Das aktuelle Erbrecht
haben.
Vorsicht! Verjährung nach drei Jahren
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Der Berechtigte braucht ihn nicht geltend zu machen, und Kinder sollten ihn auch nicht verlangen, wenn sich die Eltern wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und der erste Elternteil stirbt. Nach drei Jahren ist der Anspruch verjährt, wenn er nicht zuvor geltend gemacht worden ist.
Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt bei Erbfällen ab dem Jahr 2010 erst am Ende des Jahres, in dem der Tod eingetreten ist. Für Erbfälle vor 2010 beginnt die Dreijahresfrist weiter ab Kenntnis von dem Erbfall.
Gemeint ist die Geltendmachung bei Gericht. Allerdings führen inzwischen auch schwebende Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs . Dabei „schweben“ Verhandlungen schon dann, wenn der Erbe die Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts zeigt.
Praxis-Tipp:
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben. Für die Hemmung der Verjährung genügt die Klage auf Auskunftserteilung nicht, vielmehr muss gleichzeitig Zahlung begehrt werden. Da die Zahlungsklage jedoch ohne vorherige Auskunft kaum bezifferbar ist, können Auskunfts- und Zahlungsklage mit der sogenannten Stufenklage verbunden werden. In der ersten Stufe wird gerichtlich Auskunft verlangt; in der zweiten Stufe kann unter Umständen die eidesstattliche Versicherung dieser Auskunft und auf der dritten Stufe schließlich eine konkrete Zahlung verlangt werden, die aber noch nicht beziffert werden muss. Die Stufenklage hemmt die Verjährung ebenfalls.
Stundung des Pflichtteils
Der Pflichtteil, der immer auf Geld lautet, kann den Erben in erhebliche Schwierigkeiten bringen.
Beispiel:
Der Nachlass besteht aus dem Eigenheim (Wert: 200 000 EUR), das die überlebende Witwe und Alleinerbin bewohnt, und (nach Abzug der Begräbniskosten) 20 000 EUR an Ersparnissen. Eines der beiden Kinder macht den Pflichtteil geltend.
Pflichtteil des Kindes bei Zugewinngemeinschaft: 1/8 aus 220 000 EUR = 27 5000 EUR – mehr als der Witwe zur Verfügung steht. Sie bekommt bei ihrer bescheidenen Rente auch kein Darlehen. Wie sollte sie es auch tilgen?
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteils erleichtert (§ 2331a BGB). Die Witwe kann die Stundung des Erbteils beantragen, wenn die sofortige Erfüllung für sie eine „unbillige Härte“ bedeuten würde, und zwar unter Berücksichtigung der „angemessenen Interessen“ des Pflichtteilsberechtigten. Das sind viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Gerichte ausfüllen müssten. Die Witwe muss das Eigenheim nicht veräußern. Ob sie Familienerbstücke oder ein Kunstwerk verkaufen müsste, ist unter Fachleuten umstritten.
Über den Antrag der Stundung entscheidet das Nachlassgericht. Gewährt es die Stundung, ist der Anspruch gleichwohl zu verzinsen.
Checkliste: Letztwillige Verfügungen
Checkliste: Letztwillige Verfügungen
Durch das Testament können Sie bestimmen, welchen Weg Ihr Vermögen nach Ihrem Tod nehmen soll. Dadurch tritt im Allgemeinen keine Bindung ein, denn Sie können Ihr Testament, von wenigen Ausnahmen abgesehen, jederzeit wieder ändern. Vor allem werden Sie durch ein Testament in keiner Weise in Ihrer Verfügungsfreiheit über Ihr Vermögen zu Ihren Lebzeiten beschränkt. Solange Sie leben, können Sie weiter tun und lassen, was Sie wollen!
Sie können ein eigenhändiges Testament errichten. Es muss durchweg handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, andernfalls ist es ungültig. Das öffentliche Testament wird durch einen Notar errichtet, der Ihnen die Einzelheiten erläutert. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, eigenhändig oder notariell, zu verfassen. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der Überlebende bestimmte Anordnungen nicht mehr verändern, Gleiches gilt für Lebenspartner.
Bei der Errichtung Ihres Testaments haben Sie vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Nur in seltenen Fällen gelten Testamente als nichtig.
Durch den Erbvertrag tritt eine stärkere Bindung des Erblassers ein, der im Allgemeinen nicht mehr berechtigt ist, für die Zeit nach seinem Tod anderweitige Verfügungen zu treffen. Der Erbvertrag ist deshalb das richtige Instrument, wenn Sie von Ihrem Vertragspartner für die Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer eine Gegenleistung zu Ihren Lebzeiten erwarten. Der
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