Das aktuelle Erbrecht
Bundesverfassungsgericht am 21.7.2010 entschieden hat. Die Karlsruher Richter verlangen sogar, dass rückwirkend ab 1.8.2001 gleichgestellt wird.
Praxis-Tipp:
Sie können die Erbschaftsteuer verringern, wenn Sie das Vermögen unter vielen Angehörigen aufteilen (ein Argument gegen das Berliner Testament). Aber: Steuerliche Überlegungen sollten im Rahmen der Erbfolgeplanung nie die entscheidende Rolle spielen.
Weitere Steuerbefreiungen
Steuerfrei sind darüber hinaus unter anderem (§ 13 ErbStG):
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung für alle Steuerpflichtigen der Steuerklasse I bis zu einem Höchstbetrag von 41 000 Euro – gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner
andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Sammlungen oder Fotoapparate etc., nicht aber Geld) für alle Steuerpflichtigen der Steuerklasse I bis zu 12 000 Euro – gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner
Personen, die den Steuerklassen II und III angehören, erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen Freibetrag von 12 000 Euro
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände und -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
mit 60 Prozent ihres Wertes, Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden
in vollem Umfang, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und ferner der Steuerpflichtige bereit ist,die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive eingetragen sind
Entschädigungsleistungen für nationalsozialistische Verfolgung
bis zu 20 000 Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist
Gelegenheitsgeschenke
Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, inländische jüdische Kultusgemeinden etc. sowie ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmete Zuwendungen
Zuwendungen an Parteien, unter Umständen auch an Vereine ohne Parteicharakter
Der Versorgungsfreibetrag
Der überlebende Ehegatte sowie der überlebende eingetragene Lebenspartner haben über die Freibeträge hinaus Anspruch auf den „Versorgungsfreibetrag“ (§ 17 ErbStG), der sich allerdings verringert, wenn dem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nach dem Tod Witwenrente oder Witwengeld aus öffentlich-rechtlichen Kassen zusteht. Auch Kinder haben Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag. Dieser ist umso höher, je jünger das Kind ist. Er beträgt 52000 Euro für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren und verringert sich bis auf 10 300 Euro für ein Kind zwischen 21 und 27 Jahren.
Steuertarife und Steuersätze
Das Reformgesetz hat auch zu Änderungen bei den Steuertarifen geführt. Erhöht worden sind sowohl die Tarifstufen als auch die Steuersätze der Steuerklassen II und III. Die Sätze der Steuerklasse II (30 bzw. 50 Prozent) sind im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetz es wieder gesenkt worden. Der Gesetzgeber wollte damit dem familiären Näheverhältnis Rechnung tragen und die erbrechtliche Sonderstellung von nahen Verwandten hervorheben (insbesondere der Geschwister und Neffen), was aufgrund des demographischen Wandels angezeigt sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Steuerpflichtiger Wert in Euro bis …
Prozent in Steuerklasse
I
II
III
Tarifstufen
alt = neu
bis 31.12.2008
bis 31.12.2009
ab 01.01.2010
alt (bis 31.12.2008)
neu (ab 01.01.2009)
Altes Recht
Neues Recht
52 000
75 000
7
12
30
15
17
30
256 000
300 000
11
17
30
20
23
30
512 000
600 000
15
22
30
25
29
30
5113 000
6000 000
19
27
30
30
35
30
12 783 000
13 000 000
23
32
50
35
41
50
25 565 000
26 000 000
27
37
50
40
47
50
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb (nach Abzug des Freibetrags) und der Steuerklasse.
Wichtig: Wenn Sie erben, entscheidet über die Höhe Ihres steuerpflichtigen Erwerbs Ihre Erbquote (auch wenn Sie mit den
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