Das aktuelle Erbrecht
Änderungen sind zum Teil nicht unerheblich. Trotzdem: Vergessen Sie, was Sie schon früher in manchen Illustrierten zur Erbschaftsteuer gelesen haben, denn in den meisten Fällen, in denen kleine und mittlere Vermögen an die nächsten Angehörigen weitergereicht werden, dürfte auch weiterhin keine oder allenfalls eine geringe Erbschaftsteuer anfallen. Anders kann es aussehen, wenn Sie nicht „in der Familie“ vererben. Insbesondere die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden ziemlich rabiat zur Kasse gebeten (nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen). Auch Neffen und Nichten werden nicht übermäßig geschont.
Eine Untersuchung der Universität Mannheim, die auf den vollständigen Steuerdaten des Jahres 2002 beruht, kam zu dem Ergebnis, dass von etwa 800 000 Todesfällen nur gut 60 000 überhaupt besteuert worden sind, mithin weniger als acht Prozent. Der höchste Steuersatz von 50 Prozent ist im Jahre 2002 nicht und der darunter liegende von 47 Prozent nur einmal angewendet worden.
Praxis-Tipp:
Wenn große Vermögen vererbt werden, ist die Hilfe eines versierten Steuerberaters notwendig.
Eines sei am Rande noch bemerkt: In der Steuerspirale 2007 – einer vom Statistischen Bundesamt jährlich veröffentlichten Aufschlüsselung aller Steuereinnahmen in Deutschland – rangiert die Erbschaftsteuer mit gut 4,2 Milliarden Euro auf Platz 15. Bei Steuereinnahmen von insgesamt 538 Milliarden Euro entfiel auf sie somit ein Anteil von nur 0,78 Prozent.
Inzwischen hat die Bundesregierung erneut Veränderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ vorgenommen, das zum 1.1.2010 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Korrekturen „neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung“ aus der „schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland“. Hemmnisse in der Unternehmensnachfolge sollten beseitigt, die Bedingungen für die Unternehmen krisenfest und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden. Geändert wurden die Steuersätze der Steuerklasse II sowie die Verschonungsregelungen für Unternehmenserben.
Erbschaftsteuer und Freibeträge
Weitere Steuerbefreiungen
Der Versorgungsfreibetrag
Steuertarife und Steuersätze
Bewertung und Begünstigung des Grundvermögens
Unbebaute Grundstücke (§§ 178, 179 BewG)
Bebaute Grundstücke (§§ 180 bis 191 BewG)
Begünstigung bebauter Grundstücke
Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen
Bewertungsverfahren
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Anteile von Kapitalgesellschaften
Begünstigungen von Betriebsvermögen
Abschmelzungsmodell und Fallbeil
Freibeträge mehrfach nutzen
Die Banken müssen melden
Auch der Notar muss melden
Zugewinnausgleich bleibt schenkungsteuerfrei
Jeder Erbe erhält einen bestimmten Freibetrag, bis zu dem der Erwerb steuerfrei ist. Der Freibetrag ist umso höher, je näher der Erbe zum Erblasser steht.
Da der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen war, Immobilien mit dem Verkehrswert und damit höher zu bewerten als in der Vergangenheit, hat er als Ausgleich hierfür beschlossen, die persönlichen Freibeträge aller Steuerklassen anzuheben, zum Teil erheblich – „Gewinner“ sind die nächsten Verwandten.
Steuerklasse
dazu zählen als Erben
Freibetrag in Euro
(seit 1.1.2010)
Freibetrag in Euro
(bis 31.12.2009)
Versorgungsfreibetrag in Euro
I
Ehegatte
500 000
307 000
256 000
I
Eingetragener Lebenspartner
500 000
5 200
256 000
I
Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
400 000
205 000
10 300 bis 52 000 (Kinder und Stiefkinder Steuerklasse I Nr. 2)
I
Enkel
200 000
51 200
–
I
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
100 000
51 200
–
II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen unter Lebenden
20 000
10 300
–
II
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
20 000
10 300
–
III
alle anderen Erben und Beschenken (Lebensgefährte)
20 000
5 200
–
Eingetragenen Lebenspartnern steht nunmehr im Übrigen derselbe Freibetrag wie Ehegatten zu.
Das Jahressteuergesetz 2010 gesteht gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern nunmehr ebenfalls die Steuerklasse I zu. Der Gesetzgeber hatte wohl geahnt, dass das bisher geltende Recht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, wie es das
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