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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Schenkung zugunsten des anderen Gatten sehen, die widerlegt werden muss.
    Unterbleibt das, sollten die Gatten mindestens schriftlich festlegen, dass sie das Guthaben durch gemeinsame Anstrengung angesammelt haben. Damit kann nach dem ersten Todesfall belegt werden, dass nur das halbe Guthaben in den Nachlass fällt und deshalb auch nur der Erbschaftsteuer unterliegt.
    Bei „Oder-Konten“ wird im Regelfall davon ausgegangen, dass jedem Gatten die Hälfte des Guthabens oder der Wertpapiere „gehört“.
    Praxis-Tipp:
    Diese Halbierung des Guthabens wird nicht dadurch erreicht, dass dem anderen Gatten Vollmacht erteilt wird.
    Verträge zugunsten Dritter
    Mit Hilfe der Bank können Werte am Nachlass vorbeigesteuert werden. Das geschieht durch einen „ Vertrag zugunsten Dritter “, für den die Banken Formulare vorrätig haben. Sie verfügen, dass ein bestimmtes Sparguthaben in Ihrem Todesfall auf einen Enkel übergeht. Wenn der Enkel davon weiß, dann läuft die Sache in der Regel ohne Schwierigkeiten. Bei Ihrem Tod verlangt der Enkel nur die Umschreibung des Guthabens auf sein Konto . Mit den Erben muss er sich nicht herumschlagen. Der Vorteil für Sie: Das Sparkonto bleibt bis zu Ihrem Tod Ihr Eigentum und Sie bleiben auch verfügungsbefugt. Sie können jederzeit Geld abheben; Sie können das Konto sogar auflösen. Der Enkel muss mit dem vorlieb nehmen, was zum Todeszeitpunkt noch vorhanden ist.
    Sie können auch ein Sparbuch auf den Namen Ihrer Lieblingsnichte anlegen. Durch einen Sperrvermerk wird sichergestellt, dass die Nichte über das Guthaben erst nach Ihrem Tod verfügen kann.
    Achtung: Sie können auch mit Ihrer Hausbank vereinbaren, dass ein bestimmtes Konto bei Ihrem Tod auf einen Dritten übergeht, und zwar unabhängig von der Erbfolge. Weitere Konstruktionen verrät Ihnen jedes Kreditinstitut.

Vollmachten
    Rechtsschutzversicherung
    Nach Ihrem Ableben werden Personen Ihres Vertrauens eine Reihe von Maßnahmen zu treffen haben, wofür Sie vorsorgen sollten. Dies geschieht am besten durch Vollmachten , die Sie rechtzeitig erteilen müssen. Wiederum haben Sie erheblichen Entscheidungsspielraum.
    Soweit Sie für laufende Kosten (Miete, Telefon, Zeitung, Versicherungsprämien) eine Einzugsermächtigung oder einen Dauerauftrag erteilt haben, wird Ihre Hausbank diese Aufträge auch nach Ihrem Tod weiter ausführen. Ansonsten aber werden Ihre Konten mit Ihrem Tod quasi gesperrt, denn Ihre Hausbank verlangt von jedem, der Verfügungen treffen will, einen Erbschein oder zumindest ein notarielles Testament nebst gerichtlicher Eröffnungsniederschrift (siehe Kapitel 11 ). Bis der oder die Erben einen Erbschein bekommen, vergehen schätzungsweise sechs Wochen. In der Zwischenzeit sind Ihre Konten eingefroren. Das können Sie mit der Vollmacht verhindern. Nutzen Sie nach Möglichkeit hauseigene Vollmachtsformulare Ihrer Bank, um sicherzustellen, dass die Vollmacht später anerkannt wird. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Bank.
    Praxis-Tipp:
    Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Generalvollmacht erteilen, so kann die Person Ihres Vertrauens alle notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung (bzw. für Rechnung des Nachlasses) abgeben. Vermerken Sie bitte, dass die Generalvollmacht über Ihren Tod hinaus Geltung haben soll. Sie können auch eine Einzelvollmacht erteilen. Dabei können Sie genau festlegen, zu welchen Rechtsgeschäften der Bevollmächtigte berechtigt sein soll.
    Beispiel:
    „Hiermit ermächtige ich meinen Neffen Nikolaus, über mein Sparkonto bei der Volksbank Kassel, Konto-Nr.: 51890, zu verfügen.“
    Achtung: In der Vollmacht allein liegt noch keine Schenkung . Der begünstigte Neffe kann zwar Abhebungen vornehmen, er darf das Geld aber nicht behalten. Dazu bedürfte es außerdem einer zusätzlichen Erklärung des Erblassers. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht allein den Bevollmächtigten nicht berechtigt, Nachlassteile in sein eigenes Vermögen zu überführen.
    Sie können eine solche Vollmacht schon für Ihre Lebzeiten und über den Tod hinaus erteilen; Sie können aber auch einschränken, dass Sie erst nach Ihrem Tod Gültigkeit erlangen soll. In diesem Fall wird der Bevollmächtigte auch eine Sterbeurkunde vorlegen müssen.
    Für eine Vollmacht ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Sie können sie deshalb handschriftlich verfassen.
    Wichtig: Banken verlangen die Vollmacht in notarieller Form oder die Benutzung der

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