Das aktuelle Erbrecht
ist die Zuwendung also bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dem Nachlass fiktiv zuzurechnen.
Wichtig: Unbenannte Zuwendungen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Schenkungsteuer.
Lebensversicherungen
Noch eine Möglichkeit, wie Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Summe am Nachlass vorbei zuwenden können. Dazu schließen Sie einen Lebensversicherungsvertrag und benennen die Person zum „Bezugsberechtigten“. Der kann die Versicherungssumme bei Ihrem Tod unmittelbar von der Lebensversicherung fordern.
Praxis-Tipp:
Unterrichten Sie den Bezugsberechtigten bereits zu Ihren Lebzeiten von Ihrer Verfügung.
Er muss sich dann weder mit den Erben noch mit den Nachlassgläubigern herumärgern.
Der Ehegatte kann sogar den Erbteil ausschlagen und dennoch die Lebensversicherung kassieren.
Wenn Sie Ihrem Ehegatten eine zusätzliche Altersvorsorge bieten wollen, so könnte sich ein Lebensversicherungsvertrag empfehlen, den Ihr Gatte als Versicherungsnehmer auf Ihren Tod abschließt. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und ist auch nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Die Konstruktion empfiehlt sich auch in Fällen, in denen erwartet werden kann, dass der Nachlass überschuldet sein wird.
Diese Begünstigung des Bezugsberechtigten hat mit den sonstigen steuerlichen Vorteilen der Kapitallebensversicherung, wie sie inzwischen entfallen sind, nichts zu tun. Die Ausgestaltungen sind vielfältig und mindestens teilweise sogar „pflichtteilsfest“. Denn da es sich bei der Lebensversicherung – nach der Konstruktion der Juristen – um eine Schenkung auf den Todesfall des verstorbenen Versicherten an den Bezugsberechtigten handelt, ist die Versicherungssumme, wie eben festgestellt, nicht Teil des Nachlasses. Sie kann allerdings Ansprüche auf eine Pflichtteilsergänzung (siehe Seite 74 ) auslösen, was freilich für den Erben meist deutlich günstiger ausfällt. Bei dieser Konstruktion stellt sich indes seit eh und je die Frage, was der Verstorbene eigentlich geschenkt hat. Ist es die ausgezahlte Versicherungssumme oder sind es (nur) die Beiträge, die der Verstorbene gezahlt hat? Die Problematik wird deutlich, wenn der Tod kurz nach Abschluss des Vertrages unerwartet eintritt.
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass bei der Pflichtteilsergänzung der Rückkaufswert der Versicherung am Todestag zu berücksichtigen ist: Das ist der Wert, den das Versicherungsunternehmen bei vorzeitiger Vertragsauflösung zahlen würde.
Bankverfügungen
Bankguthaben
Verträge zugunsten Dritter
Bankguthaben
Hier ist (fast) alles möglich, weshalb genaue Überlegungen angezeigt sind, und zwar noch zu Lebzeiten. Nichts muss so sein, wie es den Anschein hat. Die folgenden Ausführungen gelten deshalb für Giro- und Sparkonten, auch für Sparbriefe sowie für Wertpapierdepots bei der Bank. Dabei sind stets zwei Fragen zu unterscheiden:
Wem „gehört“ das Guthaben auf dem Konto bzw. wer ist Eigentümer der Wertpapiere im Depot ?
Inwieweit sind diese Werte der Erbschaftsteuer unterworfen?
Die Antworten auf diese Fragen müssen nicht gleichlaufen.
War der Erblasser alleiniger Inhaber von Konten oder Depots auf seinen Namen ( Einzelkonto ), fallen die Guthaben bzw. die Wertpapiere im Allgemeinen (nicht immer!) in seinen Nachlass und unterliegen damit auch der Erbschaftsteuer. Davon gibt es Ausnahmen, vor allem bei Eheleuten.
Beispiel:
Der Mann hat verdient, die Frau den Haushalt geführt und die Kinder erzogen. Sie hat aber auch die Geldgeschäfte erledigt und emsig gespart. Dazu hat sie mit Einverständnis des Mannes Sparkonten allein auf ihren Namen eingerichtet. Nach vielen Jahren hatte sie dort fast 200 000 EUR zusammengetragen.
Obwohl sie alleinige Kontoinhaberin war, stand ihm die Hälfte zu, hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Wenn er als Erster stürbe, so fiele die Hälfte des Guthabens aus ihrem Sparguthaben in seinen Nachlass. Stürbe sie zuerst, dann könnte er das Guthaben außerhalb des Nachlasses herausfordern.
Das zu beweisen, wird nicht einfach sein. Lässt es sich beweisen, müsste es auch die Finanzverwaltung gegen sich gelten lassen.
Praxis-Tipp:
Haben Eheleute gemeinsam gespart, die Guthaben aber auf dem Konto eines Gatten angesammelt, könnten sie aus dem Einzelkonto ein „Oder-Konto“ machen. Um allem aus dem Wege zu gehen, sollte das der Finanzverwaltung gemeldet werden. Sie wird darin möglicherweise eine
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