Betreuungsfall - was nun
Betreuten mit sich selbst einen Vertrag schließen muss.
Freiheitsentziehung: Eine Freiheitsentziehung liegt per gesetzlicher Definition vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie in einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
Gegenbetreuung: Das Betreuungsgericht kann neben dem Betreuer auch einen Gegenbetreuer bestellen. Vor allem wenn der Betroffene ein großes Vermögen hat, wird das Betreuungsgericht einen Gegenbetreuer bestellen, der dann gegenüber dem Betreuer eine Aufsichtsfunktion ausübt. Der Gegenbetreuer ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Er überwacht lediglich den Betreuer 109 und benachrichtigt bei Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung das Gericht.
Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben oder zu empfangen. Die Anordnung einer Betreuung macht den Betroffenen nicht geschäftsunfähig. Er kann immer noch selbst wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben.
Gesundheitsfürsorge: Sie umfasst die Befugnis zu Entscheidungen über ärztliche Behandlungen.
Haftung: Der Betreuer haftet dem Betreuten für alle Fehler, die ihm pflichtwidrig bei Durchführung der Betreuung unterlaufen.
Höchstpersönliche Angelegenheiten: Diese kann eine Person nur selbst regeln und keinem Dritten übertragen. Höchstpersönliche Angelegenheiten sind beispielsweise die Abgabe eines Eheversprechens, die Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die Testamentserrichtung, die Ausübung der elterlichen Sorge, das aktive und passive Wahlrecht sowie das gerichtliche Aussagerecht.
Insichgeschäfte: Hierunter versteht man Geschäfte, die eine Person gleichzeitig in eigenem wie in fremdem Namen abschließt. Ein Insichgeschäft liegt z. B. vor, wenn der Betreuer die Wohnung des Betreuten an sich selbst verkauft. Solche Geschäfte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Insichgeschäfte zulässig sein, wenn sie lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreuer dem Betreuten Geld geliehen hat und den geliehenen Betrag 110 nun vom Konto des Betreuten abhebt und für sich verwendet.
Kontrollbetreuer: Wenn die betreuungsbedürftige Person einen Dritten mit einer (Vorsorge-)Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Interessen ausgestattet hat, aber selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren, besteht die Möglichkeit, durch Anordnung des Betreuungsgerichts einen sogenannten Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser übernimmt dann die Überwachung des Bevollmächtigten.
Prozessfähigkeit: Darunter versteht man die Fähigkeit, in einem gerichtlichen Prozess Prozesshandlungen vorzunehmen, also beispielweise eine Klage zu erheben. Grundsätzlich hat die Anordnung der Betreuung keinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit des Betreuten, außer der Betreute ist geschäftsunfähig oder die Betreuung erfolgte mit Einwilligungsvorbehalt.
Rechnungslegung: Nach Beendigung der Betreuung muss der Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen des Betreuten an diesen herausgeben und über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Der Betreuer muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Dauer seiner Betreuung durch Auflisten und Belege nachweisen und rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn ein Betreuerwechsel stattfindet. Dann muss der alte Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen an den neuen Betreuer herausgeben. Der Betreuer muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Dauer seiner Betreuung durch Belege rechtfertigen.
Schenkungen: Grundsätzlich darf der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten keine Schenkungen tätigen. Eine 111 Ausnahme besteht für sogenannte Anstandsschenkungen (z. B. Schenkungen an Geburtstagen und Hochzeitsgeschenke). Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes können auch größere Geschenke gemacht werden, allerdings nur, wenn sie vom ausdrücklichen Wunsch des Betreuten gedeckt und nach seinen allgemeinen Lebensverhältnissen auch üblich sind.
Totalbetreuung: Damit ist die Vertretung in allen Angelegenheiten mitsamt der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post gemeint. Eine Totalbetreuung stellt jedoch die Ausnahme dar.
Unterbringung: Im
Weitere Kostenlose Bücher