Das aktuelle Erbrecht
Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass der Eltern nicht kennen.
Großbritannien, Dänemark und Irland haben bereits erklärt, dass sie die EU-ErbRVO nicht umsetzen werden.
Praxis-Tipp:
Wer beispielsweise eine Immobilie im Ausland besitzt, sollte sein Testament von einem Fachmann überprüfen lassen. Ein im Ausland lebender Deutscher tut gut daran, sorgfältig zu prüfen, nach welchem Recht er beerbt werden möchte.
Das Testament
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsfreiheit
Die Testierfreiheit
Besonderheiten bei Heimbewohnern
Die Testierfähigkeit
Was können Sie bestimmen?
Der wahre Wille zählt
Die Erbeinsetzung
Die Teilungsanordnung
Das Vermächtnis
Die Auflage
Voll- und Schlusserben, Vor- und Nacherbschaft
Der Ersatzerbe
Die Testamentsvollstreckung
Was Sie sonst noch bestimmen können
Die Testamentsformen
Das eigenhändige (privatschriftliche) Testament
Das öffentliche notarielle) Testament
Das gemeinschaftliche Testament
Scheidung
Lebzeitige Verfügungen
Sonderfall: Berliner Testament
Testamente, die in der ehemaligen DDR verfasst wurden
Nutzen Sie Ihre Gestaltungsfreiheit
Wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, müssen Sie ein Testament machen. Dabei haben Sie nahezu uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit. Sie können den Weg Ihres Vermögens für die Zeit nach Ihrem Tod bis in alle Einzelheiten und für lange Zeit festlegen. Sie können bei einem Glas Wein nach Gutdünken geben und übergehen. „Wer Dich geliebt, den kannst Du reich beschenken“ (Otto Reutter), bei den anderen, mit denen Sie noch eine Rechnung offen haben, können Sie Ihre Rache kalt genießen. Und es kostet Sie nichts: Wie immer Sie verfügen, es wird erst nach Ihrem Tod wirksam. Und bis dahin sind Sie, von Ausnahmen abgesehen, in Ihrer Bewegungsfreiheit unbeschränkt.
Praxis-Tipp:
Bitte beachten Sie: Sie können Ihr Testament jederzeit ändern. Durch eine testamentarische Verfügung werden Sie auch nicht gehindert, Ihr Vermögen zu Lebzeiten nach Belieben auszugeben. Davon gibt es allerdings Ausnahmen: Haben Sie mit dem – inzwischen verstorbenen – Gatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, können Sie es nach dessen Tod nicht mehr ohne Weiteres ändern, Sie sind – mindestens teilweise – gebunden. Ähnliches geschieht, wenn Sie einen Erbvertrag abschließen.
Sie können Ihr Bargeld in der Spielbank verprassen; das mag den Neffen, den Sie großzügig bedacht haben, schmerzen, irgendwelche Rechte hat er nicht. Es ist und bleibt Ihr Geld, Ihr Vermögen, und Sie sind dem Neffen keine Rechenschaft schuldig. In einem Testament bedacht zu sein ist lediglich eine „Aussicht“, aber kein Anspruch auf eine Erbschaft für den Begünstigten.
Nochmals der Deutlichkeit halber: Ein von Ihnen erstelltes Testament hindert Sie nicht, zu Lebzeiten mit Ihrem Vermögen zu tun, was Sie für richtig halten. Es bindet Sie nicht. Einschränkungen indeskönnen sich ergeben beim Erbvertrag und, unter Umständen, beim gemeinschaftlichen Testament zwischen Eheleuten nach dem ersten Todesfall.
Achtung: Ab Mitte 2015 wird es innerhalb der Staaten der Europäischen Union eine grundlegende Neuerung geben, die auch Auswirkungen für deutsche Staatsbürger haben wird. Es geht um die Frage, welches Recht im Todesfall anwendbar ist. Dann wird nämlich nicht mehr – wie derzeit noch – angeknüpft an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen, so dass beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen immer deutsches Recht anwendbar ist, auch wenn der Verstorbene seinen Lebensabend auf einer spanischen Insel verbracht hat.
Vielmehr wird ab 2015 das Recht des Staates angewendet, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Allerdings kann ein deutscher Staatsangehöriger, der auf Mallorca lebt, bestimmen, dass für die Abwicklung seines Todesfalles deutsches Recht anwendbar bleiben soll. Da es innerhalb der EU einige Staaten gibt, die überhaupt kein Pflichtteilsrecht kennen, könnte der Wohnsitz außerhalb Deutschlands dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch eines ungeliebten nahen Angehörigen unterlaufen wird. Bisher sind dies aber lediglich Mutmaßungen auf ein künftiges Recht; die weitere Entwicklung muss aufmerksam verfolgt werden.
Wichtig: Ein Testament sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Kenner empfehlen, dies einmal jährlich zu tun. Bleibt es bei den vorgesehenen Erben? Soll das einjährige Enkelkind wenigstens ein Vermächtnis
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