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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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errichten können,
wer eine betreute Person beerbt, die kein Testament errichtet hat,
weshalb ein Testament zugunsten eines Betreuers eine fragwürdige Sache ist,
warum Pflegeheime keine Erbschaft antreten können.
Das Testament sprech-, schreib-, lese-, sehunfähiger und gehörloser Menschen
    Manche unter Betreuung stehende Menschen können aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung bei der Testamentserrichtung nur einen ganz bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Weg beschreiten.
    Letzter Wille
    So können Stumme unproblematisch ein privatschriftliches, eigenhändiges Testament errichten, ein notarielles Testament hingegen nur durch Übergabe einer Schrift (§ 2233 Absatz 1 BGB) an den Notar. Einem Analphabeten ist die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament zu errichten, verwehrt (§ 2247 Absatz 4 BGB). Wer nicht schreiben kann, kann jedoch eine Verfügung von Todes wegen in jeder öffentlichen Form errichten (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB, 25 Beurkundungsgesetz). Wer unter Legasthenie leidet und überhaupt nicht lesen kann, kann ein eigenhändiges Testament nicht wirksam erstellen. Hier kommt nur eine Testamentserrichtung vor einem Notar in Betracht (§ 2233 Absatz 2 BGB). Blinde Menschen können nur durch ein öffentliches Testament ihren letzten Willen niederlegen. Wer die Blindenschrift beherrscht, kann per Übergabe und Beurkundung eines in Blindenschrift geschriebenen Dokuments an einen Notar ein wirksames Testament errichten (§ 2232 Satz 2 BGB).
    Gehörlose sind in ihrer Testierfähigkeit grundsätzlich nicht beschränkt. Sie können ein eigenhändiges privatschriftliches Testament oder ein öffentliches Testament in jeder Form errichten – anstelle des Vorlesens der Urkunde durch den Notar erfolgt eine Vorlage zur Durchsicht (§ 22, 23 Beurkundungsgesetz).
Gesetzliche Erbfolge
    Verwandte
    Wer kein Testament errichtet, also von seiner Freiheit nicht Gebrauch macht, die Rechtsnachfolge nach seinem Tod durch letztwillige Verfügung zu bestimmen, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Danach erben die Verwandten neben dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Wenn zur Zeit des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein eingetragener Lebenspartner oder ein Ehegatte des Erblassers zu ermitteln ist, so erbt der Staat.
    Auch für betreute Personen gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn sie kein Testament und keinen Erbvertrag unterschrieben haben. Wer nicht möchte, dass er von einem nahezu unbekannten, weit entfernten Verwandten oder gar vom Staat beerbt wird, sollte seine Erben durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) bestimmen.
    Lebenspartner
    Dies gilt insbesondere für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Vielfach finden sich gerade ältere Menschen nach dem Tod des Ehepartners zu neuen Lebensgemeinschaften zusammen. Diese Lebensgemeinschaften bestehen zumeist über lange Zeit und enden häufig durch den Tod eines der beiden Lebenspartner. Da die Lebenspartner einer solchen Lebensgemeinschaft weder miteinander verwandt noch miteinander verheiratet sind, haben sie kein gesetzliches Erbrecht. Erbe oder Vermächtnisnehmer kann daher der überlebende Lebenspartner nur dann werden, wenn er in einem Testament bedacht ist.
Das Testament zugunsten des Betreuers
    Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Betreuter zum Beispiel aus Dankbarkeit für die gute Betreuungsarbeit den Betreuer testamentarisch als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt.
    Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit steht jedem Bürger das Recht zu, sein Vermögen entsprechend seinem eigenen Willen unter Personen seiner Wahl zu verteilen. Das heißt, dass der künftige Erblasser jedermann und damit grundsätzlich auch seinen Betreuer letztwillig bedenken kann.
    Heimgesetze
    Nach dem Heimgesetz des Bundes bzw. den verschiedenen Landesheimgesetzen ist es Personen, die in einem Heim arbeiten, gegenüber den von ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen. Die Rechtsprechung hat dies auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet. Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hat es im Jahre 1997 eine Bundesratsinitiative gegeben, die heimrechtlichen Regelungen auch auf Berufsbetreuer auszuweiten. Zu einer Regelung ist es jedoch nicht gekommen, da es bei Berufsbetreuern meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum fehlt.
    Weiterhin besteht die Gefahr der persönlichen

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