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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Vorstellungen über Ihren Tod hinaus. Das lohnt sich natürlich nur, wenn auch Vermögen vorhanden ist. Der Testamentsvollstrecker ist nämlich ausschließlich dem (inzwischen verstorbenen) Testierenden verpflichtet. Er hat dessen wahren Willen durch Auslegung des Testaments zu ermitteln und auszuführen. Dabei können ihm weder die Erben noch das Nachlassgericht hineinreden. Auseinandersetzungen zwischen Erben und Testamentsvollstreckersind deshalb nicht selten. Loszuwerden ist der Testamentsvollstrecker nur, wenn die Erben ihm eine grobe Pflichtverletzung nachweisen können. Selbstverständlich sollte der Testamentsvollstrecker eng mit den Erben zusammenarbeiten, aber letztlich entscheidet er allein, und zwar im Sinne des Verstorbenen. Auch ein Miterbe kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.
    Praxis-Tipp:
    Bitte beachten Sie: Auch bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament haben Sie freie Hand. Sie brauchen sie keineswegs für den gesamten Nachlass anzuordnen, Sie können sie auf Teile beschränken; Sie können sie auch zeitlich begrenzen. Sie können untersagen, dass die Erben ein wertvolles Grundstück verkaufen, den Erlös aufteilen und einen Testamentsvollstrecker damit beauftragen, das Grundstück (bis zu 30 Jahre) nach Ihrem Tod zu verwalten.
    Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich durch ein Zeugnis, das er vom Nachlassgericht erhält (siehe die nachfolgenden Ausführungen). Wenn seine Bestellung nicht beschränkt ist, so hat er Tätigkeiten, die mit der Nachlassabwicklung zusammenhängen, in eigener Verantwortung durchzuführen. Selbstverständlich muss er den Erben Rechnung legen.
    Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe können Sie in Ihrem Testament festlegen. Wenn Sie dabei zu niedrig greifen, riskieren Sie allerdings, dass der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt nicht annimmt (Sprechen Sie mit der Person Ihres Vertrauens!). Wenn Sie keine Angaben über die Vergütung machen, so kann der Testamentsvollstrecker ein Honorar beanspruchen, das sich nach der Größe der Erbschaft richtet. Hierzu existieren einige Tabellen, deren Werte häufig herangezogen werden.
    Achtung: Die gängigen Tabellen wurden von Fachleuten entwickelt und haben alle privaten Charakter; sie sind nicht etwa durch den Gesetzgeber vorgegeben. Richtig ist nur, dass die Gerichte eine Vergütung, die sich der Testamentsvollstrecker genehmigtund aus dem Nachlass entnimmt, als „angemessen“ akzeptieren werden. Festgesetzt wird die Vergütung somit vom Testamentsvollstrecker selbst, nicht vom Nachlassgericht. Die Erben können die Richtigkeit der Festsetzung aber überprüfen lassen, wenn sie behaupten, die Höhe sei „unangemessen“; dann hat das Amts- oder Landgericht anschließend zu entscheiden.
    Nach einer der Tabellen beträgt der Grundbetrag bis 250 000 EUR vier Prozent des Bruttonachlasswertes , bis 500 000 EUR drei Prozent, bis 2 500 000 EUR 2,5 Prozent, bis 5 Mio. EUR zwei Prozent, darüber 1,5 Prozent.
    Beispiel:
    Vergütung bei einem Bruttonachlasswert von 300 000 EUR:
    4 Prozent aus 250 000 EUR = 10 000 EUR, zzgl. 3 Prozent aus dem Restbetrag von 50 000 EUR = 1500 EUR; zusammen 11 500 EUR. Hinzu kommen die Auslagen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Mehrwertsteuer im Endbetrag bereits enthalten.
    Im Einzelnen ist vieles streitig, zumal es eben keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Es empfiehlt sich unbedingt, die Einzelheiten in einem Testament vorzugeben.
    Wichtig: Der Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Erblassers zu beachten und umzusetzen. Setzt er sich mit Einverständnis aller Erben über sie hinweg, ist hiergegen kein Kraut gewachsen.
    Was Sie sonst noch bestimmen können
    Auch hier sind Ihrer Phantasie wenige Grenzen gesetzt. Sie können insbesondere auch Dinge regeln, die nicht unmittelbar zum Erbrecht gehören, aber mit dem Erbfall zu tun haben. Wer zum Beispiel soll berechtigt sein, über Ihre Konten zu verfügen, wer darf also Geld abheben, die Miete überweisen und mit Ihrer Lebensversicherung verhandeln? Wer bestimmt, wo Sie bestattet werden und wie Ihr Grab aussieht?
    Allerdings empfiehlt sich, solche Verfügungen außerhalb des eigentlichen Testaments zu treffen, vor allem, wenn Sie ein öffentliches Testament errichtet haben.
    Praxis-Tipp:
    Bedenken Sie bitte, dass bis zur Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht rund sechs Wochen vergehen können. Die Vollmachten und die Anweisungen über die letzte

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