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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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erhalten? Stimmen die Vermögensverhältnisse noch? Ist für den überlebenden Partner gesorgt?
    Die Testierfreiheit
    Jeder Bürger hat das Recht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod frei zu verfügen. Die Testierfreiheit ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Auch Versuche, mittelbar Druck auf den Testierenden auszuüben, sind von Gesetzgebung und Rechtsprechung immer wieder bekämpft worden.
    Es gibt nur zwei Einschränkungen der Testierfreiheit :
Abkömmlinge und der Ehegatte, manchmal auch die Eltern, haben Anspruch auf den Pflichtteil (siehe die nachfolgenden Ausführungen). Ihnen muss wenigstens ein Teil der Erbschaft verbleiben.
    Wichtig: Die Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Das Testament darf nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Als sittenwidrig hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit das Testament zugunsten der/des Geliebten angesehen, wenn hierdurch die/der Ehefrau/Ehemann enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Diese Rechtsprechung ist heute praktisch aufgegeben. Sittenwidrig kann ein Testament aber dann sein, wenn der Erblasser den Erben unter Druck setzt und dessen Erbeinsetzung beispielsweise davon abhängig macht, zu einer bestimmten Religion zu konvertieren oder nicht zu heiraten.
    Ansonsten kann die Testierfreiheit eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, weil bereits testiert worden ist und dies bindend wirkt. Das kann geschehen beim Erbvertrag oder beim gemeinschaftlichen Testament nach dem ersten Todesfall (siehe die nachfolgenden Ausführungen).
    Besonderheiten bei Heimbewohnern
    Bewohner von Alten- und Pflegeheimen können nicht ohne Weiteres ein Testament zugunsten des Heimes oder des pflegenden Personals errichten. Das unterbindet das Heimgesetz. Die Heimbewohner sollen sich nicht durch Schenkungen Leistungen „erkaufen“ können, die sie ohnehin bezahlen müssen. Die Gerichte urteilenstreng. Zulässig sind lediglich kleinere Aufmerksamkeiten bis 30 EUR. Ansonsten kann die Heimaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Das muss vorher geschehen.
    Die Testierfähigkeit
    Ein Testament verfassen kann jeder volljährige Bürger. Minderjährige , die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auch ein Testament errichten, aber nur vor dem Notar .
    Früher konnten Entmündigte kein wirksames Testament verfassen. Diese Einschränkung ist seit 1992 entfallen, weil es die Entmündigung nicht mehr gibt. Dauerhaft behinderte Menschen erhalten vielmehr einen Betreuer . Das gilt auch für Entmündigungen, die in der Vergangenheit ausgesprochen worden sind. Sie sind zu Beginn des Jahres 1992 durch Gesetz in Betreuung umgewandelt worden.
    Die Betreuten bleiben dem Grunde nach testierfähig. Allerdings können sie ein Testament nicht errichten, wenn sie „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung“ nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Willenserklärung einzusehen. Das muss in jedem Einzelfall festgestellt werden. Dabei besteht aber auch für den Betreuten die Vermutung seiner Testierfähigkeit. Wer zukünftig das Testament eines Betreuten mit der Behauptung angreifen will, der Betreute sei bei der Testamentserrichtung nicht Herr seiner Sinne gewesen, muss die Einzelheiten darlegen und beweisen. Keine leichte Aufgabe!
    Praxis-Tipp:
    Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, sollten Sie ein Testament nur mit Hilfe eines Notars abfassen. Der Notar ist verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit seines Klienten zu überzeugen. Dies hält er auch im Protokoll fest. Ähnliches gilt in Fällen der Altersdemenz. Ist ein alter Mensch nicht mehr in der Lage, den Notar aufzusuchen, muss der Notar notfalls zu ihm kommen.
    Was können Sie bestimmen?
    Fast alles. Beim Abfassen seines Testaments ist jedermann souverän. Sie können Folgendes festlegen:
Erbeinsetzung
Teilungsanordnung
Vermächtnis
Auflage
Vor- und Nacherbschaft, Voll- und Schlusserbe
Ersatzerbe
Testamentsvollstreckung
Sonstiges
    Sie können einen Alleinerben bestimmen, dem Sie damit die üblichen Auseinandersetzungen unter den Miterben ersparen. Sie können Ihr Vermögen auch unter den Miterben gezielt verteilen. Sie können einzelne Gegenstände bestimmten Personen vermachen (Vermächtnis), obwohl diese nicht Erben sind. Sie können eine solche Begünstigung auch von bestimmten Gegenleistungen abhängig machen. Es ist sogar möglich, den Weg des eigenen Vermögens über mehrere aufeinander

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