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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Ruhestätte werden aber vorher gebraucht.
    Treffen Sie solche Verfügungen deshalb gesondert und bewahren Sie sie so auf, dass die Person Ihres Vertrauens schnellen Zugriff hat.
    Die Testamentsformen
    Das Gesetz eröffnet Ihnen verschiedene Formen, nach denen Sie Ihr Testament errichten können. Wiederum müssen Sie Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.
    Jedermann kann ein Testament ganz für sich allein machen, auch in der Ehe. Ehegatten und ( eingetragene gleichgeschlechtliche) Lebenspartner können stattdessen aber auch die Form des gemeinschaftlichen Testaments wählen.
    Sie können Ihr Testament ganz allein (privatschriftlich) verfassen und in Ihrem Nachttisch aufbewahren. Das hat den Vorteil, dass die Testamentserrichtung nichts kostet und dass Sie das Testament täglich ändern können.
    Achtung: Das Testament in Ihrem Nachttisch kann – aus welchen Gründen auch immer – verschwinden. Haben Sie mehrere Testamente verfasst, so gilt im Allgemeinen nur das letzte. Lässt sich dies sicher feststellen? Und außerdem kommt es bei privatschriftlichen Testamenten, von Laien errichtet, eher zu Auslegungsschwierigkeiten als bei einem Testament, das mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars verfasst worden ist.
    Das öffentliche (notarielle) Testament kostet schon bei der Errichtung Geld. Es wird verwahrt (vom Notar oder Amtsgericht) und eröffnet, wenn der Verfasser verstorben ist.
    Achtung: Auch ein handschriftliches Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Das stellt sicher, dass es im Todesfall gefunden wird.

    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit von vornherein ausschließen wollen, sollten Sie möglichst ein öffentliches Testament errichten, in dem der Notar in der Urkunde bestätigt, dass er sich von Ihrer Testierfähigkeit persönlich überzeugt hat. Wer ein solches Testament später anfechten will, wird es nicht leicht haben.
    Das eigenhändige (privatschriftliche) Testament
    Ein eigenhändiges Testament können Sie jederzeit verfassen. Es würde genügen, wenn Sie dieses Büchlein aus der Hand legen und nach einem Stück Papier und einem Schreibgerät (auch Bleistift reicht aus) greifen. Dabei sind aber zwei Dinge unverzichtbar: Das gesamte Testament muss
von Ihnen handgeschrieben und
unterzeichnet sein.
    Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, so ist Ihr Testament unwirksam.
    Wichtig: Sie können kein Testament am Computer schreiben, ausdrucken und dann unterschreiben – Ihr letzter Wille bliebe unberücksichtigt und es käme zur gesetzlichen Erbfolge. Sie können in Ihrem Testament auch auf andere Urkunden Bezug nehmen. Aber Achtung: Auch das in Bezug genommene Schriftstück muss der Testamentsform selbst entsprechen, das heißt auch handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Andernfalls läuft die Verweisung ins Leere, das Testament als solches bliebe aber wirksam.
    Ansonsten gibt es noch einige Vorschriften, die Sie möglichst beachten sollten . Tun Sie es nicht, so bleibt Ihr Testament trotzdem gültig, es könnten aber später allerhand Streitereien entstehen. Aus dem Testament sollen sich Ort und Zeit der Errichtung ergeben (zum Beispiel: Kassel, den 15.11.2011). Wenn Sie dies beachten, werden sich bei mehreren vorhandenen Testamenten keine Zweifel ergeben, welches das zuletzt geschriebene und somit das gültige ist. Auch als Brief kann ein Testament errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und deutlich wird, dass Sie damit wirklich ernsthaft eine letztwillige Verfügung errichten wollten.
    Handschriftlich müssen Sie das eigenhändige Testament verfassen, die Sprache ist ebenso gleichgültig (es gibt Übersetzer) wie die Schriftart (Kurzschrift kann übertragen werden). Unterschreiben sollten Sie möglichst mit vollem Vor- und Zunamen, aber auch eine andere Unterschrift genügt („Eure Mutter“), wenn der Schreiber nur eindeutig identifiziert werden kann. Aus all dem folgt: Wer nicht schreiben kann (Blinde, Kranke, Gebrechliche, Analphabeten), der kann kein eigenhändiges Testament errichten. Er muss sich der Hilfe eines Notars bedienen.
    Praxis-Tipp:
    Das eigenhändige Testament können Sie privat verwahren. Dann müssen Sie aber auch dafür Sorge tragen, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird. Empfehlenswert ist eine „Vorsorge-Mappe“ (erhältlich beim Walhalla Fachverlag), in der Sie für den Fall des Falles alle notwendigen Schritte vorzeichnen.
    Es genügt aber auch, dass Sie eine Person Ihres Vertrauens

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