht verhindert hat.
Steuerhinterziehung
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge kann aber niemals wegen Fehlern, Delikten oder Versäumnissen in der Vermögenssorge bestraft werden, wenn er für diesen Aufgabenkreis nicht bestellt ist, somit keine Garantenstellung hat und damit für Unterlassungen in diesem Bereich nicht zur strafrechtlichen Rechenschaft gezogen werden kann. Straffällig werden kann der Betreuer für Gesundheitssorge im Bereich Vermögensverwaltung nur durch Taten, beispielsweise durch die Entwendung von Geld aus der Wohnung des Betreuten oder durch Mithilfe bei der Steuerhinterziehung. Für die unterlassene Steuererklärung, für die unterlassene Geldanlage, für die unterlassene Zahlung von Miete kann er nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Wird ein Betreuer zufälligerweise mit Problemen in einem anderen, ihm nicht übertragenen Aufgabenkreis konfrontiert, in dem er keine Garantenstellung innehat, kann er generell nicht wegen „Unterlassung“ strafrechtlich verfolgt werden.
Der Betreuer, dem der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen ist, kann sich bei einer plötzlich auftretenden Herzattacke seines Betreuten – etwa während der Vorbereitung der Steuererklärung – nicht wegen Körperverletzung durch unterlassene medizinische Prävention, unterlassene regelmäßige ärztliche Untersuchungen, unterlassene Operationen oder unterlassene Bereitstellung von Medikamenten oder medizintechnischer Apparate (Defibrillator) strafbar machen, weil er hier keine Garantenstellung hat. Er könnte im schlimmsten Fall wegen unterlassener Hilfeleistung in einer akuten Notsituation des Betreuten verurteilt werden, aber das hat mit seiner Betreuertätigkeit nichts zu tun (§ 323c StGB). Der für Gesundheitssorge bestellte Betreuer könnte jedoch in diesem Fall strafrechtlich verfolgt werden, wenn er von der Gefahr einer unvermittelt auftretenden Herzattacke gewusst, jedoch eine ausreichende Vorbeugung, Behandlung, Bereitstellung von Medikamenten und Medizintechnik unterlassen hat.
Aufpassergarant
Neben dem „Beschützergaranten“ kennt das Strafrecht den „Aufpassergaranten“ oder „Überwachergaranten“. Auf das Betreuungsrecht übertragen, ist nur der Betreuer, dem die „Aufsicht“ über den Betreuten übertragen ist, als „Aufpassergarant“ oder „Überwachergarant“ dafür verantwortlich, dass der Betreute keine Dritten schädigt. Überwacher- oder Aufpassergarant ist der Betreuer nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn sein Aufgabenkreis ausdrücklich die „Aufsicht über den Betreuten“ umfasst oder wenn dem Betreuer „alle Angelegenheiten“ übertragen sind.
Praxisrelevante Straftatbestände
Vermögensverwaltung und Untreue
Obliegt dem Betreuer der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ oder „Vermögensverwaltung“, so hat er sich um die geldwerten Güter, das Einkommen (und die Schulden) des Betreuten zu kümmern. Verletzt der Betreuer diese ihm obliegenden
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