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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Miterben beschlossen haben, ganz anders zu verteilen, was möglich ist). Das muss bei Verhandlungen zur Verteilung des Nachlasses berücksichtigt werden.
    Bewertung und Begünstigung des Grundvermögens
    Mit der vergleichsweise günstigen Bewertung und Besteuerung von Immobilien ist es vorbei. Bisher unterlagen Grundstücke und Eigentumswohnungen meist nur in Höhe von 60 Prozent ihres Verkehrswertes der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
    Die Bewertung ist in den §§ 176 bis 197 des Bewertungsgesetzes (BewG) geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei es auch Regelungen zu Sonderfällen gibt (z. B. Erbbaupacht).
    Praxis-Tipp:
    Als Steuerpflichtiger können Sie den Ergebnissen der Bewertungsverfahren widersprechen. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen.
    Unbebaute Grundstücke (§§ 178 , 179 BewG)
    Das Bewertungsverfahren unbebauter Grundstücke ist vergleichsweise einfach. Entscheidend sind die Grundstücksgröße und der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert. Bei diesem handelt es sich um einen durchschnittlichen Lagewert, der pro Quadratmeter angegeben wird. Er wird von Gutachterausschüssen mitgeteilt, künftig alle zwei Jahre.
    Beispiel:
    Bei einer Grundstücksgröße von 500 Quadratmetern und einem Bodenrichtwert von 345 EUR pro Quadratmeter ergibt sich ein Wert von 172 500 EUR.
    Der bisher gewährte Abschlag von 20 Prozent auf den Bodenrichtwert ist gestrichen worden.
    Bebaute Grundstücke (§§ 180 bis 191 BewG)
    Hier hat sich der Gesetzgeber für drei unterschiedliche Verfahren entschieden: Das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren . Welches zur Anwendung kommt, hängt von der Art der zu bewertenden Immobilie ab.
Anwendung
Verfahren
Wohnungs- und Teileigentum
Vergleichswertverfahren
Ein- und Zweifamilienhäuser
Vergleichswertverfahren
Mietwohngrundstücke
Ertragswertverfahren
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
Ertragswertverfahren (wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt), sonst
Sachwertverfahren
Sonstige bebaute Grundstücke
Sachwertverfahren
Das Vergleichswertverfahren
    Entscheidend sind hier in erster Linie die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Vergleichspreise (nicht zu verwechseln mit den Bodenrichtwerten), die auf tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte beruhen.
Das Ertragswertverfahren
    Hier sind der Bodenwert und der Gebäudewert getrennt voneinander zu berechnen. Der Grund und Boden ist dabei wie ein unbebautes Grundstück zu bewerten.
    Der Gebäudewert wird wie folgt ermittelt: Von der Jahreskaltmiete sind zunächst die Bewirtschaftungskosten (in der Regel pauschaliert gemäß Anlage 23 zum BewG) in Abzug bringen – man erhält den Reinertrag. Dieser ist um einen Betrag zu verringern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt. Der hierdurch bestimmte Gebäudereinertrag ist schließlich mit einem Vervielfältiger zu kapitalisieren (dieser ergibt sich aus Anlage 21 zum Bewertungsgesetz).
    Bodenwert und Gebäudeertragswert ergeben zusammen den Ertragswert.
Das Sachwertverfahren
    Wie beim Ertragswertverfahren sind der Gebäudesach- und der Bodenwert getrennt voneinander zu ermitteln, und zwar wie folgt: Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich wie bei einem unbebauten Grundstück.
    Der Gebäudesachwert knüpft an die Regelherstellungskosten an. Diese sind der umfangreichen Anlage 24 zum BewG zu entnehmen, wobei es auf unterschiedliche Gesichtspunkte ankommt (Baujahr, Ausstattungsstandard, mit/ohne Keller, mit/ohne Dachgeschossausbau). Der zutreffende Wert ist sodann mit der Bruttogrundfläche zu multiplizieren – man erhält den Gebäuderegelherstellungswert. Nunmehr ist noch eine Alterswertminderung zu berücksichtigen (die in der Regel nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bestimmt wird und sich aus Anlage 22 zum BewG ergibt) und man hat den Gebäudesachwert bestimmt, der zusammen mit dem Bodenwert den Vorläufigen Sachwert darstellt. Als letzter Schritt der Berechnungfolgt die Multiplikation des Vorläufigen Sachwerts mit einer bestimmten Kennzahl – wiederum vorgegeben durch die Gutachterausschüsse.
    Der Grundbesitzwert bildet mit dem Bodenwert den für die Steuer maßgeblichen Sachwert von Grundstück und Gebäude.
    Begünstigung bebauter Grundstücke
    Für bebaute Grundstücke oder

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