Das aktuelle Erbrecht
einem Erbgang auf den Dritten, den Schlusserben, übergeht.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Anordnung der Vor - und Nacherbschaft. Sie bestimmen eine Person zum Vorerben, eine andere zum Nacherben. Zunächst erbt der Vorerbe, mit dessen Tod geht die Erbschaft von selbst und unmittelbar auf den Nacherben über. Diese Fallgestaltung ist hauptsächlich bei Eheleuten mit gemeinsamen Kindern anzutreffen. Der überlebende Ehegatte soll hinsichtlich des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten nur Vorerbe, die Kinder aber sollen Nacherben sein. Es kommt in diesem Fall nicht zu einer Fusion der Vermögensmassen wie bei der Einheitslösung. Der überlebende Ehegatte bekommt das Vermögen des Erstverstorbenen als Vorerbenvermögen und hält daneben sein gesondertes Eigenvermögen (sogenannte Trennungslösung). Als Vorerbe ist der überlebende Ehegatte gewissen Einschränkungen unterworfen, die im Folgenden dargestellt werden.
Beispiel:
„Meine Ehefrau soll meine alleinige, befreite Vorerbin sein. Nach ihrem Tod sollen unsere beiden gemeinsamen Kinder Nacherben zu gleichen Teilen werden.“
Durch Vor- und Nacherbschaft versucht der Testierende, die Erbschaft in der Familie zu halten. Ganz nach seinen Vorstellungen kann er dabei die Position des Vorerben oder diejenige des Nacherben stärken. Der nicht befreite Vorerbe ist schon zu Lebzeiten in seiner Macht über die Erbschaft eingeschränkt. Er ist dem Nacherben zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft verpflichtet. Über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und Hypotheken kann der nicht befreite Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen. Auch Schenkungen sind dem Vorerben ohne Zustimmung nicht erlaubt. Er ist dem Nacherben sogar zur Rechnungslegung verpflichtet.
Von diesen Lästigkeiten können Sie den Vorerben aber „befreien“. Der befreite Vorerbe kann den Nachlass ganz für sich verwenden und auch Grundstücke verkaufen. Allerdings ist auch der befreite Vorerbe gehindert, unentgeltlich zu verfügen, also zu schenken. Auch von der Pflicht, auf Verlangen des Nacherben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, kann der befreite Vorerbe nicht entbunden werden. Erst recht darf der Vorerbe den Nacherben nicht bewusst schädigen, wobei der Nachweis der gezielten Schädigung im Streitfall so gut wie nie zu führen ist.
Wichtig: Auch der Nacherbe erbt vom Erblasser, nicht etwa vom Vorerben. Durch Vor- und Nacherbschaft schließen Sie die gesetzlichen Erben des Vorerben von der Erbfolge aus.
Beispiel:
Emil hat Friederike geheiratet, die aus einer geschiedenen Ehe zwei erwachsene Kinder hat. Emil und Friederike haben ein gemeinsames Kind. Emil möchte, dass sein Vermögen nach seinem Tod zunächst der Friederike, dann dem gemeinsamen Sohn Samy zufließen soll. Die beiden Kinder der Friederike aus erster Ehe, die ihm fern stehen, will Emil von jeglicher Begünstigung ausschließen.
Hier böte sich an, Friederike zur befreiten Vorerbin und Samy zum Nacherben einzusetzen. Beim Tod der Friederike haben deren Kinder aus erster Ehe im Hinblick auf den Nachlass des Emil weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht.
Der Ersatzerbe
Sie können auch Vorsorge für den Fall treffen, dass der von Ihnen eigentlich begünstigte Erbe entfällt. Er kann versterben, er kann die Erbschaft ausschlagen (siehe Kapitel 11 ). Dann tritt der Ersatzerbe an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Erben.
Die Testamentsvollstreckung
Es gibt viele gute Gründe, Testamentsvollstreckung anzuordnen, es gibt aber auch einen gewichtigen Grund, es nicht zu tun: Sie kostet Geld, das allerdings von den Erben aufzubringen ist. Das gilt jedenfalls, wenn ein familienferner Dritter, meist ein Rechtsanwalt, als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Der arbeitet nicht umsonst!
Die Sache muss deshalb sorgfältig überlegt werden. Es gab Fälle, in denen die Vergütung des Testamentsvollstreckers nahezu die gesamte Erbschaft aufgezehrt hat. Hier sind einige Gründe, die für die Testamentsvollstreckung sprechen:
Sie wollen den Erben die Mühen der Nachlassabwicklung (Sichten der Erbschaft, Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses, Verteilung des Nachlasses, Erbschaftsteuererklärung etc.) ersparen.
Sie wollen sichergehen, dass sich die Erben nicht durch einstimmige Entscheidungen über Ihre Anweisungen hinwegsetzen.
Sie wollen als Unternehmer sicherstellen, dass Ihr Betrieb sachkundig fortgeführt wird.
Durch die Testamentsvollstreckung sichern Sie die Durchsetzung Ihrer
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