Das aktuelle Erbrecht
Wachstumsbeschleunigungsgesetz nichts geändert.
Unternehmensbeteiligungen , Handelsgeschäfte , freiberufliche Praxen werden entweder mit dem Ertragswert oder dem Kaufpreis angesetzt. Er kann nur von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Checkliste: Vorsorgemöglichkeiten
Checkliste: Vorsorgemöglichkeiten
Was Sie zu Lebzeiten verschenkt haben, gehört nicht in den Nachlass. Es kann aber bei Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sein.
Auch Lebensversicherungen, Bankverfügungen und Vollmachten bieten Möglichkeiten, wie Sie Vermögenswerte am Nachlass vorbei zuwenden können.
Durch die „unbenannte Zuwendung“ können Sie den Ehegatten in bestimmten Fällen begünstigen.
Aber: Erbrechtlich ist die „unbenannte Zuwendung“ eine Schenkung an den Ehegatten und löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Jetzt wird es höchste Zeit, dass Sie sich mit einigen Grundsätzen der Erbschaftsteuer vertraut machen, schließlich beherrschte dieses Thema auch die öffentliche Diskussion der vergangenen Jahre. Stichwort: Erbschaftsteuerreform.
Was war geschehen? Ende des Jahres 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die seinerzeit geltende Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Wie hoch diese ausfällt, hängt und hing maßgeblich von dem zu bewertenden Nachlass ab. Hier lag das Problem: Unterschiedliche Vermögensgegenstände sind in der Erbschaftsteuer unterschiedlich bewertet worden. War die Immobilie genauso viel wert wie das Aktiendepot, so wurde sie doch deutlich günstiger behandelt, mit der Folge, dass beide Vermögensarten unterschiedlich hoch besteuert wurden. Die Bewertung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken knüpfte bisher an die Jahresmiete (vereinbart oder ortsüblich, kalt, ohne Betriebskosten) an – die auf diese Weise ermittelten Ergebnisse blieben meist bis zu 40 Prozent hinter den Verkehrswerten zurück. Hierin sahen die obersten Verfassungshüter einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz, nach dem „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich“ behandelt werden muss.
Die Karlsruher Richter forderten eine einheitliche Bewertung sämtlicher Vermögensarten mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert). Das ist der Preis, der im täglichen Verkehr für Güter gleicher Art und Beschaffenheit am Markt erzielt wird/werden kann. Dem Gesetzgeber war aufgegeben worden, bis 31.12.2008 nachzubessern.
Die Diskussionen begannen und es folgte eine teils hitzig geführte Auseinandersetzung. Mancher Experte forderte gar, Erbfälle und Schenkungen steuerlich überhaupt nicht mehr zu erfassen, so wie es inzwischen in Österreich geschieht. Dem Gesetzgeber rannte die Zeit davon, schließlich aber konnte Einigkeit erzielt werden: Der Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist am 27.11.2008 vom Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat hat ihm am 5.12.2008 zugestimmt, so dass das Gesetz am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Ob es den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, darf bezweifelt werden. Es mehren sich bereits die Stimmen, die auch das Reformgesetz für grundgesetzwidrig erachten. In einer juristischen Fachzeitschriftwar jüngst zu lesen, eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung sei „absehbar“.
Inzwischen ist genau das eingetreten, was viele Fachleute vorhergesagt haben: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein bei ihm anhängiges Verfahren (Az.: II R 9/11) ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist die geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes verfassungswidrig, da es Betriebsvermögen (siehe dazu im Folgenden unter „Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen“) übermäßig begünstigt. Der Übergang könne steuerfrei bleiben, auch wenn es sich um Milliarden handele. Allerdings ließe sich Vermögen der Erbschaftsteuer entziehen, indem Teile gezielt zum Betriebsvermögen gerechnet würden, obwohl sie eigentlich nicht dazuzählen. Allein durch die richtige Wahl der Rechtsform könne die Erbschaft- und Schenkungsteuer eingespart werden. Der BFH hat beanstandet, dass im Ergebnis nur bei einem geringen Teil der Betriebsübergänge eine Steuer anfalle.
Praxis-Tipp:
Wer alles richtig machen will, sollte gegen die Steuerfestsetzung Rechtsmittel einlegen, um abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht dazu äußern wird.
Die im Zuge der Reform eingetretenen
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