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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Erblasser bleibt aber auch beim Erbvertrag berechtigt, zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Er darf auch Vermögen verschenken, wenn er dafür ein Eigeninteresse geltend machen kann (beispielsweise Alterssicherung oder Pflege).
Der Ehegatte, die Abkömmlinge und unter Umständen die Eltern des Erblassers haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil ist halb so hoch wie die Erbschaft bei gesetzlicher Erbfolge. Dabei können Vermögenswerte, die Sie vor Ihrem Tod verschenkt haben, eingerechnet werden (Pflichtteilsergänzung). Die Ansprüche auf den Pflichtteil und die Ergänzung des Pflichtteils, die vom Berechtigten geltend gemacht werden müssen, verjähren innerhalb von drei Jahren.

Prüfen Sie die Angebote
    Banken und Lebensversicherungen sind findig, wenn es darum geht, anderer Leute Geld an sich zu binden. Sie haben eine Vielzahl von Möglichkeiten entwickelt, mit denen sie Ihnen zur Hand gehen wollen: Natürlich nicht in erster Linie, um Ihnen Gutes zu tun, sondern aus Eigennutz.
    Andererseits sollten Sie vorurteilsfrei prüfen, ob und inwieweit sich diese Angebote für Ihre Zwecke eignen. Es kann viele Gründe geben, am eigentlichen Nachlass vorbei gesonderte Verfügungen zu treffen.
    Beachten Sie bitte: Alle diese Kniffe haben auch ihre Schattenseiten!

Schenkungen
    Schenkung auf den Todesfall
Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
    Sie können Vermögenswerte noch zu Ihren Lebzeiten verschenken. Dafür kann sprechen:
Was verschenkt worden ist, gehört nicht in den Nachlass. Das kann vorteilhaft sein, wenn Sie Pflichtteilsansprüche befürchten. Dann müssen Sie aber rechtzeitig handeln, denn Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet (vgl. Kapitel 12 ) – eine frühzeitige (endgültige!) Schenkung verringert überdies den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben. Schenkungen an die Ehegatten sind zu berücksichtigen, auch wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen.
Sie wollen Erbschaftsteuer sparen. Das lohnt sich eigentlich nur bei nahen Angehörigen, und Sie müssen wiederum frühzeitig beginnen. Schenkungen werden wie Erbgut versteuert, sie können aber die großzügigen Freibeträge für die nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch nehmen. Liegt eine solche Schenkung bei Ihrem Tod aber noch nicht wenigstens zehn Jahre zurück, so wird sie dem Nachlass hinzugerechnet. Wo es um größere Vermögen geht, sollte die frühzeitige Übertragung als Schenkung erwogen werden.
    Achtung: Was Sie verschenkt haben, ist endgültig weg. Sie können es nicht später zurückfordern (es sei denn, der Beschenkte gibt es freiwillig heraus). Verschiedene Konstruktionen, sich ein Rückforderungsrecht vorzubehalten, scheitern meist am Finanzamt. Wegen der Schenkungsteuer allein sollten Sie Ihr Vermögen deshalb nicht verschenken.
    Beispiel:
    Die Eheleute übertragen ihrem Sohn unentgeltlich das Familienheim, wobei sie sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten haben, welches ihnen die lebenslange Nutzung des Objekts sichert. Einige Jahre später verstirbt der Sohn bei einem Verkehrsunfall. Er hinterlässt seine Ehefrau, die mit ihren Schwiegereltern auf Kriegsfuß steht und die zum Zeitpunkt der Schenkung im Leben des Sohnes noch keine Rolle gespielt hatte. Wenn der Sohn seine Frau zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, erbt diese das Familienheim. Eventuell konnte Steuer gespart werden, doch sicherlich war dieses Ergebnis nicht im Sinne der Eheleute.
    Schenkung auf den Todesfall
    Sie erklären die Schenkung frühzeitig, die Vermögensübertragung tritt aber erst bei Ihrem Tod ein. Unter den Juristen ist vieles sehr umstritten. Am besten dürfte sein, wenn Sie diese Erklärung in notarieller Form abgeben.
    Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
    Bei Eheleuten sind unentgeltliche Vermögensübertragungen häufig. Ein Ehegatte überschreibt ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil auf den Partner, er überträgt ihm ein Wertpapierdepot oder ein Bankguthaben, einen Pkw oder ein wertvolles Bild. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung dazu entwickelt hat, handelt es sich um eine besondere Verfügung unter Ehegatten, die aber erbrechtlich wie eine Schenkung zu behandeln ist. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht. Zugunsten eines durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossenen Abkömmlings

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