Das aktuelle Erbrecht
Steuersätzen, also genau zu dem Gegenteil der Reform von 2008“ zu kommen. Die ganze Erbschaftsteuer bleibt somit voraussichtlich in Bewegung.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil Betriebsvermögen seiner Ansicht nach gleichheitswidrig begünstigt wird (siehe oben „Wann fällt Erbschaftsteuer an?“).
Bewertungsverfahren
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens – Einzelunternehmen, freiberufliche Praxen und Beteiligungen an Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG oder KG) – ist der Verkehrswert anzusetzen. In erster Linie soll er aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Abgestellt wird auf Verkäufe vergleichbarer Unternehmen. Die Finanzämter werden daher Daten sammeln müssen, um Vergleichszahlen zu erhalten, wobei nicht zu erwarten ist, dass dieses Verfahren oft angewendet werden wird.
Kann der Wert nicht aus Vergleichsverkäufen hergeleitet werden, ist das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Ertragsaussichten zu bewerten, wobei die entscheidende Frage lautet: Welchen Preis wäre ein Erwerber bereit zu zahlen? In der Betriebswirtschaft sind unterschiedliche Bewertungsmodelle bekannt, wobei es für die Wahl des richtigen Verfahrens auf die Eigenheiten des Betriebs ankommt. Der Wert einer Arztpraxis kann nicht auf die gleiche Weise ermittelt werden wie der Wert eines Winzerbetriebs. Die in der jeweiligen Branche zur Preisbildung anerkannten Bewertungsverfahren hat das Steuerrecht anzuerkennen, weshalb der Gesetzgeber keine starren Verfahren vorschreibt.
Mindestens anzusetzen ist in allen Fällen Substanzwert. Dieser orientiert sich nicht an den Erträgen, sondern ausschließlich an der vorhandenen Vermögenssubstanz: Was würde es kosten, ein identisches Unternehmen in allen Einzelteilen an gleicher Stelle aufzubauen?
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Gleichwohl hat der Gesetzgeber das „Vereinfachte Ertragswertverfahren“ als eine Möglichkeit der Unternehmensbewertung gesetzlich normiert. Es soll eine Ermittlung des Verkehrswertes ohne großen Kostenaufwand ermöglichen.
Ausgangspunkt ist der durchschnittliche bereinigte Jahresertrag, der aus den Betriebsergebnissen der letzten drei (vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen) Wirtschaftsjahre herzuleiten ist. Die Betriebsergebnisse sind zudem nochmals zu korrigieren, was durch Hinzurechnen bzw. Abziehen bestimmter Beträge, Aufwendungenoder auch Gewinne geschieht (Unternehmerlohn ist beispielsweise in Abzug zu bringen, Gewerbesteuer hinzuzurechnen). Von dem Ergebnis ist schließlich ein Abschlag von 30 Prozent vorzunehmen.
Ferner ist der Kapitalisierungszinssatz von Bedeutung. Dieser setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (orientiert an der Rendite längerfristiger öffentlicher Anleihen) und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. Der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes ist der Kapitalisierungsfaktor, mit dem der zuvor bereits beschriebene Jahresertrag zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist der vereinfachte Ertragswert.
Bei dieser Prozedur ist noch zu berücksichtigen, dass Wirtschaftsgüter, die nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind, eigenständig mit dem gemeinen Wert zu bewerten und schließlich dem Ertragswert hinzuzurechnen sind. Nicht betriebsnotwendig ist solches Vermögen, das aus dem Unternehmen ausgegliedert werden kann, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen.
Anteile von Kapitalgesellschaften
Für den Wert börsennotierter Kapitalgesellschaften ist der Börsenkurs entscheidend. Sind die Anteile nicht börsennotiert (z. B. bei einer GmbH), kommt es wiederum auf Verkäufe vergleichbarer Unternehmen an. Fehlt es hieran, ist wie bei der Bewertung von Betriebsvermögen der Ertragswert maßgeblich.
Begünstigungen von Betriebsvermögen
Steht der Wert eines Unternehmens fest, greifen auf der zweiten Stufe die steuerlichen Begünstigungen, die wie bisher gelten für Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, für Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent und Mitunternehmeranteile, für freiberufliche Praxen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Der Gesetzgeber hat sich für zwei alternative Verschonungsmodelle entschieden, wobei der Erbe die Wahl hat, welches er bevorzugt.
Wichtig: Die Wahl ist bindend und unwiderruflich!
Die Standardvariante
Die erste Variante sieht eine sofortige Versteuerung von 15
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