Das aktuelle Erbrecht
Testamentsvollstreckung anordnen.
Das Vermächtnis
Wenn Sie jemanden begünstigen wollen, ohne dass er Erbe werden soll, können Sie ihn mit einem Vermächtnis bedenken. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den oder die Erben, dass ihm das Vermächtnis verschafft wird. Diesen Anspruch kann der Vermächtnisnehmer notfalls vor Gericht durchsetzen. Für ihn hat das Vermächtnis Vor- und Nachteile: Er ist kein Miterbe und deshalb mit der Verwaltung der Erbschaft nicht befasst, muss sich andererseits aber auch um nichts kümmern. Er haftet insbesondere nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
Zu wessen Lasten geht das Vermächtnis? Auch das obliegt Ihrer Entscheidung. Sie können den gesamten Nachlass und damit alle Erben gleichmäßig belasten.
Beispiele:
„Meiner treuen Haushälterin Hanna vermache ich eine monatliche Rente in Höhe von 1 000 EUR. Meine Erben sollen sie entsprechend ihrem Erbteil aufbringen.“
Sie können aber auch einen bestimmten Erben allein belasten.
„Die 1 000 EUR sollen aus den Zinserträgen des Wertpapierdepots entnommen werden, das ich meiner Tochter Karla zugedacht habe.“
Das Vermächtnis können Sie auch Ihrer Kirche oder einem Verein zuwenden.
„Die Sammlung alter Schriften, die ich in vielen Jahren zusammengetragen habe, vermache ich meiner Heimatstadt.“
Auch hierbei haben Sie wiederum nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit. Sogar ein noch nicht geborenes, nicht einmal gezeugtes Kind können Sie begünstigen. Sie können weiter bestimmen, dass das Vermächtnis nicht sofort nach Ihrem Tode, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden soll.
Eine Besonderheit ist das „ Vorausvermächtnis “, wenn Sie nämlich einen bestimmten Gegenstand einer Person zuwenden möchten, die Sie ohnehin als Erbe vorgesehen haben, ohne dass dies auf den Erbteil angerechnet werden soll. Mit dem Vorausvermächtnis kann der Erblasser somit einen bestimmten Erben gegenüber den Miterben wertmäßig besser stellen, da der Begünstigte in diesem Falle keinen Ausgleich zu leisten hat (im Gegensatz zur Teilungsanordnung, bei der gerade keine wertmäßige Besserstellung eines Miterben eintreten soll, so dass ein etwaiger Mehrwehrt auszugleichen ist).
Beispiel:
„Alles, was ich habe, sollen meine beiden Brüder, Bert und Balduin, zu gleichen Teilen bekommen. Bert vermache ich außerdem den antiken Sekretär in meinem Wohnzimmer. Dies soll ihm nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden.“
Das durch ein Vorausvermächtnis Zugewandte erhält der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil. Darin unterscheidet sich das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung, bei der keine zusätzliche Begünstigung eintreten soll.
Achtung: Anders als in der Vergangenheit verjähren Ansprüche auf ein Vermächtnis künftig innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, wenn der Begünstigte von dem Vermächtnis überhaupt weiß.
Die Auflage
Mit der Auflage verpflichten Sie den Begünstigten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) zu einem Tun oder Unterlassen. Von dem Neffen zum Beispiel, den Sie so großzügig bedacht haben, verlangenSie, dass er den treuen Dackel, der viele Jahre mit Ihnen teilte, bis an dessen Ende pflegt. Wenn der treulose Neffe seine Verpflichtung nicht erfüllt und den Hund in ein Tierheim gibt, kann er seine Zuwendung unter Umständen verlieren. Ein Erbe oder auch der Testamentsvollstrecker kann dies nach Ihrem Tod überprüfen und auf Erfüllung der Auflage bestehen. Die Abgrenzung zwischen Auflage und Vermächtnis kann schwierig sein.
Voll- und Schlusserben, Vor- und Nacherbschaft
Sie können auch an verschiedene Personen nacheinander vererben; dies geschieht sogar recht häufig, insbesondere zwischen Eheleuten. Auch dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, und Sie müssen die für Sie richtige herausfinden:
Häufig setzen sich die Eheleute gegenseitig zu (Voll-)Erben ein, wobei diese in ihrem gemeinschaftlichen Testament zumeist ihre Kinder als Schlusserben einsetzen. Damit bestimmen sie, dass die Erbschaft zunächst dem (Voll-)Erben, also dem überlebenden Ehegatten zufällt. Dieser ist uneingeschränkter Erbe des erstverstorbenen Ehegatten; die als Schlusserben eingesetzten Kinder sind Erben des überlebenden Ehegatten. Man spricht hier vom sogenannten Einheitsprinzip , da die Vermögen beider Ehegatten in der Person des länger lebenden Ehegatten zu einer Einheit verschmelzen und der gesamte Nachlass zum Schluss in
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